Rechtsposition der Bürgermeister nach dem Gemeinderecht
Der 1.Bürgermeister wird nach dem bayerischen Kommunalrecht auf jeweils sechs Jahre direkt durch die Gemeindebürger gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Als 1. Bürgermeister der Gemeinde Gröbenzell wurde Dieter Rubenbauer am 26. September 2004 gewählt. Seine Amtszeit begann am 13.12.2004. Um eine Zusammenlegung mit den am 2. März 2008 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen in Bayern zu erreichen, stellte der 1. Bürgermeister im Juli 2007den Antrag auf Harmonisierung der Amtszeiten an der Gemeinderat und verzichtete freiwillig auf seine Amtszeit bis zum Herbst 2010. Im März 2008 wurde Dieter Rubenbauer erneut zum 1. Bürgermeister der Gemeinde Gröbenzell gewählt.
Die Aufgaben des 1. Bürgermeisters sind durch Gesetz und durch Beschluss des Gemeinderates eindeutig festgelegt:
> Er führt den Vorsitz im Gemeinderat. In dieser Funktion bereitet er die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein. Nach den Sitzungen hat der 1. Bürgermeister die Beschlüsse unverzüglich zu vollziehen.
> Er ist Leiter der Gemeindeverwaltung. In dieser Eigenschaft weist er den Gemeindebediensteten die Arbeitsgebiete zu und regelt das Vorgesetztenverhältnis. Ferner führt er die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
> Er vertritt die Gemeinde nach außen.
Die 2. und 3. Bürgermeister einer bayerischen Kommune werden durch die gewählten Mitglieder des Gemeinderats zu Beginn einer Amtsperiode (die aktuell laufende begann im Mai 2008 und endet am 30.04.2014) in geheimer Abstimmung gewählt. Sie fungieren als Vertreter des 1. Bürgermeisters und übernehmen bei dessen Abwesenheit seine Aufgaben.
In seiner ersten Sitzung am 6.Mai 2008 wählte der Gröbenzeller Gemeinderat erneut Herrn Walter Strauch zum 2. Bürgermeister und Herrn Siegfried Rahammer zum 3. Bürgermeister. Beide hatten diese Ämter bereits in der vorigen Amtsperiode (2002-2008) inne.
Nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats Gröbenzell nimmt der 2. Bürgermeister generell die Aufgaben der Leitung des gemeindlichen Bauausschusses wahr. Damit verbunden sind alle Fragen, die den Vollzug der Baugesetzte und der gemeindlichen Baumschutzverordnung betreffen.

