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Widersprüche gegen Grundsteuerbescheide - Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11

05.01.12

Information des Steueramtes der Gemeinde Gröbenzell zu den Widersprüchen gegen die Grundsteuerbescheide aufgrund der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 (WISO-Beitrag vom 19.12.2011)

Nachdem Grundbesitzern in einem Beitrag des Verbrauchermagazins WISO vom 19.12.2011 empfohlen wurde, gegen die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide beim Finanzamt Einspruch und gegen die Grundsteuerbescheide bei den Kommunen Widerspruch einzulegen, sieht sich die Gemeinde Gröbenzell derzeit mit einer Flut an Widersprüchen konfrontiert.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich derzeit im Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, und darin insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Dabei ist jedoch festzustellen, dass das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer so lange rechtswirksam bleibt, bis das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungswidrig erklärt haben wird.

Weder die Antragstellung noch die Zulassung der Verfassungsbeschwerde treffen zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung eine Aussage. Deshalb besteht für uns derzeit keine Veranlassung, von einer Erhebung der Grundsteuer abzusehen. Wir erheben zudem die Grundsteuer ausschließlich auf Grundlage der Messbescheide des Finanzamts. An diese sind wir rechtlich gebunden (vgl. §§ 184 Abs.1 Satz 4, 182 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheide des Finanzamts) nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides angegriffen werden, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides (Grundsteuerbescheid der Gemeinde). Ihr Widerspruch bzw. Einspruch wäre daher an das Finanzamt Fürstenfeldbruck zu richten. Wird ein Grundlagenbescheid geändert, muss auch der entsprechende Folgebescheid geändert werden (§ 175 AO). Bis eine rechtswirksame Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefällt wird, verspricht dies jedoch kaum Aussicht auf Erfolg.  

Meistens wird gegen Grundsteuerbescheide vorgegangen, die bereits in den Vorjahren erlassen wurden. Hierzu merken wir an, dass diese bereits in aller Regel bestandskräftig sind, wodurch ein Widerspruch generell unzulässig wird.

In Verbindung mit einem Widerspruch wird häufig auch das Ruhen des Verfahrens bzw. die Aussetzung der Vollziehung nach § 363 AO beantragt. Die Abgabenordnung als Bundesgesetz ist hier aber für die Gemeinde nicht uneingeschränkt gültig. Gemäß § 1 Abs. 2 AO i.V. mit Art. 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz ist § 363 AO eben nicht für Steuerbescheide der Gemeinden einschlägig. Es ist uns deshalb nicht möglich, ein Ruhen des Verfahrens oder die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Dies ist ausschließlich den Finanzbehörden vorbehalten.

Aus den genannten Gründen können wir solchen Widersprüchen nicht abhelfen und empfehlen daher diese – so sie bereits gestellt wurden - schriftlich zurückzuziehen. Falls dies nicht gewünscht wird, ist die Gemeinde verpflichtet sie dem Landratsamt Fürstenfeldbruck zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass bei Abweisung des Widerspruchs für Sie Kosten entstehen können. 

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung besitzt, d. h. auch zukünftige Zahlungsverpflichtungen nicht hemmt. Die Grundsteuer ist daher zu den im Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 

Für Rückfragen oder ergänzende Informationen steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Gröbenzell unter der Rufnummer 08142/505-21 gerne zur Verfügung.

gez. 
Dieter Rubenbauer
1. Bürgermeister