Bauleitplanung
Was sind Bauleitpläne?
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Flächennutzungsplan
In der vorbereitenden Bauleitplanung wird für das gesamte Gemeindegebiet ein Flächennutzungsplan (FNP) aufgestellt. Der FNP beschreibt, wie der Boden genutzt werden soll, um der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zu entsprechen.
Bebauungsplan
In der verbindlichen Bauleitplanung werden Bebauungspläne für Teilbereiche des Gemeindegebietes aufgestellt. Sie beinhalten rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bilden damit die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.
In Bebauungsplänen werden beispielsweise die Art der baulichen Nutzung (z. B. Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.) und das Maß der baulichen Nutzung (z. B. zulässige Grundfläche, Anzahl der Vollgeschosse etc.) festgesetzt.
Bebauungspläne sind nach dem BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Grundsätze der Bauleitplanung
Bauleitpläne sollen eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung gewährleisten und müssen daher diverse Aspekte berücksichtigen:
- Unter sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Gesichtspunkten soll der gegenwärtigen sowie zukünftigen Generationen ein gleichermaßen qualitätsvolles Leben ermöglicht werden.
- Eine sozialgerechte Bodennutzung soll gesichert werden, die dem Wohl der Allgemeinheit dient und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt.
- Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen geschützt und entwickelt werden.
- Die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild soll baukulturell erhalten und entwickelt werden. Aus diesem Grund soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
- Die Bauleitplanung soll darüber hinaus einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. der Klimaanpassung insbesondere in der Stadtentwicklung leisten.
Um den vielfältigen Anforderungen gerecht werden zu können, ist in Deutschland die Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge der Bauleitplanung durch das Baugesetzbuch geregelt. Die sogenannten Träger öffentlicher Belange (Behörden, Verbände, Interessengruppen etc.) werden um eine fachliche Auseinandersetzung mit dem Bauleitplan gebeten. Auf diese Weise werden beispielsweise Belange bezüglich des Umwelt- und Naturschutzes überprüft. Des Weiteren wird der breiten Öffentlichkeit – also allen interessierten Personen – die Gelegenheit gegeben, sich am Bauleitplanverfahren zu beteiligen und Einwände gegen die Planung zu äußern.
Bauleitpläne in Gröbenzell
Wenn Sie in Gröbenzell neu bauen oder ein Haus umbauen, modernisieren oder sanieren wollen, so finden Sie alle Informationen auf einen Blick hier zusammengefasst.
Bebauungspläne der Gemeinde Gröbenzell
Wenn Sie an den Festsetzungen Ihres Grundstücks interessiert sind, können Sie online direkt einen Blick in den entsprechenden Bebauungsplan werfen.
Die Bebauungspläne der Gemeinde Gröbenzell können öffentlich über den BayernAtlas (öffnet in neuem Tab) eingesehen werden. Der BayernAtlas ist ein kostenloser Kartenviewer des Freistaates Bayern.
Tipp: Die Verlinkung führt Sie direkt zur Übersicht der Bebauungspläne in Gröbenzell. Über eine konkrete Adress-Eingabe in die Suchleiste kann direkt das betreffende Grundstück aufgerufen werden. Durch einen Klick in die Karte öffnet sich anschließend ein neues Fenster rechts oben (Objekt-Information). Beim Herunterscrollen finden Sie die „URL des Rasterbildes“ sowie die „URL der textlichen Festsetzungen“. Hierbei handelt es sich um Links zum jeweiligen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen.
Flächennutzungsplan der Gemeinde Gröbenzell
Übrigens, auch der gemeindliche Flächennutzungsplan ist über „Bebauungspläne Bayern“ im BayernAtlas abrufbar. Um den Flächennutzungsplan sichtbar zu machen, bitte hier die Ansicht Gröbenzells aufrufen (öffnet in neuem Tab) und dann mithilfe der Computer-Maus ins Ortszentrum in die Kreuzung Augsburger Straße/Kirchenstraße/Puchheimer Straße/Karwendelstraße hineinzoomen.
Die Abteilung Bauleitplanung erteilt gern weitere Auskünfte zum gemeindlichen Flächennutzungsplan, je nach Wunsch am Telefon oder – nach vorheriger Terminvereinbarung – auch persönlich im Rathaus. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Bauverwaltung: telefonisch unter +49 8142 505-292 oder per E-Mail an bauverwaltung@groebenzell.de.
Aktuelle Bauleitplanverfahren
An dieser Stelle finden Sie Bekanntmachungen und Unterlagen zu aktuellen Entwürfen von Bauleitplänen in der frühzeitigen oder förmlichen Beteiligungsphase sowie zu Satzungsbeschlüssen.
Wann und wo aktuell eine öffentliche Einsichtnahme in die Planunterlagen und die Abgabe einer Stellungnahme möglich ist, erfahren Sie unter folgendem Link.
Parallel erfolgen die ortsüblichen Bekanntmachungen auch an den Gemeindetafeln.
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art. 13 und 14 DSGVO
Verantwortlicher: Gemeinde Gröbenzell, Ortsentwicklung
Anschrift: Rathausstraße 4, 82194 Gröbenzell
E-Mail-Adresse: ortsentwicklung@groebenzell.de
Telefonnummer: +49 8142 505-237 oder -279
Verantwortlicher: Gemeinde Gröbenzell, Datenschutzbeauftragte*r
Anschrift: Rathausstraße 4, 82194 Gröbenzell
E-Mail-Adresse: datenschutz@groebenzell.de
Telefonnummer: +49 8142 505-2
Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung von Bauleitplanverfahren [Formulierung für die allgemeine Information, vgl. Hinweise zum Musterblatt I. 1 u III,] zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens ……………….. [Formulierung für die konkrete Information, vgl. Hinweise zum Musterblatt I. 2. u. III.].
Im Rahmen dessen sind die Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 u. 7 BauGB). Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange notwendig ist.
Die Erhebung erfolgt unter anderem durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (§§ 3 – 4c BauGB). Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Folgende Daten werden verarbeitet:
- Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten
- Daten, die städtebaulich und bodenrechtlich relevant sind
- Daten, die im Rahmen von Stellungnahmen abgegeben wurden (sog. aufgedrängte Daten)
Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängern übermittelt:
- Stadt-/Marktgemeinde-/Gemeinderat und den Ortsteilräten zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung
- Höheren Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln
- Gerichten zur Überprüfung der Wirksamkeit der Bauleitpläne
- Dritten, die in die Durchführung des Verfahrens im Auftrag der Gemeinde eingebunden sind
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Gegen den Verantwortlichen bestehen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Des Weiteren kann Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt werden (Art. 21 DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO).
Die vorgenannten Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht ferner das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Dies ist für den Freistaat Bayern der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München, poststelle@datenschutz-bayern.de.