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Auf dieser Seite finden Sie die laufenden Verfahren zu den Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Gröbenzell.

Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung vom 26.10.2023 den Entwurf des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ gebilligt. Darüber hinaus wurde die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Anlass der Planung ist die Schaffung notwendiger Raumkapazitäten zur Deckung des derzeitigen Bedarfes am Gymnasium Gröbenzell sowie zeitgemäßer Raumstrukturen. Um der wachsenden Anzahl an Schüler*innen und den steigenden technischen Anforderungen gerecht zu werden, wird ein Erweiterungsbau geplant. Für die Umsetzung der baulichen Erweiterung des Bestandsgebäudes ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes notwendig

Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist daher nicht erforderlich.

Der Billigungsentwurf des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ sowie die Begründung liegen während der

Information
Öffnungszeiten der Bauverwaltung/Ortsentwicklung

– Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr –

vom 02.11.2023 bis 14.12.2023

im gemeindlichen Bauamt (1.OG, Zimmer-Nr. 01-24, Rathausstr. 4, 82194 Gröbenzell) öffentlich aus. In Ausnahmefällen kann die Einsichtnahme auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.

Stellungnahmen können während der o.g. Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter 08142 / 505 – 279 oder 505 – 237. Eine persönliche Einsichtnahme ist ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, melden Sie sich bitte bei der Ortsentwicklung:

Ortsentwicklung:
Telefon: 08142/ 505 Durchwahl -279 oder -237
E-Mail: ortsentwicklung@groebenzell.de

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Billigungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“

Das Bild zeigt den Billigungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 7 N. Anlass der Planung ist die Schaffung eines Erweiterungsbaus für das Gymnasium Gröbenzell nördlich des Bestandsgebäudes. Der Erweiterungsbau sieht zwei Vollgeschosse vor.

Hier finden Sie den Billigungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht barrierefrei ist.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“

Hier finden Sie die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht barrierefrei ist.


Bekanntmachung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung vom 27.07.2023 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A für den Bereich Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A firmiert als Bebauungsplan Nr. 18 E und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) ohne frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Da keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes durch die textlichen Ergänzungen des Bebauungsplanes erwartet werden, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Im Zuge der Bebauungsplanergänzung sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.

Die Ergänzung ermöglicht, Anträge vermehrt im Freistellungsverfahren nach Art. 64 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu bearbeiten. Bisher ist diese Möglichkeit vor allem wegen der Anrechnung des Dachgeschosses laut alter Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gescheitert. Da bei einem Freistellungsverfahren die Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt, ist keine Baugenehmigung mehr durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck notwendig. Die Lage der Bürgerinnen und Bürger wird dadurch verbessert. Darüber hinaus trägt die Ergänzung zur Schaffung von mehr Wohnraum bei.

In der Gemeinderatssitzung wurde die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB veranlasst.

Der Satzung samt Lageplan und Begründung des Bebauungsplans Nr. 18 E liegen während der

Information
Öffnungszeiten der Bauverwaltung/Ortsentwicklung

– Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr –

vom 02.08.2023 bis 22.09.2023

im gemeindlichen Bauamt (1.OG, Zimmer-Nr. 01-24, Rathausstr. 4, 82194 Gröbenzell) zur öffentlichen Einsichtnahme aus. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung können die Unterlagen des Bebauungsplans auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während der o.g. Frist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im gemeindlichen Bauamt.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bevorzugt elektronisch, bei Bedarf aber auch per Post oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter 08142 505-279 oder -237.

Eine persönliche Einsichtnahme ist ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, melden Sie sich bitte bei der Bauverwaltung/ Ortsentwicklung, Telefon: 08142 505-279 oder -237, E-Mail: ortsentwicklung@groebenzell.de.


Satzung zum Bebauungsplan 18 E

Bereich: Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell erlässt auf der Grundlage

  • der §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1, und §§ 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist,
  • der §§ 1 – 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist,
  • des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist,
  • sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist,

diesen Bebauungsplan als Satzung.

  1. Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 18 A wird bei der Berechnung der zulässigen Geschossfläche bei Nichtvollgeschossen (z. B. Dachgeschoss) wie folgt geändert:
    • a) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mit Umfassungswänden werden bei einer zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von unter 0,50 nicht berücksichtigt.
    • b) Bei einer GFZ von 0,50 oder mehr werden die Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mit Umfassungswänden mit berücksichtigt.
  2. Ansonsten gelten die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 A unverändert weiter.

Karte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 18 E

Die Abbildung zeigt den Lageplan zum Aufstellungs- und Billigungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 18 E im Bereich Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg
Lageplan zum Aufstellungs- und Billigungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 18 E

Begründung zum Bebauungsplan 18 E

Bereich: Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg

Im Jahre 1990 wurde die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dahin abgeändert, dass die Geschossflächenzahl nur noch bei Vollgeschossen berücksichtigt wird.

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 20.09.1990 einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass in Bereichen mit qualifizierten rechtskräftigen Bebauungsplänen vor Erlass der neuen BauNVO von 1990 die Dachgeschosse im Sinne der bayerischen Bauordnung (BayBO bei einer zulässigen GFZ von unter 0,50 nicht mehr angerechnet werden. Bei einer zulässigen GFZ im Bebauungsplan ab 0,50 und mehr wurde das Dachgeschoss weiter angerechnet.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.02.1998 beschlossen, den Grundsatzbeschluss vom 20.09.1990 in die jeweiligen Bebauungspläne einzuarbeiten. Dies ist allerdings noch nicht beim Bebauungsplan Nr. 18 A erfolgt.

Die Ergänzung ermöglicht, Anträge vermehrt im Freistellungsverfahren nach Art. 64 BayBO zu bearbeiten. Bisher ist diese Möglichkeit vor allem wegen der Anrechnung des Dachgeschosses laut alter Fassung der BauNVO gescheitert. Da bei einem Freistellungsverfahren die Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt, ist keine Baugenehmigung mehr durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck notwendig. Bauherr*innen sparen sich auf diese Weise sowohl das Geld für die Genehmigungsgebühren als auch die Zeit, die das Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen hätte. Die Lage der Bürgerinnen und Bürger wird dadurch verbessert. Darüber hinaus trägt die Ergänzung zur Schaffung von mehr Wohnraum bei.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A firmiert als Bebauungsplan Nr. 18 E und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Da keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes durch die textlichen Ergänzungen des Bebauungsplanes erwartet werden, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Im Zuge der Bebauungsplanergänzung sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.