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Auf dieser Seite finden Sie die laufenden Verfahren zu den Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Gröbenzell.

Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Information
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ ist abgeschlossen.
An dieser Stelle finden Sie den Bebauungsplan mit Grünordnung bis zur Überführung in den BayernAtlas (siehe weitere Informationen). Dort können alle gemeindlichen Bebauungspläne eingesehen werden.
Weitere Informationen

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet der Fl.-Nr. 3188 und der Teilflächen der Fl.-Nrn. 3185/1, 3203, 3204 und 3204/1 im Bereich des Gymnasiums Gröbenzell als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am 08.02.2024 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten.

Das Bild zeigt den am 8.2.2024 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 7 N. Anlass der Planung ist die Schaffung eines Erweiterungsbaus für das Gymnasium Gröbenzell nördlich des Bestandsgebäudes. Der Erweiterungsbau sieht zwei Vollgeschosse vor.
Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“

Hier finden Sie den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht barrierefrei ist.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ mit der Begründung während der

Information
Öffnungszeiten der Bauverwaltung/Ortsentwicklung

– Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr –

im gemeindlichen Bauamt (1.OG, Zimmer-Nr. 01-24, Rathausstr. 4, 82194 Gröbenzell) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine persönliche Einsichtnahme ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, melden Sie sich bitte bei der Ortsentwicklung.

Ortsentwicklung:
Telefon: 08142/ 505 Durchwahl -279 oder -237
E-Mail: ortsentwicklung@groebenzell.de
Kontakte im Rathaus

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Gröbenzell geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“

Hier finden Sie die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht barrierefrei ist.



Bekanntmachung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A – Erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung vom 27.07.2023 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A für den Bereich Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A firmiert als Bebauungsplan Nr. 18 E und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Da keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes durch die textlichen Ergänzungen des Bebauungsplanes erwartet werden, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Im Zuge der Bebauungsplanergänzung sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 02.08.2023 bis 22.09.2023 bzw. mit Fristverlängerung bis 06.10.2023. Aus den eingegangenen Stellungnahmen gingen Anpassungen bezüglich des Lageplans, der Festsetzungen und der Begründung hervor, welche die Durchführung einer erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfordern.

Der Gemeinderat hat daher in seiner Sitzung vom 21.12.2023 den überarbeiteten Textbebauungsplan samt der dazugehörigen Begründung gebilligt sowie einer erneuten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB zugestimmt.

Die geänderte Satzung samt Lageplan und Begründung des Bebauungsplans Nr. 18 E liegen während der

Information
Öffnungszeiten der Bauverwaltung/Ortsentwicklung

– Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr –

vom 04.01.2024 bis 14.02.2024

im gemeindlichen Bauamt (1.OG, Zimmer-Nr. 01-24, Rathausstr. 4, 82194 Gröbenzell) zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Eine persönliche Einsichtnahme ist ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung können die Unterlagen des Bebauungsplans auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während der o.g. Frist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im gemeindlichen Bauamt.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bevorzugt elektronisch, bei Bedarf aber auch per Post oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter 08142 505-279 oder -237.

Um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, melden Sie sich bitte bei der Bauverwaltung/ Ortsentwicklung, Telefon: 08142 505-279 oder -237, E-Mail: ortsentwicklung@groebenzell.de.


Satzung zum Bebauungsplan 18 E

Bereich: Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell erlässt auf der Grundlage

  • der §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1, und §§ 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist,
  • der §§ 1 – 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
  • des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist,
  • sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist,

diesen Bebauungsplan als Satzung.

  1. Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 18 A wird bei der Berechnung der zulässigen Geschossfläche bei Nichtvollgeschossen (z. B. Dachgeschoss) wie folgt geändert:
    • a) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mit Umfassungswänden werden bei einer zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von unter 0,50 nicht berücksichtigt.
    • b) Bei einer GFZ von 0,50 oder mehr werden die Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mit Umfassungswänden mit berücksichtigt.
  2. Die von der vorliegenden Änderung nicht betroffenen, planungsrechtlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 A vom 08.02.1989 einschließlich seiner Änderungen Nr. 18 B vom 06.07.2007 sowie Nr. 18 C vom 22.12.2010 gelten unverändert weiter.

Karte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 18 E

Die Abbildung zeigt den Lageplan zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 18 E im Bereich der Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und des Sonnenwegs.
Lageplan zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 18 E

Begründung zum Bebauungsplan 18 E

Bereich: Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg

Im Jahre 1990 wurde die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dahin abgeändert, dass die Geschossflächenzahl nur noch bei Vollgeschossen berücksichtigt wird.

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 20.09.1990 einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass in Bereichen mit qualifizierten rechtskräftigen Bebauungsplänen vor Erlass der neuen BauNVO von 1990 die Dachgeschosse im Sinne der bayerischen Bauordnung (BayBO) bei einer zulässigen GFZ von unter 0,50 nicht mehr angerechnet werden. Bei einer zulässigen GFZ im Bebauungsplan ab 0,50 und mehr wurde das Dachgeschoss weiter angerechnet.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.02.1998 beschlossen, den Grundsatzbeschluss vom 20.09.1990 in die jeweiligen Bebauungspläne einzuarbeiten. Dies ist allerdings noch nicht beim Bebauungsplan Nr. 18 A erfolgt.

Die Ergänzung ermöglicht, Anträge vermehrt im Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO zu bearbeiten. Bisher ist diese Möglichkeit vor allem wegen der Anrechnung des Dachgeschosses laut alter Fassung der BauNVO gescheitert. Da bei einem Freistellungsverfahren die Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt (Art. 64 BayBO), ist keine Baugenehmigung mehr durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck notwendig. Bauherr*innen sparen sich auf diese Weise sowohl das Geld für die Genehmigungsgebühren als auch die Zeit, die das Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen hätte. Die Lage der Bürgerinnen und Bürger wird dadurch verbessert. Darüber hinaus trägt die Ergänzung zur Schaffung von mehr Wohnraum bei. Dies trägt vor dem Hintergrund des ansteigenden Siedlungsdrucks im Großraum München zur Gewährleistung einer nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung bei. Die Nachverdichtung im Bestand ermöglicht eine Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde, wodurch unbebaute Grünflächen im Außenbereich erhalten bleiben. Auf diese Weise wird wiederum ein wichtiger Beitrag zu Artenvielfalt und Klimaschutz geleistet.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A firmiert als Bebauungsplan Nr. 18 E und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Da keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes durch die textlichen Ergänzungen des Bebauungsplanes erwartet werden, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Im Zuge der Bebauungsplanergänzung sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.