Kinderschutzkonzept des gemeindlichen Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse
Nicht alle Kinder lernen das Gleiche zur gleichen Zeit auf die gleiche Weise.
Warum gibt es ein Kinderschutzkonzept?
Gemäß dem Statistischen Bundesamt haben im Jahr 2018 die Jugendämter in Deutschland bei rund 50.400 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Das waren 10 % oder rund 4.700 Fälle mehr als im Vorjahr (Statistisches Bundesamt Pressemitteilung Nr. 337 vom 6. September 2019). Alleine dieser Anstieg zeigt uns, wie gegenwärtig das Thema Kinderschutz ist.
Der Kinderschutzauftrag nach § 1 Abs. 3 i. V. m. § 8a SGB VIII sowie § 47 ff SGB VIII wird von uns sehr ernst genommen. Um das Wohl jedes Kindes auch in unserer Einrichtung zu gewährleisten und jedes Kind vor Gewalt bestmöglich zu schützen, übernehmen wir Verantwortung. Im Team entwickeln wir Präventionsmaßnahmen und erarbeiten stetig Handlungsrichtlinien in diesem Kinderschutzkonzept. Für uns als Betreuungspersonal wird durch die Erarbeitung eines Kinderschutzkonzepts Handlungssicherheit in bedenklichen Situationen geboten. Für neue Betreuungspersonen ist es hilfreich, Vorgehensweisen jederzeit nachlesen zu können. Unser Kinderschutzkonzept dient nicht nur zur Wahrnehmung, Aufdeckung, Prävention und Hilfe im Falle einer Kindeswohlgefährdung, sondern auch als Begründung unserer Handlungsweise gegenüber den Eltern und als rechtliche Absicherung. Den Kindern, ihren Eltern und uns werden somit Sicherheit und Transparenz geboten.
Was versteht man unter Kindeswohlgefährdung?
Unter Kindeswohlgefährdung versteht man die gewaltsame körperliche, geistige und/oder seelische Schädigung eines Kindes. Diese kann in Familien, Institutionen oder durch fremde Personen entstehen. Durch die Gefährdung können bei einem Kind physische sowie psychische Verletzungen entstehen, Entwicklungsstörungen auftreten oder der Tod eintreten. Die Gefährdung kann durch bewusstes oder unbewusstes Handeln erfolgen und bedroht bzw. verletzt das Wohl und die Rechte des Kindes. Unter bewusstem Handeln versteht man aktive Misshandlung sowohl körperlicher als auch verbaler Natur. Mit unbewussten Handlungen ist unter anderem Vernachlässigung gemeint. Diese kann sich z.B. durch die dauerhafte Verweigerung von körperlicher Nähe sowie das Vorenthalten von verbaler oder nonverbaler Kommunikation, äußern.
Für die Sicherstellung des Kindeswohles sind in erster Linie die Eltern verantwortlich, dies ist laut Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ihr natürliches Recht, aber auch ihre Pflicht. Das Erziehungsprimat der Eltern findet jedoch dort sein Ende, wo das Kindeswohl gefährdet wird. Können die Eltern ihrer Pflicht nicht angemessen nachkommen oder gefährden das Kind aktiv, so ist der Staat als Wächteramt nicht nur dazu befugt, sondern auch dazu verpflichtet in das Geschehen einzugreifen. Da der Staat bei einem Eingriff gegen das Recht der Eltern auf Erziehung verstößt, muss der Eingriff zum Schutz des Kindes sowohl geeignet und erforderlich, als auch im Verhältnis zum Elternrecht angemessen sein. Dies bedeutet, dass der Eingriff der getätigt wird, so milde wie möglich sein muss und sich dadurch die Situation für das Kind, objektiv betrachtet, verbessert.
Zu allererst wird demnach auf die Gefährdung hingewiesen und Unterstützung angeboten. Sollte diese Unterstützung nicht den gewünschten Effekt nach sich ziehen, oder von der Familie nicht angenommen werden, so hat der Staat im äußersten Notfall, in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung, das Recht und die Pflicht den Eltern die Erziehungs- und Fürsorgerechte vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen.
Dieses Kinderschutzkonzept wurde als präventive Maßnahme vor (körperlichem/seelischem/sexuellem) Missbrauch zusammen mit der Gemeinde Gröbenzell als Träger unseres Hauses für Kinder und in Kooperation mit AMYNA e. V., die auf dem Gebiet der Prävention tätig sind, erstellt und ist verbindlich.
Die Gemeinde Gröbenzell entstand 1952 westlich von München und gehört zum Landkreis Fürstenfeldbruck. Aufgrund der seither wachsenden Beliebtheit sind mittlerweile ca. 19.000 Einwohner in Gröbenzell beheimatet. Die Gemeinde Gröbenzell ist Träger von mehreren Kindertageseinrichtungen, die Kinder im Alter von einem bis zehn Jahren begleiten.
In der Arbeit mit und für Kinder sind unserem Träger, der Gemeinde Gröbenzell, die Kinderrechte besonders wichtig. Unser Träger setzt sich insbesondere für ihr Recht auf körperliche, seelische und sexuelle Unversehrtheit, für einen jederzeit respektvollen Umgang und für ihren Schutz ein. Diese Rechte haben Kinder unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität, ihrem Alter, ihrer kulturellen und sozialen Herkunft sowie ihren individuellen Ressourcen.
Die Gemeinde Gröbenzell legt hohen Wert darauf, dass die uns anvertrauten Kinder in unseren Einrichtungen Orte vorfinden, an denen sie sich jederzeit sicher und wohl fühlen können.
1.1. Verankerung im Leitbild
Die Rechte der Kinder wurden auf internationaler Ebene in der “UN-Konvention über die Rechte der Kinder” festgeschrieben und 1992 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Diese Rechte bieten eine Maßgabe, wie eine kindgerechte, achtsame Lebenswelt aussehen kann. Die Beachtung dieser Konvention ist in unserer Arbeit wichtig.
In unserer Kindertageseinrichtung verbringen die Kinder viel Zeit und einen wichtigen Lebensabschnitt. Für uns stehen die anvertrauten Kinder immer an erster Stelle: deren Wohlbefinden, Schutz, Bedürfnisse und Wünsche, Förderung und Entwicklung.
Uns ist es ein hohes Anliegen, Kindern einen sicheren Ort zu schaffen, indem sie die Möglichkeit haben, sich wohl und geborgen zu fühlen. Wir ermöglichen früh die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen und ermutigen sie, ihre Wünsche und Beschwerden zu äußern. Dazu hat das Team des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse über einen langen Zeitraum das vorliegende Schutzkonzept erarbeitet, dies wird auch laufend überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt.
Ein zentrales Anliegen des Kinderschutzes ist es, eventuelle Grenzverletzungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Als Präventionsmaßnahme nehmen alle gemeindlichen Kindertageseinrichtungen jährlich an Fortbildungen zu diesem Thema teil.
Der Leitgedanke der Einrichtung. „Nicht alle Kinder lernen das Gleiche zur gleichen Zeit auf die gleiche Weise“ gilt auch für den Bereich „Kinderschutz“ und soll versinnbildlichen, dass jedes Kind zu jeder Zeit mit seinen individuellen Stärken und Schwächen das Recht hat, ernstgenommen zu werden und sich sicher, geborgen und verstanden fühlen.+
1.2. Bestandteil des pädagogischen Konzepts
In der Konzeption ist unser pädagogisches Handeln niedergeschrieben. Darin ist die Beachtung der Erfordernisse nach § 8a, SGB VIII verankert und welches Fachpersonal wir bei einem Verdachtsfall zu Rate ziehen.
Wir schaffen in unserer Einrichtung eine Atmosphäre, die es den uns anvertrauten Kindern im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten ermöglicht, Anliegen, Sorgen und Bedürfnisse zu jeder Zeit und bei jedem Teil des pädagogischen Fachpersonals anzusprechen. Wir legen gemeinsam mit den Kindern Regeln und Grenzen für das Zusammenleben fest und bieten so eine Sicherheit, die für die Kinder verständlich und dem Kinderschutz präventiv dienlich ist.
1.3. Maßnahmen des Personalmanagements
Auf Seiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse:
Im Rahmen der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen sowie in jährlichen Auffrischungsfortbildungen, nimmt das Kinderschutzkonzept eine zentrale Rolle ein. In regelmäßigen Mitarbeitergesprächen wird gemeinsam reflektiert und insbesondere das Nähe-Distanz-Verhältnis thematisiert. Im Vordergrund stehen hier das richtige Verhältnis von Nähe und Distanz in der jeweiligen Situation sowie auch eine angemessene verbale Kommunikationsebene.
Das Kinderschutzkonzept ist eine verbindliche Vorgabe und bietet bei Bedarf Hilfestellung.
Auf Seiten der Gemeinde Gröbenzell:
Die Stellenausschreibungen im Bereich Kindertageseinrichtung unterscheiden sich durch den Leitgedanken zum Kinderschutz von anderen Stellenausschreibungen unseres Trägers, der Gemeinde Gröbenzell.
In Vorstellungsgesprächen werden neben allgemeinen auch Fragen zu Nähe und Distanz oder Kinderschutz gestellt.
Im Einstellungsverfahren wird von unserem Träger ein erweitertes Führungszeugnis verlangt, welches alle fünf Jahre erneut bei der Personalverwaltung vorgelegt werden muss.
1.4. Sicherung der Rechte von Kindern
Jedes Kind hat von Geburt an Rechte. Diese Rechte sind u. A. in den UN-Kinderrechtskonventionen verankert. Sie ist die verschriftlichte Form aller Rechte, die Kinder haben. Die UN-Kinderrechtskonvention dient als Regelwerk zum Schutz der Kinder weltweit:
10 Kinderrechte, welche im Grunde genommen, die 54 Artikel der UN-Kinderrechtskonvention zusammenfassen:
- Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung
- Recht auf Beteiligung und gehört zu werden
- Recht auf Ausbildung und Information
- Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
- Recht auf individuelle Förderung bei Behinderung
- Recht auf Privatsphäre
- Recht auf Gesundheit und Schutz vor Missbrauch und Gewalt
- Recht auf Hilfe in Katastrophen
- Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
- Recht auf einen eigenen Namen und eine Staatsangehörigkeit
Uns liegen diese Rechte der Kinder sehr am Herzen, und wir ermutigen unsere Kinder diese wahrzunehmen. Falls ihnen dies nicht möglich ist, setzen wir uns für unsere Kinder und ihre Rechte ein. Beispiel dafür sind u.a. regelmäßige Rituale (Morgenkreis/Gesprächsrunden), Kinderkonferenzen oder aktive Beobachtung durch das pädagogische Personal im Rahmen eines Kleingruppenangebots.
Jede soziale Einrichtung hat laut Gesetz die Pflicht, bei einer Kindeswohlgefährdung geeignete Hilfe anzubieten. Wird dies von den Personensorgeberechtigten nicht in Anspruch genommen und die Situation für das Kind verschlechtert sich, so ist die Leitung einer Kindertagesstätte dazu angehalten, eine insoweit erfahrene Fachkraft, kurz ISEF, zu kontaktieren. Diese kann beraten und Hilfestellungen geben. Wird in der Beratung jedoch klar, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, so muss eine Meldung der Wahrnehmung/des Verdachts in schriftlicher oder mündlicher Form an das Jugendamt FFB erfolgen.
1.5. Partizipation
Auf Seiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse:
Unter Partizipation versteht man die aktive Beteiligung von Personen bei der Erledigung/Planung gemeinsamer Angelegenheiten (Bundeszentrale für politische Bildung).
Für unsere Einrichtung bedeutet dies, dass wir den Kindern im Rahmen der strukturellen Möglichkeiten und Vorgaben regelmäßig und klar verständlich das Angebot machen, selbst zu entscheiden bzw. an bereits angestoßenen Entscheidungsprozessen teil zu haben und teilzunehmen. Diese Möglichkeit der Teilhabe und aktiver Mitgestaltung erstreckt sich vom Ankommen über das Mittagessen und gezielte pädagogische Angebote bis hin zur eigenständigen Gestaltung des Freispiels sowie die Wahl der Spielpartnerinnen und -partner.
Auch auf Personalebene wie die Teilhabe gelebt und gewünscht. Im Rahmen von regelmäßigen Teamsitzungen besteht die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die pädagogische Ausrichtung zu engagieren und neue Ideen einzubringen.
Im Rahmen der jährlichen Vorbereitungs- und Teamfindungstage wird auch gemeinsam die jeweils aktuelle pädagogische Konzeption diskutiert und entsprechend angepasst. Jedes Mitglied des Teams kann hier Anregungen und Vorschläge einbringen.
Auf Seiten der Gemeinde Gröbenzell:
Unser Träger bietet jedem Angestellten im Rathaus oder in den diversen Außenstellen wie unserem Haus für Kinder die Möglichkeit, aktiv im Rahmen der grundlegenden Strukturen an der Gestaltung des gemeinsamen Arbeitsumfelds teilzunehmen. Beispiele dafür sind gemeinsame Veranstaltungen, Personalausflüge oder die Möglichkeit, im Personalrat aktiv mitzuwirken.
1.6. Beschwerdemanagement
Auf Seiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse:
Grundsätzlich wird in unserer Einrichtung jedes Anliegen ernst genommen. Es macht keinen Unterschied, ob es das Anliegen eines Kindes, eines Elternteils oder eines Mitglieds des pädagogischen Teams ist. Jedem Anliegen wird, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit, gewissenhaft nachgegangen. Anliegen, Wünsche, konstruktive Kritik oder Lob kann zu jeder Zeit über folgende Wege angebracht werden:
Kinder können direkt auf jedes Mitglied des pädagogischen Personals zukommen oder ihr Anliegen im Morgenkreis oder einer Kinderkonferenz zum Ausdruck bringen.
Eltern haben die Möglichkeit, beim Bringen oder Abholen ihres Kindes auf jedes Mitglied des pädagogischen Personals zuzukommen oder sich telefonisch bzw. per Mail direkt an die Einrichtungsleitung zu wenden. Ebenso steht für jegliche Anliegen der jährlich gewählte Elternbeirat als Ansprechpartner zur Verfügung sowie die jeweilige Gebietsleitung des Teams der Kinderbetreuung der Gemeinde Gröbenzell.
Ein weiteres Instrument des Beschwerdemanagements ist die jährliche Elternbefragung, deren Ergebnisse in anonymer Form veröffentlicht werden.
Generell geht das pädagogische Personal mit Anliegen von jeder Seite offen und vertrauensvoll um. Gegebenenfalls wird auf Wunsch auch zeitnah ein persönliches Gespräch vereinbart. Wir arbeiten grundsätzlich lösungsorientiert, um Anliegen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für alle Seiten zufriedenstellend zu lösen bzw. den bestmöglichen Kompromiss zu erzielen. Wir verstehen Anliegen als Chance zur Weiterentwicklung.
Auf Seiten der Gemeinde Gröbenzell:
Analog zu Partizipation können auch Beschwerden, Ängste oder Sorgen telefonisch, elektronisch, persönlich oder anonym bei dem Gebietsleitenden oder dem Team des Sachgebiets Kinderbetreuung der Gemeinde Gröbenzell von der Einrichtungsleitung, jedem Mitarbeitenden, Eltern oder Kindern geäußert werden.
Die Beschwerden, Ängste oder Sorgen werden umgehend vom Team des Sachgebiets Kinderbetreuung vertraulich geprüft und sowohl feinfühlig als auch diskret mit der/n entsprechenden Person/en besprochen, um weitere Schritte und Lösungen herbeizuführen.
Des Weiteren wird einmal jährlich eine anonyme Elternbefragung durchgeführt. Hierbei gibt es die Möglichkeit, neben konkreten Anregungen und Vorschlägen auch Beschwerden zur Optimierung der Einrichtung einzubringen. Die Auswertung wird jährlich veröffentlicht.
1.7. Räumliche Situation
Auf Seiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse:
Die Räumlichkeiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse befinden sich in der Ährenfeldgrundschule. Hier stehen unseren Kindern zwei Gruppenräume, zwei Nebenräume und das Außengelände der Schule zur Verfügung.
Bei der Raumgestaltung achtet das pädagogische Personal darauf, dass die Spielbereiche jederzeit gut einsehbar und schnell erreichbar sind und dennoch die nötige Rückzugsmöglichkeit bieten können.
Für unsere Kindergartengruppe gibt es einen separaten Eingang in unser Haus für Kinder, eine Abtrennung zum restlichen Schulgebäude, eine eigene Toilettenanlage (speziell für die alleinige Nutzung durch die Kindergartenkinder) und ein abgegrenztes Außenareal.
Die Gruppenräume bieten durch thematische Einteilung sowohl verschiedene Spiel- als auch Rückzugsmöglichkeiten. Unser Angebot von unterschiedlichen Materialien bietet die Möglichkeit zur kreativen Entfaltung.
Auf Seiten der Gemeinde Gröbenzell:
Im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten gewährleisten die Räume des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse die benötigte Transparenz und Offenheit.
Bei Funktionsräumen wie der Kindergartentoilette wird darauf geachtet, die Intimsphäre der Kinder bestmöglich zu schützen und gleichzeitig ein transparentes Arbeiten der Mitarbeitenden sicherzustellen.
Sofern gewünschte Guckfenster oder Milchglaseinheiten sinnvoll erscheinen, wird der Einbau nach Möglichkeit veranlasst.
1.8. Krisenleitfaden
Als Grenzüberschreitung wird jedes bewusste und absichtsvolle Verhalten unterhalb der strafrechtlichen Relevanz angesehen, das eine Einrichtung aufgrund bestehender klar formulierter Einrichtungsstandards bzw. Verhaltensregeln für die Mitarbeitenden für fachlich nicht tragbar hält, z.B. Anbahnungshandlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten sollen.
Strafrechtlich relevante sexualisierte Gewalt umfasst alle strafbaren sexualbezogenen Handlungen, d.h. alle Handlungen nach dem 13. Abschnitt sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB. Gemeint sind auch alle Formen sexuellen Missbrauchs lt. §§ 174, 176, 182 StGB.
Vorgehensweise der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen bei Verletzung des Kindeswohl (§ 47 SGB VIII, § 8a SGB VIII) durch Grenzüberschreitung bzw. sexualisierte Gewalt
Eröffnet man ein § 8a oder § 47 SGB VIII Verfahren muss eine Dokumentation fortlaufend geführt werden und diese muss auch nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden. Hierbei muss jeder Schritt dokumentiert werden.
Leitlinie Kindeswohlgefährdung: Kind gegen Kind
Wahrnehmen | – der Gefährdung durch das Fachpersonal |
Einschreiten und Auflösen | – der Situation durch das zuständige Fachpersonal |
Erste-Hilfe-Maßnahmen | – bei Bedarf einleiten, Trost spenden |
Klärung | – des Vorfalls mit allen Beteiligten durch das Fachpersonal |
Hinzuziehen | – der Einrichtungsleitung |
Fortlaufende Dokumentation | – des Vorfalls (schriftlich) durch die Gruppen- und / oder Einrichtungsleitung |
Information an den Träger | – durch die Einrichtungsleitung; gemeinsame Entscheidung, wie weiter verfahren wird Kinderbetreuung Frau Gegner, Telefon: 08142 / 505 – 251 Frau Werner, Telefon: 08142 / 505 – 239 |
Meldung bei Kindeswohlgefährdung (§ 47 evtl. auch § 8a SGB VIII)
|
– an das Jugendamt FFB durch den Träger Kindertagesstättenaufsicht FFB Frau Krebs, Telefon: 08141 / 519 – 677 |
Information und Einladung der betroffenen Eltern / Personensorgeberechtigten | – durch die Einrichtungsleitung; Elterngespräche mit der Leitung durchführen, wenn nötig gemeinsam mit dem Träger |
Beratung | – bei Unsicherheit, sich von einer ISEF (insoweit erfahrene Fachkraft LRA) anonym beraten lassen |
Konsequenzen ziehen | – evtl. erfolgt ein Gruppenwechsel oder ggf. eine Kündigung des Betreuungsplatzes, wenn die Sicherheit der anderen Kinder nicht gewährleistet werden kann – Hilfsangebote über Jugendamt und Beratungsstellen einholen (KIM, AMYNA e.V.) |
Leitlinie Kindeswohlgefährdung: Personal gegen Kind
Wahrnehmen | – der Gefährdung (z. B. Kind zum Essen zwingen, Kind zu fest anfassen, Kind zu hart ansprechen) |
Einschreiten und Auflösen | – der Situation durch das Fachpersonal |
Hinzuziehen | – der Einrichtungsleitung und bei Verdacht gegenüber der Leitung wird der Träger direkt eingebunden |
Information an den Träger | – durch die Einrichtungsleitung; Einschätzung ob es sich um eine Grenzverletzung oder einen Übergriff handelt, gemeinsame Entscheidung, wie weiter verfahren wird, bei Grenzverletzungen ggf. interne Maßnahmen Kinderbetreuung: Frau Gegner, Telefon: 08142 / 505-251 Frau Werner, Telefon: 08142 / 505-239 |
Fortlaufende Dokumentation | – des Vorfalls (schriftlich) durch die Gruppen- und/oder Einrichtungsleitung |
Meldung bei Übergriffen Straf-taten (§ 47 evtl. auch § 8a SGB VIII) | – an das Jugendamt FFB durch den Träger Kindertagesstättenaufsicht FFB Frau Krebs, Telefon: 08141 / 519-677 |
Information und Einladung der betroffenen Eltern / Personen-sorgeberechtigten | – durch die Einrichtungsleitung; Elterngespräche mit der Leitung / dem Träger durchführen |
Konsequenzen ziehen | – Personalgespräche, Präventionsmaßnahmen ergreifen, ggf. leitet der Träger rechtliche Schritte gegen das betreffende Personal ein – Elterninformation und Elternabend – Rehabilitation des betreffenden Personals bei einer falschen Verdächtigung. Bleibt der Fall ungeklärt gilt hier: „Im Zweifel für den Kinderschutz“ |
Bezieht sich der Verdacht gegen die Leitung selbst, wendet sich das Personal direkt an den Träger und dieser übernimmt dann die weiteren Handlungsschritte. Risikoanalyse, welche Bedingungen haben den Vorfall begünstigt.
Leitlinie Kindeswohlgefährdung: Eltern/Personensorgeberechtigte gegen Kind (§ 8 a)
Wahrnehmen | – der Gefährdung oder Erkennen von wichtigen Anhaltspunkten (körperliche und seelische Misshandlung, sexuelle Gewalt, körperliche und seelische Vernachlässigung) |
Dokumentation | – Niederschrift aller Handlungsschritte durch das pädagogische Personal |
Meldung | – der Wahrnehmung/des Verdachts durch das Fachpersonal an die Gruppen- und Einrichtungsleitung |
Abschätzen des Gefährdungsrisikos | – durch das Fachpersonal/die Einrichtungsleitung mit Hilfe eines Einschätzungsbogens (Regensburger Beobachtungsbogen, KiWo-Skala (Kita) Baden-Württemberg) |
Beratung | – bzw. Fallbesprechung im Personalteam |
Information an den Träger | – durch die Einrichtungsleitung (schriftlich) Kinderbetreuung Frau Gegner, Telefon: 08142 / 505 – 251 Frau Werner, Telefon: 08142 / 505 – 239 |
Pflicht | – des Fachpersonals/der Einrichtungsleitung tätig zu werden und ggf. Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft (ISEF) vom Jugendamt; Tel.: 08141 / 519 – 599 oder 519-968 (Mo – Do 8:00 – 18:00 Uhr und Fr 8:00 – 16:00 Uhr) |
Information und Einladung der betroffenen Eltern / Personensorgeberechtigten | – durch die Einrichtungsleitung, Elterngespräche mit der Leitung und dem Träger, soweit hierdurch nicht der Schutz des Kindes gefährdet wird |
Meldung (§ 8a SGB VIII)
|
– der Wahrnehmung / des Verdachts (schriftlich oder mündlich) an das Jugendamt FFB durch die Einrichtungsleitung und/oder dem Träger Kindertagesstättenaufsicht FFB Frau Krebs, Telefon: 08141 / 519 – 677 Beratung, Vermittlung, Intervention (BVI) LRA FFB, Tel.: 08141 / 519 – 599, -968 (Mo- Do 8:00 – 18:00 Uhr und Fr 8:00 – 16:00 Uhr) |
Meldung | – der Wahrnehmung / des Verdachts evtl. auch an die Polizei durch den Träger bei akuter Gefährdung und wenn das Jugendamt nicht erreichbar ist |
Gefährdungseinschätzung | – fortlaufend schriftlich aufrechtzuerhalten, weitere schriftliche Dokumentation. |
Wenn im Laufe eines Prozesses neue gewichtige Punkte hinzukommen, ist das Prozedere von Anfang an neu zu durchlaufen.
1.9. Zusammenarbeit bei der Fallbearbeitung mit Fachstellen
Auf Seiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse:
Laut Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, sind in kritischen Situationen Fachstellen aufzusuchen. Der § 8b SGB VIII besagt: „(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft“. Die insoweit erfahrene Fachkraft, welche für unser Haus für Kinder Ährenfeldfüchse zuständig ist, ist im Jugendamt Fürstenfeldbruck angesiedelt. Sollte ein verändertes Verhalten bei einem unserer Kinder festgestellt werden, wird unverzüglich Kontakt zu den Eltern aufgenommen. Wir beziehen auch unseren Träger, die Gemeinde Gröbenzell ein und kontaktieren ggf. die entsprechende Lehrkraft bei Hortkindern.
Adressen und Anlaufstellen:
- Landratsamt Fürstenfeldbruck Amt für Jugend und Familie – (Erst-)Beratung, Vermittlung, Intervention, (ISEF Insofern erfahrene Fachkraft) – Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck, Telefon: 08141 / 519 – 599 oder 08141 / 519 – 968
- Landratsamt Fürstenfeldbruck Amt für Jugend und Familie – Kindertagesstättenaufsicht Frau Krebs – Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck, Telefon: 08141 / 519 – 677
- AMYNA e. V. – Mariahilfplatz 9, 81541 München, Telefon: 089 / 8905745 – 100
- IMMA e. V. (bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an einem Mädchen) – Jahnstr. 38, 80469 München, Telefon: 089/238891 – 10
- KIBS (bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an einem Jungen) – Landwehrstr. 34, 80336 München, Telefon: 089/231716 – 9120
Auf Seiten der Gemeinde Gröbenzell:
Bei der Bearbeitung von Verdachtsfällen greift der Träger auf die oben genannten Anlaufstellen, die sowohl Kinder und Eltern als auch Einrichtungen und Träger kompetent beraten, zurück. Gleichzeitig wird die Kindertagesstättenaufsicht FFB über den Vorfall informiert.
1.10. Präventionsbeauftragte und Qualitätsmanagement
Auf Seiten des Hauses für Kinder Ährenfeldfüchse:
Im Rahmen der effektiven Umsetzung des Kinderschutzkonzepts gibt es im Team stets eine/n Präventionsbeauftragte/n. Diese/r achtet federführend auf die stetige Umsetzung und bildet sich regelmäßig zum Thema fort. Das Kinderschutzkonzept wird regelmäßig analysiert und gemeinsam mit dem pädagogischen Personal überarbeitet. Außerdem findet jährlich eine Fortbildung zum Thema „Kinderschutz“ statt, die für alle Mitglieder des pädagogischen Teams verpflichtend ist und einen gemeinsamen Wissensstand aller gewährleistet, die mit der Verantwortung der Kinderbetreuung betraut sind.
Auf Seiten der Gemeinde Gröbenzell:
Durch die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen wird uns und unserem Träger viel Verantwortung übertragen. Wir nehmen diese Aufgabe sehr ernst und sind zusammen mit unserem Träger bestrebt alle Vorgaben zu erfüllen, welche dazu beitragen, dass das Wohl jedes betreuten Kindes gewahrt wird.
Ziel des Kinderschutzkonzeptes ist der Schutz vor Übergriffen durch Achtsamkeit und Prävention.
2.1. Nähe und Distanz
Nähe und Distanz sind zu jeder Zeit wichtige Themen in der Arbeit mit Kindern. Jedes unserer Kinder entscheidet selbst, welche Form von Nähe es zulässt und welche es ausschlägt. Die angemessene Form von Nähe erfolgt nur als Antwort der Bedürfnisse der Kinder. So lassen wir ein Kind sich nur auf unseren Schoß setzen, wenn das Kind dies möchte. Hierbei wägen wir ab, in welchem Umfang wir die Nähe zulassen möchten. Sollte das Bezugspersonal die Nähe aus einem pädagogischen Grund ablehnen, erfolgt dies auf eine sensible und angemessene Art. Zu jeder Zeit achten wir auf die Gleichbehandlung aller unserer Kinder in der jeweiligen Kindergarten- oder Hortgruppe. Geschenke werden prinzipiell nur im Namen des Teams geschenkt und nicht im Namen von einzelnen Betreuungspersonen.
Kinder werden nicht in den Privatbereich von Betreuungspersonen (Haus, Wohnung, Garten, Boot, Hütte, usw.) mitgenommen. Private Babysitter-Dienste bei Kindern der eigenen Einrichtung sind Mitarbeitenden untersagt. Bestehen zwischen Betreuungspersonal und Familien Freundschaften oder familiäre Verhältnisse, so werden diese von der betroffenen Betreuungsperson, der Einrichtungsleitung und dem Team gegenüber transparent gemacht.
Für die Aufnahme und Speicherung von Daten (Fotos, Schriftstücken, usw.) verwenden wir ausschließlich Geräte und Medien der Einrichtung. Insbesondere für die Aufnahme von Fotos von Kindern dürfen keine privaten Mobiltelefone oder Kameras verwendet werden.
Wir pflegen keine Freundschaften zwischen unseren Kindern und uns auf social media. Die Kommunikation mit den Eltern läuft nicht via social media (WhatsApp, Telegram, Facebook, Instagram usw.), sondern ausschließlich über berufsbezogene Kanäle (Email, Einrichtungstelefone, Gespräche vor Ort, usw.).
Sollten wir medienpädagogisch mit unseren Kindern arbeiten, gibt es dafür Regelungen, die den Kinderschutz unterstützen (keine Privatkontakte auf social media, Vermittlung von kindgerechten Suchmaschinen, Umgang mit Kontaktaufnahmeversuchen von „Fremden“, usw.).
Wir teilen unsererseits keine Geheimnisse mit Kindern. Alle Absprachen, die wir mit einem Kind treffen, können öffentlich gemacht werden.
Kinder werden beim Auftreten von evtl. Krankheitssymptomen oder Wunden lediglich im Rahmen von Erste-Hilfe-Maßnahmen von uns versorgt. Die Intimsphäre des Kindes wird hierbei soweit wie möglich von uns geachtet und wir begleiten unsere Handlungsschritte sprachlich. Das weitere Vorgehen wird mit dem Team bzw. den Eltern abgestimmt. Wir verabreichen generell keine Medikamente an Kinder. In Ausnahmefällen bedarf es hierzu eine vorherige Erlaubnis der Eltern durch die Medikationsverordnung. Fiebermessen findet nur mit Ohr- bzw. Stirnthermometer statt. Kinder werden von uns nicht pauschal nach Zecken abgesucht.
Es wird jederzeit auf eine wertschätzende Sprache geachtet. Abwertende Aussagen und Kommentare gegenüber Kindern oder anderen Personen sind bei uns ebenso wenig erlaubt wie ironische, sarkastische oder zynische Aussagen. Wir sprechen das Kind wertschätzend mit seinem Namen an. Auch im Team ist ein respektvoller Umgang mit Raum für Individualität wichtig. Der ständige Austausch, die Offenheit und das kollegiale Handeln schaffen die Basis für unsere gute Zusammenarbeit.
Das Sechs-Augen-Prinzip wenden wir soweit möglich und praktikabel an. (Pädagogische) Angebote werden nach Möglichkeit nicht im Eins-zu-eins-Kontakt gestaltet. Kommt es in der Praxis dennoch zu Eins-zu-eins-Situationen, werden diese transparent gestaltet.
Wird von einer Regelung aus wohlüberlegten Gründen abgewichen, sprechen wir dies mit mindestens einem Teammitglied, ggf. auch mit der Leitung, schnellstmöglich ab. Dabei sind die Gründe kritisch zu diskutieren. Erforderlich ist ein gemeinsames Einverständnis beider über das sinnvolle und nötigte Abweichen von der vereinbarten Regelung. Sollte das Abweichen im Früh- oder Spätdienst geschehen, verständigen wir die Leitung alsbald möglich darüber. Gemeinsam wird das Abweichen reflektiert.
2.2. Sexualpädagogisches Konzept
Sexualität sowie auch die Körpererfahrung sind natürliche Entwicklungsschritte, die jeder Mensch erlebt. Unser Haus für Kinder soll ein Ort sein, in dem sich alle Kinder geborgen fühlen. Hierfür haben wir ein gesondertes Sexualpädagogisches Konzept erarbeitet, welches sich getrennt im Hinblick auf die Kindergartengruppe und die Hortgruppe mit dem Thema beschäftigt.
2.3. Mit Kindern über sexuellen Missbrauch sprechen
Im Alltag streben wir einen altersgerechten Weg an, um über sexuellen Missbrauch zu sprechen. Dabei machen wir den Kindern auf altersentsprechende Weise klar, wo die eigenen Grenzen und die Grenzen anderer liegen. Hierbei werden Regionen gezeigt, die man nicht bei anderen berühren darf, da man damit die Grenzen des anderen überschreitet. Ebenfalls vermitteln wir den Kindern was nur den Eltern und ggf. anderen, engeren Familienmitgliedern erlaubt ist (z.B. Küsse, Körperkontakt). Generell hat jedes Kind zu jeder Zeit und gegenüber jedem das Recht, „Nein“ zu sagen und Berührungen zu verweigern. Sollten Handlungen innerhalb unserer Einrichtung vorgenommen worden sein, welche ohne das Einverständnis des Kindes erfolgt sind, so wird dem Kind Raum und Zeit gegeben, um mit einer vom Kind gewählten Vertrauensperson darüber zu sprechen. Dieses Gespräch findet unter vier Augen statt und unterliegt der Vertraulichkeit soweit dies möglich ist. Die unmittelbar nachfolgende Aufarbeitung wird lückenlos dokumentiert.
3.1. Einbezug und Information der Eltern
Unser Kinderschutzkonzept wird fortlaufend aktualisiert. Das Thema Kinderschutz wird von uns mit hoher Sensibilität behandelt und sehr ernst genommen.
Unsere Kinder werden vom gesamten Team mit großer Empathie wahrgenommen und gehört. Fällt uns bei einem Kind ein neues bzw. verändertes Verhalten auf, so versuchen wir gemeinsam mit dem Kind zu eruieren, was diese Veränderung ausgelöst haben könnte. Dabei gilt es zu klären, ob dieses Verhalten auch in einem anderen Kontext zu beobachten ist. Bei unseren Hortkindern sind die Klassenleitungen wichtige Ansprechpersonen, sofern eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt. Gleichzeitig wird ein Termin mit den Eltern vereinbart, um das Verhalten zu schildern und zu erfragen, ob dies zu Hause ebenfalls zu beobachten ist. Zusätzlich informieren wir unseren Träger hierüber.
Gemeinsam mit den verschiedenen Ansprechpartnern/Ansprechpartnerinnen und dem Kind werden Lösungsmöglichkeiten angeboten.
4.1. Aufarbeitung
Bei Übergriffen, Grenzverletzungen oder Grenzüberschreitungen seitens des Einrichtungspersonals steht an oberster Stelle, dass das Fehlverhalten sofort abgestellt werden muss. Nach Aufklärung erfolgen die notwendigen Konsequenzen. Diese sind abhängig vom Ereignis und können von einer Entschuldigung beim Kind bis hin zu arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Schritten reichen. Mögliche Konsequenzen, welche die betreffenden Personen erfahren, werden durch die Vorgesetzten, soweit möglich, transparent behandelt.
Bei Übergriffen, Grenzverletzungen oder Grenzüberschreitungen erfolgt eine genaue Betrachtung der Umsetzung des Schutzkonzeptes. Dies hilft zu erkennen, wie es zu solch einem Ereignis kommen konnte und welche Umstände es begünstigt haben. Durch diese genaue Betrachtung kann das Schutzkonzept angepasst und weiterentwickelt werden und mögliche Fehlerquellen können behoben werden.
Zur Aufgabe der Leitung gehört es, dafür zu sorgen, dass die Vorgehensweisen und Leitlinien bezüglich des Kinderschutzes allen Mitarbeitenden bekannt sind und eingehalten werden. Ihre Aufgabe ist es auch, die Rahmenbedingungen in der Einrichtung so zu gestalten, dass das Risiko für ein erneutes Fehlverhalten reduziert wird.
4.2. Rehabilitation
Sollte sich nach Prüfung ein Verdacht gegen Mitarbeitende als falsch herausstellen, muss eine Rehabilitation erfolgen. Ein Verdacht hat sowohl Auswirkungen auf die Person, welche beschuldigt wird, also auch auf die Einrichtung, in der sie arbeitet.
Ziel ist es, der zu Unrecht beschuldigten Person Unterstützung anzubieten, um die Reintegration an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Hierbei muss auch bedacht werden, dass man die Vertrauensbasis unter den Mitarbeitenden wiederherstellen muss. Die Rehabilitation muss offen und unverblümt erfolgen.
Allen Beteiligten wird interne und externe Unterstützung zur Aufarbeitung angeboten, z. B. Hilfe zur Aufarbeitung der aufgetretenen Ereignisse durch Supervision, Maßnahmen zum Team Building, Weiterbildungsmaßnahmen. Dies soll dazu führen, dass die Einrichtung wieder als ein sicherer Ort wahrgenommen wird.
Das pädagogische Personal des Haus für Kinder Ährenfeldfüchse ergreift in Zusammenarbeit mit unserem Träger, der Gemeinde Gröbenzell, alle genannten Maßnahmen, damit Prävention vor Missbrauch wirkt und wir unserem Schutzauftrag gerecht werden.
Als Grundlage unseres Schutzkonzeptes in der vorliegenden Form diente ein Beratungsprozess mit AMYNA | Projekte & überregionale Angebote.
Leitung der Kindertageseinrichtung: Alexander R. Düval
Träger der Kindertageseinrichtung: Gemeinde Gröbenzell
Herausgeber dieser pädagogischen Konzeption: Gemeindliches Haus für Kinder Ährenfeldfüchse
Redaktion und damit verantwortlich im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.): Erster Bürgermeister Martin Schäfer