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(Baumschutzverordnung – BSV)

Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. Teil I S. 2542) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. 2011 S. 82) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne der Gemeinde Gröbenzell werden die in § 2 Abs. 1 näher beschriebenen Bäume unter Schutz gestellt.

§ 2
Schutzgegenstand

  1. Unter Schutz gestellt werden
    1. Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden,
    2. mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden mehr als 80 cm beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mehr als 40 cm in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden aufweist,
    3. Ersatzpflanzungen im Sinne des § 7, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen,
    4. unabhängig von ihrer Größe, auch Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen gepflanzt wurden.
  2. Diese Verordnung gilt nicht für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist es,

  1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen,
  2. das Ortsbild zu beleben,
  3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern,
  4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern,
  5. die Lebensräume für Tiere, insbesondere Vögel, zu sichern,
  6. das Klima innerhalb der Gemeinde zu verbessern.

§ 4
Verbote

  1. Es ist verboten, die nach § 2 Abs. 1 geschützten Bäume ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Gröbenzell zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
  2. Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück ist kein Entwurzeln im Sinne von Absatz 1.
  3. Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen.
  4. Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen, das weitere Wachstum dauerhaft verhindern oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen.
  5. Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Gehölze führen. Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere folgende Maßnahmen im Kronentraufbereich (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) von geschützten Gehölzen:
  • Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen Belag,
  • Lagern oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben), Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen (z.B. durch Befahren),
  • Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial,
  • Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
  • Anwendung von Streusalzen.

§ 5
Ausnahmen

Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere die Beseitigung abgestorbener, reibender und gebrochener Äste, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes und der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält,
  2. Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib, Leben, Eigentum oder Besitz zu beseitigen. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeinde Gröbenzell unverzüglich – spätestens am darauffolgenden Werktag – schriftlich anzuzeigen. Der gefällte Baum bzw. die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage lang zur Kontrolle bereitzuhalten.

§ 6
Genehmigung

  1. Das Entfernen oder Verändern geschützter Bäume ist auf Antrag zu genehmigen, wenn
    1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder
    2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstückes oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (z. B. unzumutbare Verschattung des Grundstückes oder Gebäudes, keine ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen, Schäden durch Wurzelwerk), oder
    3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
    4. Bäume infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall oder Krankheit ihre Schutzwürdigkeit verloren haben.
  2. Das Entfernen oder Verändern geschützter Bäume kann auf Antrag genehmigt werden, wenn
    1. überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Erteilung der Genehmigung erfordern, oder
    2. die Befolgung der Beschränkungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vereinbar ist, oder
    3. die Durchführung der Vorschriften zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
  3. Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG erteilt werden.
  4. Eine Genehmigung kann auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsschlusses erteilt werden.

§ 7
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

  1. Die von der Gemeinde erteilte Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von Art. 36 BayVwVfG versehen werden (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Sicherheitsleistungen zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen).
  2. Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Anzahl, Mindestgrößen, Baumarten und Pflanzfristen in Anlehnung an Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt werden.
  3. Die Ersatzpflanzung ist fachgerecht vorzubereiten, durchzuführen und zu pflegen. Die Ausführung der Ersatzpflanzung ist der Gemeinde Gröbenzell schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn mit Ablauf der dritten Vegetationsperiode nach der Pflanzung die Gehölze einen Zustand aufweisen, der ein dauerhaftes Wachstum erwarten lässt, ansonsten ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
  4. Werden entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. Abs. 2 gilt entsprechend.
  5. Ist in den Fällen der Absätze 2 und 4 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung von Gehölzen auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich nach dem Wert der Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, die ansonsten ortsüblicherweise auf dem Grundstück hätte durchgeführt werden sollen. Sie berechnet sich auf der Grundlage der Durchschnittskosten einer Baumpflanzung wie sie in Anlage 1 für die verschiedenen Pflanzgrößen angegeben ist. Die Zahlung ist an die Gemeinde Gröbenzell zu entrichten und wird zweckgebunden für die Pflanzung von Bäumen in öffentlichen Flächen verwendet.
  6. Werden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 4 verboten sind und die Existenz geschützter Bäume gefährden, so kann die Gemeinde Gröbenzell anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung und Sicherung gefährdeter Bäume getroffen werden.

§ 8
Sanierungshilfen

Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Baumes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Gröbenzell einen Zuschuss zu den Kosten gewähren.

§ 9
Zuständigkeit, Verfahren, Gültigkeitsdauer

  1. Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Gemeinde Gröbenzell zuständig.
  2. Die Genehmigung nach § 6 ist bei der Gemeinde unter Angabe der Gründe schriftlich vor Durchführung der Maßnahme zu beantragen. Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art, Stammumfang und Kronendurchmesser sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück zu bezeichnen. Die Gemeinde Gröbenzell kann die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Maßstab und Inhalt festlegen.
  3. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich der Verordnung eine Baugenehmigung beantragt, so ist mit dem Bauantrag ein Bestandsplan vorzulegen, in dem die auf dem Grundstück einschließlich eines Umgriffs von 5 m vorhandenen Bäume mit Standort, Stammumfang und Kronendurchmesser dargestellt sind.
  4. Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss das Antragsverfahren auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 neu eingeleitet werden.

§ 10
Rechtsnachfolge

Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolger(-innen).

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert,
    2. Anordnungen, die gemäß § 7 Abs. 4 oder Abs. 6 erlassen wurden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
  2. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 erlassen wurden, nicht nachkommt.

§ 12
Andere Verordnungen

Von dieser Verordnung bleiben andere Verordnungen nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz unberührt.

§ 13
Sonstige Genehmigungserfordernisse

Weitergehende Anforderungen und Genehmigungserfordernisse nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (z.B. § 31 BauGB) bleiben unberührt.

§ 14
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Baumschutzverordnung der Gemeinde Gröbenzell vom 15.08.2010 außer Kraft.
  2. Erlaubnisse, Anordnungen und Nebenbestimmungen, die aufgrund der bisher geltenden Baumschutzverordnungen der Gemeinde Gröbenzell vom 02.02.1978, 01.01.2002 und 15.08.2010 erteilt wurden, gelten fort.

Gröbenzell, den 28. November 2017


Anlage 1
Anzahl und Pflanzgröße von Ersatzpflanzungen

GrundstücksartArt der VeränderungStammumfang des gefällten Baumes (cm)
Flächen für den Gemeinbedarf, ParkanlagenFällgenehmigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 461-100: 1xA
101-150: 1xA
151-200: 1xA
> 200: 1xA
Flächen für den Gemeinbedarf, ParkanlagenFällgenehmigung aus sonstigen Gründen61-100: 1xB
101-150: 1xC
151-200: 1xC
> 200: 1xD
Flächen für den Gemeinbedarf, ParkanlagenFällung ohne Genehmigung61-100: 2xB
101-150: 2xC
151-200: 2xC
> 200: 2xD
Grundstücke in Gewerbe- und Sondergebieten und gewerblich genutzte Grundstücke in MischgebietenFällgenehmigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 461-100: 1xA
101-150: 1xA
151-200: 1xA
> 200: 1xA
Grundstücke in Gewerbe- und Sondergebieten und gewerblich genutzte Grundstücke in MischgebietenFällgenehmigung aus sonstigen Gründen61-100: 1xA
101-150: 1xB
151-200: 2xB
> 200: 2xC
Grundstücke in Gewerbe- und Sondergebieten und gewerblich genutzte Grundstücke in MischgebietenFällung ohne Genehmigung61-100: 2xB
101-150: 2xC
151-200: 2xD
> 200: 2xC + 2xD
Grundstücke in WohngebietenFällgenehmigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 461-100: 1xA
101-150: 1xA
151-200: 1xA
> 200: 1xA
Grundstücke in WohngebietenFällgenehmigung aus sonstigen Gründen61-100: 1xA
101-150: 1xA
151-200: 1xB
> 200: 1xC
Grundstücke in WohngebietenFällung ohne Genehmigung61-100: 2xB
101-150: 2xA + 1xB
151-200: 2xA + 1xC
> 200: 2xB + 1xD
  • A = Hochstamm STU 14 – 16 cm
  • B = Hochstamm STU 16 – 18 cm
  • C = Hochstamm STU 18 – 20 cm
  • D = Solitär           STU 20 – 25 cm

Kosten einer Baumpflanzung auf öffentlichen Grünflächen ohne Bodenaustausch (nach Hötzel/Hund: Aktualisierte Gehölzwerttabellen, Karlsruhe 2001)

  • A: 650,00 €
  • B: 850,00 €
  • C: 1150,00 €
  • D: 1750,00 €