Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

„Präambel“

Die nachfolgende Satzung trifft Regelungen im gesetzlich erforderlichen Umfang für die Nutzung des Gemeindefriedhofs. Soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Wille des Verstorbenen und der Angehörigen für Art, Ort und Durchführung der Bestattung maßgebend.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Gemeindefriedhof an der Friedenstraße.

§ 2
Friedhofszweck

  1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gröbenzell.
  2. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Personen, die mehr als dreißig Jahre Bürger der Gemeinde Gröbenzell waren, bei ihrem Ableben jedoch nicht mehr ihren Hauptwohnsitz hier hatten, wird ein Recht auf Beisetzung auf dem Friedhof eingeräumt. Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen und die Beisetzung von Aschenurnen.
  3. Der Grabnutzungsberechtigte darf nur Personen in seinem Grab bestatten lassen, mit denen er in gerader Linie unbegrenzt oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert ist. Das gleiche gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Die Bestattung anderer Personen ist in begründeten Einzelfällen auf Antrag möglich, beispielsweise wenn ein Bezug des/der Verstorbenen zum Gemeindeleben bestand. Dies gilt auch bei Näheverhältnissen zu Grabnutzungsberechtigten.
  4. Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der Friedhofseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 3
Schließung und Entwidmung

  1. Die Gemeinde kann den Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Beisetzungen schließen. Sie darf den Friedhof oder Friedhofsteile entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. Der Schließung oder Entwidmung dürfen keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen.
  2. Die Gemeinde hat das Recht, zum Zwecke der Schließung oder Entwidmung die Verlängerung bestehender Grabnutzungsrechte zu verweigern.
  3. Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall des Absatz 2 sollen die betroffenen Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid erhalten.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden.
  2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5
Verhalten der Besucher

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der Gemeindebediensteten Folge zu leisten.
  2. Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet,

    a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Auch das Mitführen von Fahrrädern, Mopeds usw. ist nicht gestattet. Kinderwagen und Rollstühle sind ausgenommen.
    b) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen sowie Grabstätten ohne berechtigtes Interesse zu betreten.
    c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Beisetzung Arbeiten auszuführen
    d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern.
    e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze), sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
    f) Plakate, Reklameschilder oder dgl. auf dem Friedhofsgelände anzubringen.
    g) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen.
    h) mit Ausnahme von Blindenhunden Tiere mit zu führen oder umherlaufen zu lassen.
  3. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung darauf vereinbar sind.
  4. Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.
  5. Personen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen keine Folge leisten, können des Friedhofs verwiesen werden.

§ 6
Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde.
  2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und wird durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines erteilt, der auch den Umfang der Tätigkeit festlegt. Der Berechtigungsschein kann für eine einmalige Einfahrt oder für ein ganzes Jahr erteilt werden. Auf Antrag des Geschäftsinhabers können für Angehörige des Betriebes zusätzliche Berechtigungsscheine ausgestellt werden, auf denen die berechtigte Firma und die berechtigte Person namentlich aufgeführt werden.
  3. Auf Verlangen ist der Berechtigungsschein vorzuzeigen.
  4. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Nachmittagen vor Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden. Dieses Verbot gilt auch bei Bestattungen für Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes. Weitere Beschränkungen können für den Einzelfall oder generell von der Gemeinde vorübergehend festgelegt werden, soweit sie angemessen, zweckmäßig und erforderlich sind.
  5. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  6. Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Fahrzeuge dürfen nur zum Transport von Gegenständen benutzt werden und sind unmittelbar nach Beendigung des Transportes von dem Friedhof zu entfernen. Erlaubt ist nur Schrittgeschwindigkeit (6 Km/h). Nach Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze unverzüglich wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  7. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Beanstandung erneut gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 verstoßen, kann die Gemeinde die Erlaubnis auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

3. Grabstätten

§ 7
Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

    a) Einzelgräber mit einer Grabstelle
    b) Doppelgräber mit zwei Grabstellen
    c) Familiengräber mit vier Grabstellen
    d) Doppelfamiliengräber mit sechs Grabstellen
    e) Kindergräber mit einer Grabstelle
    f) Erdurnengräber mit sechs Grabstellen
    g) Anonymes Erdurnengrab mit einer Grabstelle
    h) Urnennische ohne Überurne, mit vier Grabstellen
    i) Urnenstelen ohne Überurne, mit zwei Grabstellen
    j) Urnengrabstätten ohne Überurne, unter Bäumen mit einer Grabstelle
    k) Rasengräber mit Urnenbeisetzung ohne Überurne, mit einer Grabstelle
    l) Rasengräber mit Sargbeisetzung mit einer Grabstelle
    m) Doppelrasengräber mit Sargbeisetzung mit zwei Grabstellen
    n) Urnengemeinschaftsanlage ohne Überurne mit einer Grabstelle
    o) Baumurnengräber ohne Überurne, mit einer Grabstelle
  3. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

    a) Einzelgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m
    b) Doppelgräber (Einzelgrab mit Tieferlegung) : Länge 2,00 m, Breite 1,00 m
    c) Familiengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,50 m
    d) Doppelfamiliengräber: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m
    e) Kindergräber: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m
    f) Erdurnengräber: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m
    g) Anonymes Erdurnengrab: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m
    h) Urnennische: Länge 0,42 m, Breite 0,49 m
    i) Urnenstelen: Länge 0,35 m, Breite 0,36 m
    j) Urnengrabstätten unter Bäumen: Länge 0,30 m, Breite 0,30 m
    k) Rasengräber mit Urnenbeisetzung: Länge 0,30 m, Breite 0,30m
    l) Rasengräber mit Sargbeisetzung mit einer Grabstelle: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
    m) Doppelrasengräber mit Sargbeisetzung mit zwei Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 1,50 m
    n) Urnengemeinschaftsanlage Länge: 0,30m, Breite 0,30m
    o) Baumurnengräber: Länge 0,30 m, Breite 0,30m
  4. Der seitliche Abstand zwischen zwei Erdgrabstätten beträgt von Grabstätte zu Grabstätte 0,5 m. Der Abstand zwischen zwei Grabreihen sowie zwischen Grabreihe und Grabfeldgrenze richtet sich nach dem jeweils gültigen Friedhofsplan.
  5. Die Tiefe des Grabes bis zur Grabsohle beträgt bei Erdgrabstätten einschließlich Tieferlegung 2,5 m, bei Kindergräbern 1,5 m und bei Urnen 1 m.
  6. In jeder Grabstelle darf innerhalb der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Nutzungsdauer beträgt für die Grabstätten nach Abs. 2 a)-d), f), h)-o) 15 Jahre und für e) 10 Jahre. Für g) gilt die Nutzungsdauer unbegrenzt.
  7. An jeder Grabstätte wird durch die Zahlung der Grabgebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit erworben, welches nach Ablauf durch die erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden kann. Findet zwischenzeitlich eine Beisetzung statt, so ist das Nutzungsrecht auf die volle Ruhezeit des Beizusetzenden nach der Grabart auf volle Jahre zu verlängern. Dem Erwerber wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt. Die Verlängerung kann für 5, 10 oder 15 Jahre erfolgen.
  8. Zur Vorhaltung dürfen Bürger nur das Nutzungsrecht für eine einzige Grabstätte erwerben. Besitzen Bürger der Gemeinde Gröbenzell das Nutzungsrecht für mehrere Gräber, so kann die Verlängerung abgelehnt werden, wenn in einem Grab seit dreißig Jahren kein Verstorbener mehr bestattet worden ist und das Grab nicht weiter für Verstorbene aus der eigenen Familie im Sinne von § 2 Absatz 3 verwendet werden soll.
    Ist in einem Grab seit dreißig Jahren kein Verstorbener mehr bestattet worden, so soll die Verlängerung des Nutzungsrechts unterbleiben, wenn erstens der Nutzungsberechtigte nicht Bürger der Gemeinde Gröbenzell ist und zweitens von ihm keine Verwandten nach § 2 Absatz 3 in Gröbenzell wohnhaft sind und drittens er das Grab nicht für sich selbst vorhält.
  9. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 8
Rechtsnachfolge beim Nutzungsrecht

  1. Trifft der Nutzungsberechtigte keine anderslautende Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

    a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann,
    wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
    b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder;
    c) auf Adoptiv- und Stiefkinder;
    d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter;
    e) auf die Eltern;
    f) auf die vollbürtigen Geschwister;
    g) auf die Stiefgeschwister;
    h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben;
    Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die älteste/r Nutzungsberechtigte/r.
  2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht kann das Nutzungsrecht nur auf eine der im Absatz 1 aufgeführten Personen übertragen.
  3. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch Antrag bei der Gemeinde auf sich umschreiben zu lassen. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Die alte Urkunde wird von der Gemeinde eingezogen.
  4. Für den Nutzungsberechtigten gelten alle Rechte und Pflichten gemäß der Friedhofssatzung, insbesondere die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

§ 9
Erlöschen des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht erlischt durch
a) Verzicht
b) Ablauf der Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 6)
c) Aberkennung (§ 21 Absatz 6).

§ 10
Einzel- und Doppelgräber

Einzel- und Doppelgräber sind Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von mindestens fünfzehn Jahren erworben werden kann, welches verlängert werden kann.

§ 10 a
Rasen-und Doppelrasengräber für Sargbeisetzungen

Rasen-und Doppelrasengräber für Sargbeisetzungen sind Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von mindestens fünfzehn Jahren erworben werden kann, welches verlängert werden kann. Jedes Grab kann mit einer bodenebenen angebrachten Schriftplatte in einer Größe von 0,30 X 0,30 m mit Namen und Daten versehen werden. Die Form der Schriftplatte ist frei wählbar (z.B. rund, oval, verlaufende Formen). Die Schriftplatte kann aus Naturstein, Holz, Cortenstahl, Eisen oder Bronze sein. Nicht erlaubt ist Keramik. Als Schrift sind weder erhabene noch auf gedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Die Grabstellen dürfen nicht bepflanzt, eingefasst oder bekiest werden. Grabschmuck und das Ablegen sonstiger Gegenstände ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat der Grabnutzungsberechtigte die Entfernung der Schriftplatte zu veranlassen.

§ 11
Familien- und Doppelfamiliengräber

Familien- und Doppelfamiliengräber sind Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von mindestens fünfzehn Jahren erworben werden kann, welches verlängert werden kann.

§ 12
Kindergräber

An einem Kindergrab kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit (§ 18) verliehen.

§ 13
Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

  1. Aschen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden.
  2. Urnengräber sind Erdurnengräber, anonyme Erdurnengräber, Urnennischen, Urnengrabstätten unter Bäumen,Rasengräber mit Urnenbeisetzung, Urnengemeinschaftsanlage und Baumurnengräber. Erdurnengräber, Urnennischen, Rasengräber mit Urnenbeisetzung, Urnengemeinschaftsanlage und Baumurnengräber sind Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von fünfzehn Jahren erworben wird, welches verlängert werden kann. Anonyme Erdurnengräber sowie Urnengrabstätten unter Bäumen werden nicht verlängert. Urnen aus anonymen Erdurnengräbern können nicht umgebettet werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Urne.
  3. Bei der Aufgabe einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit für die darin eingestellten Urnen sind diese in ein anonymes Erdurnengrab umzubetten. Sofern die Hinterbliebenen eine Umbettung der Urnen in ein anderes Grab wünschen, tragen sie dafür die Kosten.
  4. Urnengrabstätten unter Bäumen und Rasengräber mit Urnenbeisetzung sind als Rasenfläche angelegt und werden von der Gemeinde gepflegt. Jedes Grab kann mit einer bodenebenen angebrachten Schriftplatte in einer Größe von 0,30 X 0,30 m mit Namen und Daten versehen werden. Die Form der Schriftplatte ist frei wählbar (z.B. rund, oval, verlaufende Formen). Die Schriftplatte kann aus Naturstein, Holz, Cortenstahl, Eisen oder Bronze sein. Nicht erlaubt ist Keramik. Als Schrift sind weder erhabene noch aufgedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Die Grabstellen dürfen nicht bepflanzt, eingefasst oder bekiest werden. Grabschmuck und das Ablegen sonstiger Gegenstände ist grundsätzlich nicht zulässig. Für die Urnenbeisetzung dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat der Grabinhaber die Entfernung der Schriftplatte zu veranlassen.
  5. Die Gräber der Urnengemeinschaftsanlage und Baumurnengräber sind als Rasenfläche angelegt und werden von der Gemeinde gepflegt. An der Urnengemeinschaftsanlage unterhält die Gemeinde zusätzlich ein bienenfreundliches Blumenbeet. Der Grabnutzungsberechtigte erwirbt die Möglichkeit an der Gedenksäule eine Gedenktafel in Bronze mit einer Größe von 12,5 cm x 8 cm in der Schriftart „Stern“ in der Schriftfarbe Schwarz für den Namen des Verstorbenen anzubringen. Grabschmuck, Bepflanzung und das Ablegen sonstiger Gegenstände ist nicht zulässig. Für die Urnenbeisetzung dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

4. Beisetzungsvorschriften

§ 14
Allgemeines

  1. Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Die Grabbestellung hat spätestens 36 Stunden vor der Bestattung zu erfolgen.
  2. Unbeschadet weiterer Vorschriften ist eine Beisetzung nur zulässig, wenn der Standesbeamte die Beurkundung des Sterbefalles auf der vom Arzt ausgestellten Todesbescheinigung vorgenommen hat.
  3. Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig, sie muss spätestens acht Tage danach erfolgt sein.
  4. Leichen, die nicht binnen 9 Tagen beigesetzt sind, werden auf Kosten der Beisetzungspflichtigen von Amts wegen in ein Rasengrab mit Sargbeisetzung beigesetzt. Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Beisetzungspflichtigen in ein Baumurnengrab beigesetzt.
  5. Wer die Bestattung in Auftrag gibt, hat das Nutzungsrecht für die volle Ruhezeit des Beizusetzenden nachzuweisen.
  6. Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen sind Erdbestattungen von nicht infektiösen und hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen.“

§ 15
Leichenhaus, Benutzungszwang

  1. Die Leichen aller im Gemeindegebiet verstorbener Personen sollen innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes nach der vorgeschriebenen Leichenschau in das Lechenhaus überführt werden, wobei die Nachtzeit von 20.00 – 7.00 Uhr nicht eingerech-net wird, wenn der Tod in dieser Zeit eingetreten ist. Satz 1 gilt für in die Gemeinde über- führte Leichen entsprechend.
  2. Die Benutzung des Leichenhauses kann unterbleiben, wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist, in welcher ein geeigneter Leichenraum vorhanden ist oder die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden nach Eintritt des Todes überführt wird.
  3. Die Aufbahrung der Toten oder von Aschenresten dauert bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aussegnungshalle steht während der Aufbahrung den Besuchern und Angehörigen der Toten offen. Der Zutritt zum Aufbahrungsraum bleibt grundsätzlich versperrt. Die Angehörigen können nach Rücksprache mit dem Beerdigungsinstitut Zutritt auch zum Aufbahrungsraum erhalten.
  4. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen wird im offenen Sarg aufgebahrt, es sei denn, dass der Sarg aus hygienischen Gründen geschlossen bleiben muss.
  5. Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. Am Sarg ist ein entsprechend deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
  6. Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der offene Sarg geschlossen.

§ 16
Trauerfeier

Für die Trauerfeier steht die Aussegnungshalle auf dem Friedhof zur Verfügung. Die Benutzung kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 oder 5 untersagt werden.

§ 17
Bestattung

  1. Die Gemeinde führt die Aufbahrung, das Grab öffnen und –schließen, den Leichentransport von der Aussegnungshalle zur Grabstelle sowie die Beisetzung als hoheitliche Bestattungsleistungen durch. Sie bedient sich zur Erfüllung hoheitlicher Bestattungsaufgaben eines privaten Bestattungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Angehörigen beauftragen private Bestattungsunternehmen, die übrigen Bestattungsaufgaben wahrzunehmen. Die Reinigung und Einkleidung des Leichnams sowie dessen Aufbahrung bis zur Einlieferung in das Leichenhaus kann von Angehörigen selbst vorgenommen werden.

§ 18
Ruhezeit

Die Ruhezeit (Ruhefrist) bis zur Wiederbelegung der Grabstätte beträgt 15 Jahre. Für Kinder bis zu zwei Jahren beträgt die Ruhezeit 4 Jahre und für Kinder bis zu elf Jahren 10 Jahre.

§ 19
Umbettungen

  1. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Vor Ablauf der Ruhezeit ist auch die Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in Familien- oder Doppelfamiliengräbern bzw. in Urnengräbern umgebettet werden.
  3. Beantragen kann die Umbettung der Nutzungsberechtigte. Im Falle einer Aberkennung des Grabnutzungsrechtes können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengräbern bzw. Urnengräbern umgebettet werden.
  4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  5. Der Ablauf der Ruhezeit sowie die Dauer des Nutzungsrechts werden durch die Umbettung nicht unterbrochen.
  6. Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

5. Unterhaltung der Grabstätten

§ 20
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 21
Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  2. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
  3. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet, ebenso Einfassungen aus Stein, Metall oder Holz.
  4. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
  5. Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das vorhandenen Grabmal zu entfernen, den Grabhügel einzuebnen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  6. Entspricht bei einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand der Grabstätte oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, kann die Gemeinde den Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (§ 31). Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhezeit als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, die Einfriedung und das Grabmal zu entfernen, den Grabhügel einzuebnen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. Die Gemeinde kann das Grabmal gegen Ersatz der entstandenen Kosten auf Antrag herausgeben. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung des Grabmals besteht nicht.

§ 22
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Gehölze zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Dabei sollen möglichst heimische Arten Verwendung finden.
  2. Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) dürfen nicht höher als die Grabmale werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen.
  3. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

6. Grabmale

§ 23
Allgemeines

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestalt, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. Die Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans sind verbindlich und werden als Anlage zur Satzung beschlossen.
  2. Als Werkstoffe für Grabmale, einschließlich Sockel, sind alle Materialien mit Ausnahme von Kunststoff erlaubt. Die verwendeten Materialien müssen wetterbeständig, bruchsicher und umweltverträglich sein. Grabsteine aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 3 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“ Für Grabmale aus Glas ist nur Sicherheitsglas zulässig.

    Zugelassen sind auch:
    a) Glas- und Schriftplatten und -schilder, wenn sie in das Grabmal eingesetzt sind und das ruhige Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
    b) Statuen und Porzellanfiguren, wenn sie die in § 24 erlaubten Höhenmaße nicht überschreiten.
  3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale ist folgendes zulässig bzw. unzulässig:

    a) Folgende handwerkliche Bearbeitungen der Grabmale sind erlaubt: geriffelt, gezahnt, gebeilt, gekrönelt, gespritzt, scharriert, gestockt, frei von Hieb.
    b) Anstriche an Steinen sind unzulässig.
    c) Schlacken, Gebilde aus Gips, Gartenzwerge, Perlenkränze u. ä. sowie im Handel geführte Massenartikel sind unzulässig. In Zweifelsfällen entscheidet der Bauausschuss.
    d) Grablaternen dürfen nicht beschriftet werden. Die Steinsockel der Grablaternen müssen aus demselben Material wie der Grabstein oder verwendete Trittplatten bestehen. Die Höhe des Sockels darf 0,10 m, gemessen von der Erdoberfläche, nicht überschreiten. Länge und Breite sollen 0,30 m nicht übersteigen.
  4. Aus dem Friedhofsbelegungsplan ergibt sich, in welchem Bereich Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen, Grabsteinen oder Liegeplatten zulässig sind. Einfassungen aus Platten, Eisen, Holz, Sand, Splitt oder Kies sind nicht erlaubt. Zulässig sind ausschließlich Grabumrandungen aus Pflanzenmaterial.
  5. Für die Urnennischenwand werden einheitlich Bronzeplatten zur Abdeckung verwendet. Als Schrifttyp ist die aufgeschraubte Schriftart Modan in einer Höhe von 25 mm einheitlich zu verwenden. Die Friedhofsverwaltung trifft weitere Regelungen, die zur Wahrung einer einheitlichen Beschriftung erforderlich sind.
  6. Für die Urnenstelen werden einheitlich Granitplatten zur Abdeckung verwendet. Als Schrifttyp ist die eingravierte Schrift „Antiqua“ einheitlich zu verwenden. Groß- und Kleinbuchstaben werden in einer Höhe von 40 mm sowie 25 mm graviert. Zusätzlich darf ein Lichtbild mit max. 10cm Höhe und 7cm Breite pro Verstorbenen an der Granitplatte angebracht werden.
  7. An den Urnennischen und Urnenstelen dürfen keinerlei Gegenstände angebracht werden.

§ 24
Größe der Grabdenkmäler

Grabdenkmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten:

a) Einzel- und Doppelgräber: Höhe 1,40 m, Breite 0,80 m
b) Familiengräber: Höhe 1,40 m, Breite 1,20 m
c) Doppelfamiliengräber: Höhe 1,40 m, Breite 2,00 m
d) Kindergräber: Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m
e) Erdurnengräber: Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m

Schmiedeeiserne Grabmale dürfen bis zu 1,40 m hoch sein, bei Urnen- und Kindergräbern bis zu 1 m. Die Tiefe von Grabmalen aus Stein soll im Regelfall 0,45 m nicht überschreiten. Ausnahmen richten sich nach der Grablage.

§ 25
Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung von Grabmalen einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstätte.
  2. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen und muss enthalten.

    a) Ausführungszeichnung im Maßstab 1:10 einschließlich der Aufschrift;
    b) Beschreibung der Art, Beschaffenheit und Farbe des Grabsteins;
    c) Angabe des Standortes des Grabmals auf der Grabstätte;

Weitere Angaben können nachgefordert werden. Eine mit Genehmigungsvermerk versehene Antragsausfertigung erhält der Antragsteller zurück.

§ 26
Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27
Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb der festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen.
  3. Die Gemeinde ist zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände nicht verpflichtet. Bei Gefahr im Verzuge trifft die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Absinken, Umstürzen o. ä. von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 28
Entfernung

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den letzten Nutzungsberechtigten nach Rücksprache mit der Gemeinde zu entfernen. § 21 Absatz 6 gilt entsprechend. Unberührt der Pflicht zur Kostenerstattung fallen die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt werden.

Schlussbestimmungen

§ 29
Alte Rechte

Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung bis zum Ablauf unberührt. Erneuerungen richten sich nach dieser Satzung.

§ 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 31
Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel

  1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 32
Haftung

Die Gemeinde Gröbenzell haftet nicht für Schäden, die durch widerrechtliche Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Im übrigen wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.

§ 33
Zuwiderhandlungen

  1. Nach Art. 24 Absatz 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bestraft werden, wer

    a) entgegen § 5 Abs. 3a die Wege mit Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrrädern, befährt;
    b) entgegen § 6 Abs. 6 Arbeits- und Lagerplätze nicht unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit reinigt;
    c) entgegen § 21 Abs. 3 bei der Grabpflege chemische Unkrautvernichtungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel oder entgegen Abs.4 Kunststoffmaterialien bei der Ausschmückung der Gräber verwendet
    d) entgegen § 24 die zulässige Größe des Grabdenkmals überschreitet
    e) entgegen § 25 Abs. 1 eine Zustimmung nicht einholt;
    f) entgegen § 26 ein Grabdenkmal auf einem nicht standsicheren Fundament errichtet;
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 34
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gröbenzell vom 29.09.1995 außer Kraft.

Gemeinde Gröbenzell, den 04.06.2002

Änderungen: 1. Dezember 2011, 1. Oktober 2015, 1. Dezember 2016, 1. Februar 2024