Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Gemeinde Gröbenzell (Marktgebührensatzung) in der Fassung vom 01.01.2002
Aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-l-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.1985 (GVBl. S. 17), erlässt die Gemeinde
Gröbenzell folgende mit Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 14. Mai
1985 (Az. IV/2-028-2) genehmigte Marktgebührensatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Gröbenzell erhebt für die Benutzung von Standplätzen auf dem Wochenmarkt
Gebühren.
§ 2
Gebührenmaßstab, Gebührensatz
- Die Gebühren werden bei einmaliger Benutzung (Belegung) eines Standplatzes als Tagesgebühr, bei längerfristiger Benutzung (Belegung) eines Standplatzes als Pauschalgebühr erhoben.
- Die Tagesgebühr beträgt 15,50 €
- Die Pauschalgebühr beträgt
- bei kalender-ganzjähriger Belegung eines Standplatzes 385,00 €
- bei kalender-halbjähriger Belegung eines Standplatzes 205,00 €
- bei kalender-monatlicher Belegung eines Standplatzes 41,00 €
Satz 1 gilt für Standplätze mit einer Frontlänge bis zu sechs Metern. Für Standplätze
mit einer Frontlänge über sechs Meter erhöht sich die Pauschalgebühr nach Satz 1
für jeden angefangenen Meter um
- € 56,00 bei kalender-ganzjähriger Belegung eines Standplatzes
- € 30,00 bei kalender-halbjähriger Belegung eines Standplatzes
- € 8,00 bei kalender-monatlicher Belegung eines Standplatzes
- Erfolgt die Belegung des Standplatzes in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 nicht von Beginn des Kalenderjahres bzw. Kalenderhalbjahres an, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr um so viele Zwölftel bzw. Sechstel, wie die Belegung ganze Kalendermonate nicht erfolgte.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Gemeinde gemäß § 1 der Satzung für den
Wochenmarkt der Gemeinde Gröbenzell einen Standplatz zugeteilt hat.
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes. Bei Dauerplätzen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Gröbenzell) entsteht die Gebührenschuld jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, des Kalenderhalbjahres oder des Kalendermonats neu.
- Wird der Standplatz nicht oder nur teilweise benutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr.
§ 5
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens fällig.
§ 6
Gebührenquittung
Über die Entrichtung der Gebühren wird eine Quittung erteilt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 10.06.1985 in ihrer zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Gröbenzell, den 03.12.2001
Dr. Bernd Rieder
1. Bürgermeister