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Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBL S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.12.1996 (GVBL S.541) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung für die Erhebung
der Hundesteuer.

§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfslose unentbehrlich sind,
  4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die eine für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, dem Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
  7. Hunden in Tierhandlungen.

§ 3
Steuerschuldner; Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder im Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
  2. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als 3 aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
  2. Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes oder Kampfhundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei dem selben Halter ein anderer Hund oder Kampfhund, so werden bereits entrichtete Steuern angerechnet. Fehlbeträge im Falle des Ersatzes eines Hundes durch einen Kampfhund sind nachzuzahlen.
  3. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjah-res bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt
    für den ersten Hund 40,00 €
    für den zweiten Hund 100,00 €
    für jeden weiteren Hund 150,00 €
    für jeden Kampfhund 650,00 €

    Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, die für die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
  2. Kampfhunde sind alle Hunde, die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der jeweils geltenden Fassung als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit definiert sind.
  3. Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ergeben.
  4. Die §§ 2, 6 und 7 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.

§ 6
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
    1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
    2. Hunden, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausübung des Bayererischen Jagdgesetzes vom 10.12.1968 (GVBl.S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.
  2. Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 7
Züchtersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassenreine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
  2. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

  1. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
  2. In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur jeweils für einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 9
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird am 15.2. eines Jahres zur Zahlung fällig. Tritt die Steuerpflicht während des Jahres ein, so wird die Steuerschuld einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig.

§ 11
Anzeigepflichten

  1. Wer einen über 4 Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
  2. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihm abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2002 außer Kraft.


Gröbenzell, den 29.09.2005