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i. d. F. vom 01.01.2002 (Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund Art. 18 Abs. 2 a, Art. 22 a i. V. m. Art. 56 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl 5135) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§1

  1. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen gemäß § 2 Satz 1 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen vom 01. Oktober 1997 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

  1. Die Art und Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfalle zu bemessen nach

    a) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie

    b) dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
  2. Bei Jahresgebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebührenbeträge erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet. Bei Tagesgebühren werden angefangene Tage mit berechnet.
  3. Der sich errechnende Gebührenbetrag ist jeweils auf volle Euro aufzurunden.
  4. Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen ist. Im übrigen gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend.

§ 3
Entstehung und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenschuld entsteht

    a) für Sondernutzungen auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr: bei Erteilung der Erlaubnis,

    b) bei Sondernutzungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf Widerruf genehmigt werden: bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Kalenderjahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres,

    c) bei Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit deren Beginn.
  2. Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.

§ 4
Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 5
Schuldner

  1. Gebührenschuldner sind

    a) der Inhaber der Erlaubnis, bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis, der Antragsteller,

    b) dessen Rechtsnachfolger,

    c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

  1. Wird eine Sondernutzung vom Erlaubnisinhaber aufgegeben, so werden auf Antrag die Gebühren erstattet, die für noch nicht angefangene Kalendervierteljahre entrichtet worden sind. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung schriftlich zu stellen.
  2. Wird eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen oder eingeschränkt, die vom Gebührenschuldner nicht zu vertreten ist, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren, die für den nicht mehr ausgenutzten Zeitraum oder Umfang der Sondernutzung entrichtet sind. Eine Rückerstattung von Gebühren tritt nicht ein, wenn der Widerruf der Erlaubnis erfolgt, weil der Gebührenschuldner gegen Vorschriften dieser Gebührensatzung oder gegen den Inhalt des Erlaubnisbescheides verstoßen hat.

§ 7
Gebührenermäßigung

Die Gemeinde kann im Einzelfall eine an sich geschuldete Gebühr zur Vermeidung von unbilligen Härten gem. § 227 AO ganz oder teilweise erlassen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 19.07.1977 außer Kraft.


Gröbenzell, den 1. Januar 2002

Gemeinde Gröbenzell