Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBL. S 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.04.2007 (GVBI. S. 271) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007, zuletzt geändert am 27.07.2009 (GVBI. S. 588) folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung für die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von nichtamtlichen Hinweisschildern.

§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Satzung regelt die Gestaltung und Aufstellung bzw. Anbringung von nichtamtlichen Hinweisschildern auf und am Rand von den öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der Gemeinde Gröbenzell, an den Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen, an den Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
  2. Besteht für ein Gebiet ein Bebauungsplan, der Festsetzungen bzgl. nichtamtlicher Hinweisschilder enthält, so bleiben die Vorschriften des Bebauungsplanes unberührt.

§ 2
Gestaltungsanforderungen

  1. Nichtamtliche Hinweisschilder müssen zu einem Sammelaufsteller (Pylon) zusammengefasst werden, wenn diese nicht am Gebäude der Stätte der Leistung angebracht werden.
    Stätte der Leistung ist dort, wo eine Ware oder Dienstleistung, für die geworben wird, hergestellt, erbracht, angeboten, gelagert oder verwaltet wird.
  2. Sammelaufsteller sind nur mit den Maßen 2500 x 1010 mm oder 600 x 1700 mm zzgl. einem Sockel von max. 0,15 m zulässig. Ausführung beidseitig unbeleuchtet, Konvex, Fronten aus Aluminium eloxiert AIMg 1/E6/C6 (silber) sowie mit innenliegenden gefrästen Formgebern (siehe Anlage).
  3. Im Geltungsbereich dieser Satzung muss ein neu hinzukommender Sammelaufsteller in Form, Material, Farbe und Maßstab wie unter Nr. 2 beschrieben ausgeführt werden.

§ 3
Unterhaltung von nichtamtlichen Hinweisschildern

Nichtamtliche Hinweisschilder und Sammelaufsteller sind ständig in verkehrssicheren und gestalterisch mangelfreien Zustand zu halten. Kommt der Inhaber der Genehmigung dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Beseitigung der nichtamtlichen Hinweisschilder oder Sammelaufsteller verlangt werden.

§ 4
Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung können bei verfahrensfreien Anlagen Abweichungen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO von der Gemeinde Gröbenzell, im übrigen von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Gröbenzell erteilt werden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften wegen der konkreten Situation eines örtlichen Gewerbebetriebes für diesen eine besondere Härte bedeuten würde oder die Ausnahme aus Gründen des Allgemeininteresses zu befürworten ist.

§ 5
Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die in den § 2 und § 3 gestellten Anforderungen oder gegen die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen können nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit Geldbuße bis zu 500.000,- Euro belegt werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 26.04.2011


Anlage zu § 2 Nr. 2

Das Bild zeigt die Drauf- und Frontalansicht einer Werbepylone in Graustufen.

I. Eintrag für Vermerk
II.
III.