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(Gemeindeverfassungsrechtssatzung – GVRS) i. d. F. vom 07.05.2026

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigem Ersten Bürgermeister und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2
Ausschüsse

  1. Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse

    a) Personalausschuss,
    bestehend aus der/ dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

    b) Bauausschuss,
    bestehend aus der/ dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

    c) Sonderausschuss für Bauvorhaben,
    bestehend aus der/ dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

    d) Rechnungsprüfungsausschuss,
    bestehend aus der/ dem Vorsitzenden und weiteren 6 Mitgliedern des Gemeinderates,

    e) Ferienausschuss,
    bestehend aus der/ dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
  2. Den Vorsitz in den in Absatz 1 genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
  3. Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderates (beschließende Ausschüsse).
  4. Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

  1. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern als Referent(innen) besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
  2. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 132,00 € und ein Sitzungsgeld von je 66,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses. Für die Teilnahme am Rechnungsprüfungsausschuss beträgt das Sitzungsgeld 90,00 €. Hierdurch sind auch die notwendigen Prüfungshandlungen umfasst. Für höchstens 20 Fraktionssitzungen im Jahr wird pro Sitzung eine Entschädigung von 48,00 € gewährt. Fraktionssitzungen können auch in Form einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.

    Erstreckt sich eine Fraktions- oder Gemeinderatssitzung über mehrere Tage, so wird für jeden Tag dieses Sitzungsgeld gewährt.
  3. Den einzelnen Fraktionen oder Gruppen wird für die Deckung des Sachaufwandes eine Entschädigung von 12,00 € pro Fraktionsmitglied und Monat gewährt. Der (die) Fraktionsvorsitzende erhält für seine (ihre) Tätigkeit eine Entschädigung 18,00 € pro Fraktionsmitglied, jedoch mindestens 48,00 € pro Monat.
  4. Die Referenten(innen) erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche Entschädigung von 72,00 € monatlich.
  5. Gemeinderatsmitglieder, denen der regelmäßige Vorsitz in einem Ausschuss übertragen ist, erhalten eine Entschädigung von 72,00 € pro Sitzung.
  6. Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten in dieser Zeit eine Pauschalentschädigung von € 22,00 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von € 22,00 je volle Stunde. Der Anspruch entsteht jeweils bei Sitzungen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr an den Tagen von Montag bis Freitag. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

    a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder
    c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

    werden bis zu einem Höchstbetrag von € 22,00 für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
  7. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet, mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist.

§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5
Weiterer Bürgermeister / weitere Bürgermeisterin

Der (die) zweite / dritte Bürgermeister(in) ist / sind Ehrenbeamter(in).

§ 6
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

Der Gemeinderat kann berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Die Amtszeit der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder beträgt 6 Jahre, soweit im Einzelfall keine kürzere Amtszeit beschlossen wird.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 07.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 25.09.2025 außer Kraft.


Gröbenzell, den 07.05.2026

Dr. Daniel Holmer
Erster Bürgermeister