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(Gemeindeverfassungsrechtssatzung – GVRS) i. d. F. vom 07.05.2020

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister, 30 ehrenamtlichen Mitgliedern und zwei berufsmäßigen Mitgliedern.

§ 2
Ausschüsse

  1. Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse

    a) Haupt- und Finanzausschuss,
    bestehend aus der/dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

    b) Bauausschuss,
    bestehend aus dem/der Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

    c) Sonderausschuss für Bauvorhaben,
    bestehend aus dem/der Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

    d) Rechnungsprüfungsausschuss,
    bestehend aus dem/der Vorsitzenden und weiteren 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

    e) Ferienausschuss,
    bestehend aus dem/der Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
  2. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
  3. Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderates (beschließende Ausschüsse).
  4. Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

  1. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern als Referenten(innen) besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
  2. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 110 € und ein Sitzungsgeld von je 55 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses. Für die Teilnahme am Rechnungsprüfungsausschuss beträgt das Sitzungsgeld 75,00 €. Hierdurch sind auch die notwendigen Prüfungshandlungen um-fasst. Für höchstens 20 Fraktionssitzungen im Jahr wird pro Sitzung eine Entschädigung von 40 € gewährt. Fraktionssitzungen können auch in Form einer Telefon- und Videokonferenz durchgeführt werden.
    Erstreckt sich eine Fraktions- oder Gemeinderatssitzung über mehrere Tage, so wird für jeden Tag dieses Sitzungsgeld gewährt.
  3. Den einzelnen Fraktionen oder Gruppen wird für die Deckung des Sachaufwandes eine Entschädigung von 10 € pro Fraktionsmitglied und Monat gewährt. Der (die) Fraktionsvorsitzende erhält für seine (ihre) Tätigkeit eine Entschädigung 15 € pro Fraktionsmitglied, jedoch mindestens 40 € pro Monat.
  4. Die Referenten(innen) erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche Entschädigung von 60 € monatlich.
  5. Gemeinderatsmitglieder, denen der regelmäßige Vorsitz in einem Ausschuss übertragen ist, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 60 € pro Sitzung.
  6. Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten in dieser Zeit eine Pauschalentschädigung von 18,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 18,00 € je volle Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz entsteht jeweils nur für Sitzungen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr an den Tagen von Montag bis Freitag. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
  7. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet, mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist.

§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5
Weiterer Bürgermeister / weitere Bürgermeisterin

Der (die) zweite / dritte Bürgermeister(in) ist / sind Ehrenbeamter(in).

§ 6
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

Der Gemeinderat wählt zur verantwortlichen Leitung der nachstehenden Aufgabengebiete jeweils ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied auf die Dauer von sechs Jahren:

  • Leitung des Bauamts, sowie
  • Leitung der Finanzverwaltung (Kämmerei).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11. Juli 2014 außer Kraft.


Gröbenzell, den