Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand der Satzung

(1) Die Satzung regelt die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Gröbenzell. Die gemeindlichen Unterkünfte sind eine öffentliche Einrichtung mit dem Ziel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, für die die Gemeinde Gröbenzell örtlich zuständig ist und die wohnungslos sind oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind.

(2) Die Unterkünfte sind keine Einrichtungen für Nichtsesshafte.

§ 2
Aufgabenstellung

Die Unterkünfte müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen/Benutzern soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden, hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Unterkünfte dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken (§ 52 AO).

(2) Überschüsse durch die Gebührenerhebung dürfen nicht erwirtschaftet werden. Die Gemeinde Gröbenzell erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Unterkünfte. Bei der Auflösung oder Aufhebung von Obdachlosenunterkünften erhält die Gemeinde nicht mehr als ihre eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

§ 4
Begriff der Obdachlosigkeit

(1) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,

  1. wer ohne Unterkunft ist;
  2. wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht;
  3. wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefährdungen verbunden ist oder
  4. wer nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

(2) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer

  1. freiwillig ohne Unterkunft ist;
  2. zwar wohnungslos ist, aber sich anderweitig eine, wenn auch nur vorübergehende Unterkunft verschafft hat oder verschaffen kann;
  3. sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat und deshalb nach § 42 SGB VII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist oder
  4. über ausreichend eigene Mittel verfügt, um sich aus eigener Kraft eine adäquate Unterkunft zu verschaffen.

§ 5
Aufnahme

(1) Die Unterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Gemeinde Gröbenzell durch Einweisung verfügt hat. Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Gemeinde Gröbenzell.

(2) Die Benutzung ist gebührenpflichtig. Die Einzelheiten dazu werden in einer gesonderten Gebührensatzung geregelt.

(3) Diese Satzung und die Hausordnung sind von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.

(4) Die Verweildauer ist grundsätzlich zu befristen. Die Aufnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die zugewiesenen Räume der Unterkunft innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen sind.

(5) Wenn zum Ablauf der Verweildauer weiterhin der Begriff der Obdachlosigkeit nach § 4 erfüllt ist, so ist mindestens eine Woche vor Ablauf der Verweildauer bei der Gemeinde vorzusprechen.

(6) In den Unterkünften können in einem Raum mehrere Personen aufgenommen werden. Toilette, Dusche, Bad und Küche stehen unter der Voraussetzung von § 4 Abs. 1 allen Benutzerinnen/Benutzern zur Verfügung soweit im Einzelfall nichts Anderes verfügt wurde.

(7) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einer Unterkunft besteht nicht, soweit eine Unterbringung durch Dritte möglich und zumutbar ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft.

(8) Wer sich ohne Einweisungsverfügung dauernd in der Unterkunft aufhält oder als Besucher gegen die Bestimmungen des § 7 verstößt, kann nach erfolgter Abmahnung aus der Unterkunft verwiesen werden. Ferner kann ihm das künftige Betreten der Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer versagt werden.

§ 6
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht

(1) Die Personen, welche in Obdachlosenunterkünfte untergebracht werden wollen, haben der Gemeinde Gröbenzell auf Verlangen Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies soll die Prüfung ermöglichen, ob eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft notwendig ist oder ob nicht vielmehr dem/der Betroffenen zuzumuten ist, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu besorgen.

(2) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, der Gemeinde Gröbenzell:

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
  2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen;
  3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

(3) Den Benutzerinnen/Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

§ 7
Verhalten

(1) Die Wohnsituation in den gemeindlichen Unterkünften erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzerinnen/Benutzer, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist.

(2) Die Benutzerinnen/Benutzer haben die Unterkunft pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten, für ausreichende Lüftung und Heizung zu sorgen und dürfen sie nicht zweckwidrig gebrauchen. Sie haben sich in der Unterkunft so zu verhalten, dass kein/-e andere/-r gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist auch das Grundstück auf dem sich die Unterkunft befindet, in einem ordnungsgemäßen, sicheren und sauberen Zustand zu halten.

(3) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, eine etwaige Abwesenheit von mehr als 7 Tagen unverzüglich der Gemeinde Gröbenzell mitzuteilen.

(4) In der Unterkunft ist untersagt:

  1. offenes Feuer;
  2. übermäßiger Alkoholgenuss oder Drogenkonsum;
  3. Waffen i. S. d. Waffengesetzes zu lagern oder mit sich zu führen;
  4. Straftaten aller Art.

(5) Das Austauschen von Schlössern oder das Vervielfältigen der ausgehändigten Schlüssel ist nicht erlaubt.

(6) Den Benutzerinnen/Benutzern ist ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Gröbenzell untersagt:

  1. andere Personen dauernd oder auch nur besuchsweise zur Übernachtung aufzunehmen;
  2. die Räume zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden;
  3. Gegenstände aller Art (ausgenommen: Fernseher, Radio, PC), insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahrräder, Motorräder, Mopeds u. ä. auf den Fluren, Gängen, Treppenhäusern, der Unterkunft selbst oder den zur Unterkunft gehörenden Grundstücksflächen abzustellen oder zu lagern;
  4. Tiere jeglicher Art zu halten;
  5. Im Bereich der Unterkunft
    a. bauliche Veränderungen einschl. Installationen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;
    b. Bauwerke jeglicher Art zu errichten oder errichten zu lassen;
    c. Umzäunungen zu errichten oder errichten zu lassen;
    d. bauliche Bestandteile des Gebäudes zu entfernen oder entfernen zu lassen;
    e. Pflanzungen anzulegen oder anlegen zu lassen;
    f. eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
  6. Die Unterkunft anderen Personen zu überlassen;
  7. Altmaterial oder leichtentzündliches Material jeglicher Art in der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft zu lagern;
  8. Flüssiggas- und Gasgeräte jeglicher Art aufzustellen und zu betreiben;
  9. Satellitenanlagen oder Freiantennen jeglicher Art sowie Fernseher fest anzubringen.

(7) Die gemeindliche Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Unterkunft oder ihre Benutzerinnen/Benutzer gefährdet werden oder sich nachträglich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht erteilt würde.

(8) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Schäden in der Unterkunft sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Gemeinde Gröbenzell anzuzeigen und sind nicht berechtigt auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.

(9) Die Beauftragten der Gemeinde Gröbenzell sind berechtigt, die Unterkünfte zur Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung werktags in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr zu betreten. Die Besichtigung sollte vorher angekündigt werden.

Zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden an den Gebäuden können Unterkünfte jederzeit und ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer/Benutzerinnen dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.

(10) Zum Vollzug des § 7 dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen/Benutzer haben diesen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

§ 8
Instandhaltungsarbeiten

Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Unterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Gemeinde Gröbenzell bzw. bei angemieteten Objekten der/die Vermieter/-in auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen/Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen/Benutzer haben dann die betreffenden Teile der Unterkunft zugänglich zu machen. Sie dürfen die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Die Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen; einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.

§ 9
Umsetzung

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer können umgesetzt werden:

  1. wenn der Umzug für die Benutzerinnen/Benutzer zumutbar ist oder die Räume dringend für andere Personen benötigt werden;
  2. bei Abbau der Unterkunft;
  3. wenn die Gemeinde Gröbenzell die Unterkunft von einer/einem Dritten angemietet hat und dieser/diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;
  4. wenn das Verhalten (vgl. § 7 dieser Satzung) dazu Anlass gibt;
  5. wenn die Auskunftspflicht (vgl. § 6 dieser Satzung) nicht eingehalten wird
  6. wenn die Notwendigkeit besteht, für andere Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten oder
  7. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Für den Vollzug einer Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 – 6 gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen. Bei der Abwehr von Gefahren nach Abs. 1 Nr. 7 kann eine Umsetzung jederzeit fristlos vorgenommen werden.  Der Erlass der Anordnung kann nur unter Mitwirkung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Sachgebiets für Soziale Angelegenheiten erfolgen.

§ 10
Beendigung der Unterbringung

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer können das Benutzungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist durch eine schriftliche oder mündliche Mitteilung an die Gemeinde Gröbenzell beenden. Das Benutzungsverhältnis endet spätestens mit der Schlüsselübergabe.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Tod einer Benutzerin/eines Benutzers.

(3) Wird ein Bettplatz sieben Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des achten Tages.

(4) Die Gemeinde Gröbenzell kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist von 2 Wochen durch eine schriftliche Erklärung aufheben,

  1. wenn die Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich-geförderte Wohnung bzw. eine nachgewiesene Wohnung (auch eine Sozialwohnung) zu zumutbaren Bedingungen zu beziehen;
  2. wenn die Benutzerin/der Benutzer wirtschaftlich in der Lage ist sich selbst mit Wohnraum zu versorgen;
  3. wenn die Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere, wenn er/sie sich weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen;
  4. wenn die Unterkunft von der eingewiesenen Person nicht benutzt oder bezogen wird;
  5. wenn die Benutzerin/der Benutzer ungeachtet einer Abmahnung der Gemeinde Gröbenzell einen satzungswidrigen Gebrauch der Unterkunft nebst Unterkunftsanlagen fortsetzt oder schuldhaft in einem solchen Maß seine Verpflichtungen u.a. nach § 7 verletzt oder
  6. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer
    a. für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr im Rückstand ist oder
    b. wenn er die erforderlichen Anträge auf Sozialleistungen, die zur Zahlungsfähigkeit führen würden, nicht stellt.

(5) Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 kann aus sozialen Gründen um bis zu 3 Monate verlängert werden.

(6) Die Gemeinde Gröbenzell kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.

(7) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Benutzerin/der Benutzer anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen.

§ 11
Räumung und Rückgabe

(1) Die Unterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und besenrein zu hinterlassen. Die Schlüssel sind zurückzugeben,

  1. wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden ist (§ 10);
  2. wenn eine Umquartierung angeordnet ist (§ 9).

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so kann die Gemeinde Gröbenzell anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungs­fähige Gegenstände zur Einlagerung in ein gemeindliches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Gröbenzell über. Die Gegenstände werden dann Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben.

In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Gröbenzell hiervon abweichen und den Verkauf der Sachen – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.

(4) Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der Notquartiere einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.

§ 12
Haftung

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Unterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftsräumen soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung der Benutzerin/des Benutzers in der Unterkunft aufhalten, schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzerinnen/Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugeführt werden, haftet die Gemeinde nicht. Dies gilt auch für Schäden, die sich die Benutzerinnen/Benutzer der Unterkunft bzw. deren Besucherinnen/Besucher selbst oder gegenseitig zufügen.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 5 Abs. 1 die Unterkunft widerrechtlich ohne Einweisung benutzt;
  2. entgegen § 7 Abs. 6 Handlungen ohne Zustimmung vornimmt;
  3. schwerwiegend gegen Verhaltenspflichten nach § 7 verstößt;
  4. entgegen § 11 Abs. 2 die Unterkunft nicht fristgerecht räumt;
  5. entgegen § 7 Abs. 9 der Gemeinde Gröbenzell keinen Zutritt zur Unterkunft gewährt.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Gröbenzell (ObBenS) vom 23.01.2017 außer Kraft.


Gröbenzell, den 01.03.2023