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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) folgende Verordnung:

§ 1
Abweichend von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG dürfen am 29.11.2025 von 20 bis höchstens 23 Uhr im gesamten Gemeindegebiet Gröbenzell die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gröbenzell, den 30.10.2025

Gemeinde Gröbenzell

Martin Schäfer
Erster Bürgermeister