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Aufgrund von Art. 5 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1
Abweichend von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG dürfen am 28.11.2026 von 20 bis höchstens 23 Uhr im gesamten Gemeindegebiet Gröbenzell die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gröbenzell, den 17.04.2026

Gemeinde Gröbenzell

Martin Schäfer
Erster Bürgermeister