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§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Niederschlags- Entwässerungseinrichtung in dem in § 1 N-EWS beschriebenen Gebiet einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, bei denen Niederschlagswasser anfällt, wenn

  1. für sie nach dieser Satzung ein Recht auf Anschluss an die Niederschlags-Entwässerungsanlage besteht oder
  2. sie an die Niederschlags-Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder
  3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 der Satzung für die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage der Gemeinde Gröbenzell an die Niederschlags- Entwässerungsanlage angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

  1. Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

    a) § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann,

    b) § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen ist,

    c) § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

    Wenn der in Abs. 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld mit Inkrafttreten dieser Satzung.
  2. Wird eine Veränderung der Fläche oder Bebauung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit Abschluss der Maßnahme.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

  1. Der Beitrag wird nach der befestigten Grundstücksfläche berechnet. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, in den infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann.
  2. Als befestigtes Grundstück gilt mindestens ein Viertel der Gesamtfläche des Grundstücks.
  3. Wir die befestigte Grundstücksfläche vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür.

§ 6
Beitragssatz

Der Beitrag beträgt pro Quadratmeter befestigte Grundstücksfläche € 1,50.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 8
Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 04.12.1997