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1. Benutzung der Einrichtung und Gebühren

Die Anschlussbetreuung ist ein Angebot für Kinder der Ganztagsschulklassen 1-4.

Für die Benutzung der gemeindlichen Anschlussbetreuung ist ein monatlicher Beitrag (Besuchsgebühr) in Höhe von 94,– € pro Kind zu entrichten.

Zusätzlich zur Besuchsgebühr wird ein Getränkegeld in Höhe von 6,– €/Monat und Spielgeld in Höhe von 5,– €/Monat erhoben.

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KJHG) des Kindes in der Anschlussbetreuung. Dies gilt auch für andere Vertretungsberechtigte, welche den erforderlichen Nachweis zur Berechtigung der Anmeldung des Kindes erbracht haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Besuchsgebühren werden für den regelmäßigen Besuch erhoben, die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort, es sei denn, dass das Kind auf Grund der Erkrankung die Anschlussbetreuung verlassen muss.

Die Besuchsgebühren, Getränke- und Spielgeld sind für 12 Monate zu entrichten.

Im jeweiligen Betreuungsjahr muss bis Ende September verbindlich bekannt gegeben werden, wie die Schulferienzeiten im Schuljahr gebucht werden.

Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 01. September und endet jeweils am 31. August eines jeden Jahres.

2. Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 01. eines Monats.

Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als einem Monat ist die Gebühr auf Antrag gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem zweiten Monat anteilig zu ermäßigen.

3. Öffnungszeiten

Die Anschlussbetreuung ist ab Schulschluss, in der Regel von Montag bis Donnerstag von 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, geöffnet. Am Freitag kann es eine zusätzliche frühere Abholzeit geben, die jährlich bestimmt wird.

4. Aufnahmebestimmungen und Durchführung

Die Anschlussbetreuung kann nur insoweit durchgeführt werden als ausreichend Betreuungspersonal zur Verfügung steht. Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach den Aufnahmebestimmungen gemäß der jeweils gültigen Kindereinrichtungssatzung (§ 3 Aufnahmebestimmungen). Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung der Anschlussbetreuung ist die Anmeldung von mindestens 5 Kindern.

Gesundheitspflege

Kranke Kinder und solche, die aus einem Haushalt kommen, in dem ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet, dürfen nicht in die Anschlussbetreuung geschickt werden. Bei Befall von Kopfläusen können die pädagogischen Kräfte der Einrichtung die Köpfe der Kinder kontrollieren, wenn die Eltern einverstanden sind. Die Anschlussbetreuung ist von den Erziehungsberechtigten hiervon unverzüglich zu verständigen.

Medikamente werden in der Anschlussbetreuung nicht verabreicht. Ausgenommen davon sind Notfallmedikamente, die nicht injiziert werden müssen.

Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- und Bluterkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen etc., ferner Vorfälle mit möglichen Spätfolgen (z.B. Unfälle und Verletzungen).

5. Anmeldung, Versäumnisse, Abmeldung, Ausschluss, Probezeit

Die verbindliche Anmeldung muss bis 31.05. des Jahres, in dem die Betreuung frühestens ab September beginnt, erfolgen. Die Anmeldung muss verbindlich für mindestens
4 Tage/Woche erfolgen. Bei freien Plätzen ist eine spätere Anmeldung möglich.

Bei Versäumnissen sind die Kinder am ersten Tag zu entschuldigen. Fehlt ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt, so gilt es als abgemeldet. Die Abmeldung ist bei Übertritt in die 5. Klasse nicht erforderlich.

Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Anschlussbetreuung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sozialpädagogische oder psychosoziale Gründe, die das Kind oder die Personensorgeberechtigten betreffen, dies erfordern. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anschlussbetreuung und Elternhaus nicht mehr möglich ist. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung möglich. Der Ausschluss gilt als zum Vormonatsende ausgesprochen. Eine weitere Gebührenpflicht für die Folgemonate entsteht nicht. Bereits für den Ausschlussmonat bezahlte Gebühren werden zurückerstattet.

Ebenso kann ein Kind vom weiteren Besuch der Anschlussbetreuung ausgeschlossen, falls die Besuchsgebühr für zwei Monate nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde.

Eine Kündigung von Elternseite und von Seiten der Gemeinde Gröbenzell kann nur in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Eine Ausnahme bilden die letzten drei Monate des Betreuungsjahres Juni, Juli und August. Hier kann eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres in Textform erfolgen. Ausnahmen hiervon sind möglich aus wichtigen Gründen (zum Beispiel wegen Umzug). Während der 2-monatigen Probezeit (Beginn mit der erstmaligen Aufnahme des Kindes in den ersten beiden Besuchsmonaten) kann eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten und von Seiten der Gemeinde Gröbenzell innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

6. Versicherung

Für die Dauer der Anschlussbetreuung besteht Versicherungsschutz. Dieser schließt auch den direkten Weg von und zur Einrichtung mit ein. Versicherungsfälle müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden.

7. Ende der Anschlussbetreuung – Heimweg

Das Kind darf die Anschlussbetreuung vor der Schließzeit beziehungsweise der zweiten Abholzeit am Freitag grundsätzlich nicht allein verlassen. Verfügungen der Erziehungsberechtigten, dass das Kind die Anschlussbetreuung schon früher verlassen darf, dass das Kind allein nach Hause gehen darf oder von anderen Personen als den Erziehungsberechtigten (diese sind namentlich zu nennen) abgeholt werden kann, sind in Textform mit dem Betreuungspersonal zu vereinbaren.

8. Zusammenarbeit mit der Schule

Das Betreuungspersonal der gemeindlichen Anschlussbetreuung ist bevollmächtigt, sich mit den Lehrkräften der Schule im Hinblick auf die Situation des Kindes auszutauschen.

9. Aufsicht

Die Gemeinde Gröbenzell übernimmt mit seinem Personal für die Dauer des Aufenthaltes in der Anschlussbetreuung die Aufsichtspflicht. Bei Veranstaltungen der Schule oder besonderen Veranstaltungen der Einrichtung mit den Eltern besteht keine Aufsichtspflicht des Personals.


Die Benutzungsordnung für die gemeindliche Anschlussbetreuung der Ganztagsschulkinder tritt mit Wirkung zum 01.09.2015 in Kraft.

Gröbenzell, den 14.07.2015

Änderung zum: 01.11.2018


Hinweis: Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anträge auf Zuschüsse für die Mittagsversorgung und für Ausflüge im Rahmen der Ferienbetreuung (Leistungen für Bildung und Teilhabe) bei der Gemeindeverwaltung erhalten.