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1. Benutzung der Einrichtung und Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Ferienbetreuung ist ein Beitrag (Besuchsgebühr) in Höhe von 310,– € pro Kind/Betreuungsjahr zu entrichten. Das entspricht pro angebotener Schulferienwoche 52,– €.

Zusätzlich zur Besuchsgebühr wird ein Getränkegeld in Höhe von 12,– € erhoben.

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KJHG) des Kindes in der Ferienbetreuung. Dies gilt auch für andere Vertretungsberechtigte, welche den erforderlichen Nachweis zur Berechtigung der Anmeldung des Kindes erbracht haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Besuchsgebühren werden für alle Ferien erhoben, in denen die Ferienbetreuung angeboten wird – unabhängig vom tatsächlichen Besuch. Die Besuchsgebühr und das Getränkegeld werden auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit erhoben, es sei denn, dass das Kind auf Grund der Erkrankung die Ferienbetreuung verlassen muss.

Im jeweiligen Betreuungsjahr muss bis zum 30.09. verbindlich bekannt gegeben werden, wie die Schulferienzeiten im Schuljahr gebucht werden. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 01. September und endet jeweils am 31. August eines jeden Jahres.

Die Ferienbetreuung ist ein Angebot für Kinder der Ganztagsschulklassen 1-4.

2. Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht am 01.09. des jeweiligen Betreuungsjahres.

3. Öffnungszeiten

Die Ferienbetreuung ist in den Ferien von 7:45 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

4. Aufnahmebestimmungen und Durchführung

Die Ferienbetreuung kann nur insoweit durchgeführt werden als ausreichend Betreuungspersonal zur Verfügung steht. Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach den Aufnahmebestimmungen gemäß der jeweils gültigen Kindereinrichtungssatzung (§ 3 Aufnahmebestimmungen).

5. Gesundheitspflege

Kranke Kinder und solche, die aus einem Haushalt kommen, in dem ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet, dürfen nicht in die Ferienbetreuung geschickt werden. Bei Befall von Kopfläusen können die pädagogischen Kräfte der Einrichtung die Köpfe der Kinder kontrollieren, wenn die Eltern einverstanden sind. Die Ferienbetreuung ist von den Erziehungsberechtigten hiervon unverzüglich zu verständigen.

Medikamente werden in der Ferienbetreuung nicht verabreicht. Ausgenommen davon sind Notfallmedikamente, die nicht injiziert werden müssen.

Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- und Bluterkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen etc., ferner Vorfälle mit möglichen Spätfolgen (z.B. Unfälle und Verletzungen).

6. Anmeldung, Versäumnisse, Abmeldung, Ausschluss, Probezeit

Die verbindliche Anmeldung muss bis 31.05. des Jahres, in dem die Betreuung frühestens ab September beginnt, erfolgen. Bei freien Plätzen ist eine spätere Anmeldung möglich.

Bei Versäumnissen sind die Kinder am ersten Tag zu entschuldigen. Die Abmeldung ist bei Übertritt in die 5. Klasse nicht erforderlich.

Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Ferienbetreuung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sozialpädagogische oder psychosoziale Gründe, die das Kind oder die Personensorgeberechtigten betreffen, einen Ausschluss erfordern. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Ferienbetreuung und dem Elternhaus nicht mehr möglich ist. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung möglich. Die Gebühren werden wochenweise für den Zeitraum vor dem Ausschluss anteilig erhoben.

Ebenso kann ein Kind vom weiteren Besuch einer Kindereinrichtung ausgeschlossen werden, falls der Elternbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde.

Eine Kündigung von Elternseite und von Seiten der Gemeinde Gröbenzell kann nur in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.

7. Versicherung

Für die Dauer der Ferienbetreuung besteht Versicherungsschutz. Dieser schließt auch den direkten Weg von und zur Einrichtung mit ein. Versicherungsfälle müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden.

8. Ende der Anschlussbetreuung – Heimweg

Das Kind darf die Ferienbetreuung vor der Schließzeit grundsätzlich nicht allein verlassen. Verfügungen der Erziehungsberechtigten, dass das Kind die Ferienbetreuung schon früher verlassen darf, dass das Kind allein nach Hause gehen darf oder von anderen Personen als den Erziehungsberechtigten (diese sind namentlich zu nennen) abgeholt werden kann, sind in Textform mit dem Betreuungspersonal zu vereinbaren.

9. Zusammenarbeit mit der Schule

Das Betreuungspersonal der gemeindlichen Ferienbetreuung ist bevollmächtigt, sich mit den Lehrkräften der Schule im Hinblick auf die Situation des Kindes auszutauschen.

10. Aufsicht

Die Gemeinde Gröbenzell übernimmt mit seinem Personal für die Dauer des Aufenthaltes in der Ferienbetreuung die Aufsichtspflicht. Bei Veranstaltungen der Einrichtung mit den Eltern besteht keine Aufsichtspflicht des Personals.


Die Benutzungsordnung für die gemeindliche Ferienbetreuung der Ganztagsschulkinder tritt mit Wirkung zum 01.09.2015 in Kraft.

Gröbenzell, den 14.07.2015

Änderung zum: 01.11.2018


Hinweis: Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anträge auf Zuschüsse für die Mittagsversorgung und für Ausflüge im Rahmen der Ferienbetreuung (Leistungen für Bildung und Teilhabe) bei der Gemeindeverwaltung erhalten.