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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), sowie der Art. 4 und 31 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Ratifikationsgesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121)) folgende Satzung:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Spielplätze im Sinne dieser Satzung sind unter anderem die in der Anlage genannten gemeindlichen Spielplätze oder vor Ort über ein Spielplatzschild gekennzeichnete Bereiche. Einrichtungen auf Spielplätzen sind Spielgeräte und -anlagen (z. B. Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen, Klettertürme, Häuser, Tore, Tischtennisplatten, aber auch Sandkästen und Wasserspielanlagen) und sonstige Einrichtungen, auch wenn diese nicht vorrangig dem Spiel dienen, insbesondere Sitzgelegenheiten, Tische, Sonnenschutz sowie Hinweistafeln und Einfriedungen.

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(2) Spielplätze können wie folgt ausgestaltet sein:

a) als Spielflächen, die mit Spielgeräten und -anlagen ausgestattet sind,

b) als Ballspielflächen und Bolzplätze mit oder ohne Spielgeräte und -anlagen,

c) als Bewegungsflächen (ohne Spielgeräte und -anlagen, unbefestigt oder befestigt).

§ 2
Zweck, Recht auf Benutzung

(1) Öffentliche Spielplätze schaffen geschützte Freiräume, in denen Kinder und Jugendliche ihrem natürlichen Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen und soziale Kontakte aufbauen und pflegen können. Sie leisten einen Beitrag zur physischen und psychischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Zugleich dienen Spielplätze der Begegnung und dem Austausch von Eltern und anderen Personen, die ihre oder andere Kinder beim Spiel beaufsichtigen und begleiten.

(2) Kinder und Jugendliche sowie ihre Aufsichts- und Begleitpersonen haben das Recht, die Spielplätze im Rahmen dieser Satzung und der auf sie gestützten besonderen Regelungen zu benutzen. Andere Personen haben dieses Recht nur, soweit die zweckgemäße Nutzung dadurch nicht eingeschränkt wird.

(3) Auf die Aufrechterhaltung von Spielplätzen und Nutzungsmöglichkeiten besteht kein Anspruch. Die Nutzung kann jederzeit ganz oder teilweise temporär oder dauerhaft eingeschränkt werden.

§ 3
Nutzungsarten

(1) Die Spielplätze und die darauf befindlichen Einrichtungen dürfen ausschließlich im Rahmen ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.

(2) Es können allgemein oder im Einzelfall einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen sowie Altersgrenzen, insbesondere auch für die Benutzung von Spielgeräten und -anlagen, festgelegt werden. Diese Regelungen sind in geeigneter Form am jeweiligen Spielplatz bekannt zu machen.

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Die Spielplätze sind in den Monaten geöffnet:

November, Dezember, Januar und Februarvon 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
März bis einschließlich Oktobervon 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffnungszeiten der Spielplätze

(2) Einzelne Anlagen auf den Spielplätzen, die der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) unterliegen, wie Bolzplätze, Volleyballplätze und Basketballplätze, dürfen an Sonn-und Feiertagen vor 9:00 Uhr und von 12:00 bis 14:00 Uhr nicht genutzt werden (Ruhezeit).

(3) Der Spielplatz am Ascherbach darf zusätzlich von April bis zum Ende der bayerischen Sommerferien am Freitag und Samstag bis 22:00 Uhr genutzt werden.
Die verlängerte Öffnungszeit gilt nicht für den auf dem Gelände befindlichen Bolzplatz, Volleyballplatz und Basketballplatz. Diese unterliegen der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV und dürfen nach 20:00 Uhr nicht genutzt werden (Ruhezeit).

(4) Die vorstehenden Öffnungszeiten können allgemein oder für den Einzelfall eingeschränkt oder erweitert werden. Allgemeine Regelungen zu den Öffnungszeiten, die von den Absätzen 1-3 abweichen, sind in geeigneter Form am jeweiligen Spielplatz bekannt zu machen.

(5) Eine Benutzung der Spielplätze sowie jeglicher Aufenthalt auf den Spielplätzen außerhalb der Öffnungszeiten ist untersagt.

§ 5
Nachbarschutz

Die durch spielende Kinder und Jugendliche hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen gehören zu den Lebensäußerungen, die in einer kinderfreundlichen Gesellschaft grundsätzlich hinzunehmen sind. Für Spielplätze, die nur von Kindern genutzt werden sollen, ergibt sich dies bereits aus § 22 Abs. 1 Buchst. A Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm können für einzelne Spielplätze Nutzungsbeschränkungen zu Benutzeralter und Art und Zeit der Nutzung festgelegt werden.

§ 6
Verhalten auf Spielplätzen

(1) Spielplätze dürfen nur im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch dieser Satzung, benutzt werden. Die im Einzelfall durch Beschilderung angezeigten Einschränkungen, Hinweise und Gebote sind einzuhalten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen Spielplätze nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson benutzen. Spielgeräte und -anlagen dürfen von Personen ab 15 Jahren nicht benutzt werden, soweit nicht durch entsprechende Beschilderung anderes bestimmt ist. Bolzplätze, Volleyballplätze und Basketballplätze sowie Tischtennisplatten sind ohne Altersbeschränkung nutzbar.

(2) Die Benutzer der Spielplätze haben sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. § 5 bleibt unberührt.

(3) Spielplätze sowie deren Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt, beschädigt oder sonst verändert werden. Verunreinigungen, Beschädigungen und sonstige Veränderungen sind vom Verursacher oder der aufsichtspflichtigen Person unverzüglich zu beseitigen, soweit dies möglich und zuzumuten ist. Bei Beschädigungen ist stets und unverzüglich die Gemeinde zu informieren, im Übrigen nur, soweit eine Behebung nicht sogleich erfolgen kann oder umfangreichere Maßnahmen erforderlich wurden oder werden.

(4) Es ist auf Spielplätzen insbesondere verboten

  1. Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen.
  2. alkoholische Getränke oder verbotene Substanzen im Sinne des Betäubungs- bzw. Arzneimittelgesetzes bei sich zu führen oder zu konsumieren, oder sich dort unter Einwirkung von Alkohol oder Betäubungsmitteln in einem berauschten Zustand oder in einem sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten.
  3. zu rauchen.
  4. Waffen, gefährliche Gegenstände oder gesundheitsschädliche Stoffe bei sich zu führen.
  5. offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, außerhalb von ausgewiesenen Grillstellen zu grillen, oder Feuerwerkskörper abzubrennen.
  6. Hunde, mit Ausnahme von Assistenzhunden, oder andere Tiere mitzubringen oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher im Spielplatzbereich zu belassen. Führt ein öffentlicher Weg über einen Spielplatz, so muss das Tier an der kurzen Leine geführt und der Weg zügig passiert werden.
  7. mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge für Kontrollarbeiten, Pflege und Wartung der Spielplätze, Rettungs- und Einsatzfahrzeuge sowie Rollstühle.
  8. die durch die Spielplätze führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu befahren, soweit dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.
  9. zu betteln.
  10. Plakate aufzustellen, Banner anzubringen, Druckschriften oder Warenproben auszulegen oder zu verteilen oder in gewerblicher Absicht Personen anzusprechen oder andere gewerbliche Aktivitäten zu entfalten.
  11. während des Aufenthaltes anfallenden Restmüll außerhalb der aufgestellten Restmüllbehälter zu entsorgen.
  12. Fotos, Filme oder Tonaufnahmen von Kindern ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten anzufertigen.

Dies gilt auch für die auf dem Gelände der Spielplätze befindlichen Bolzplätze, Volleyballplätze und Basketballplätze.

§ 7
Ausnahmen

Auf Antrag oder von Amts wegen können in besonderen Fällen, insbesondere bei Veranstaltungen, abweichende Regelungen zu allen Bestimmungen dieser Satzung getroffen werden.

§ 8
Aufrechterhaltung der Ordnung

Anordnungen von gemeindlichen Bediensteten oder sonst zur Kontrolle beauftragten Personen zur Durchsetzung dieser Satzung ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln oder Anordnungen des Kontrollpersonals nicht nachkommen, können von diesem des Spielplatzes verwiesen werden; das Kontrollpersonal übt insoweit das Hausrecht aus. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann ein Benutzungsverbot ausgesprochen werden.

§ 9
Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein der Satzung widersprechender oder sonst ordnungs- oder rechtswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf einer hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse oder zum Schutze wichtiger privater Rechtsgüter geboten ist.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

a) entgegen § 3 Spielplätze, -geräte und –anlagen außerhalb ihrer Zweckbestimmung benutzt, insbesondere Altersgrenzen für die Benutzung missachtet oder ausgeschlossene Nutzungen ausübt,

b) sich auf Spielplätzen außerhalb der nach § 4 festgelegten Öffnungszeiten aufhält,

c) gegen die Verhaltensregeln in § 6 verstößt,

d) Anordnungen, Verweise oder Benutzungsverbote nach § 8 nicht befolgt,

oder als anwesende aufsichtspflichtige Person für Kinder und Jugendliche Verstöße nach den vorstehenden Nummern nicht verhindert oder beendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 € geahndet werden.

§ 11
Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Gröbenzell haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 23. April 1975 außer Kraft.


Gröbenzell, den 25. April 2023