Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt für ihre Kinderspielplätze folgende Ordnung:

§ 1
Gegenstand der Ordnung

  1. Diese Ordnung gilt für alle Kinderspielplätze der Gemeinde Gröbenzell. Diese werden durch Beschilderung entsprechend gekennzeichnet.
  2. Die gemeindlichen Kinderspielplätze werden der Öffentlichkeit zur allgemeinen unentgeltlichen Benutzung nach Maßgabe dieser Ordnung zur Verfügung gestellt.

§ 2
Einschränkung der Benutzung

  1. Personen mit übertragbaren Krankheiten haben keinen Zutritt.
  2. Kindern unter 3 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 14 Jahren gestattet.
  3. Der Spielplatz darf in den Monaten
    November, Dezember, Januar und Februar von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
    März mit Oktober von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
    benutzt werden.
    In der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr sind die bespielbaren Plätze (Volleyball, Basketball
    und Fußball) für deren Benutzung (wegen Einhaltung der Ruhezeiten) gesperrt.
  4. Der Spielplatz am Großen Ascherbach darf zusätzlich in den Monaten April mit Oktober am Freitag und Samstag bis 22.00 Uhr benutzt werden.
  5. Die Besucher haben den jeweiligen Spielplatz rechtzeitig vor Beendigung der Öffnungszeiten zu verlassen.

§ 3
Verhalten auf dem Kinderspielplatz

Auf den Kinderspielplätzen ist den Benutzern, soweit nicht von der Gemeinde Gröbenzell Sondergenehmigungen erteilt werden, untersagt:

  1. den Spielplatz außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu befahren;
  2. die Beschädigung und die Verunreinigung der Anlage und der sonstigen Einrichtungen der Gemeinde auf dem Kinderspielplatz; Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen;
  3. das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen und Nächtigen;
  4. das Errichten von offenen Feuerstellen; ausgenommen der Grillplätze;
  5. Hunde oder sonstige Tiere mitzubringen oder sie als Halter bzw. sonst Verantwortlicher im Spielplatzbereich frei laufen zu lassen;
  6. der Verkauf von Waren aller Art, einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, und die Veranstaltung von Vergnügungen;
  7. außer auf besonders ausgewiesenen Bereichen der Kinderspielplätze Ballspiele aller Art durchzuführen;
  8. in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen;
  9. sich im Spielplatzbereich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten;
  10. das Betreten bzw. das Spielen an der nicht ausgebauten Uferböschung des Ascherbaches

§ 4
Benutzung der Anlageneinrichtung

Der Spielplatz und deren Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln.

Die Anlageneinrichtungen dürfen nicht beschädigt, vom Platz entfernt oder sonst verändert werden.

Bei der Benutzung der Spielplätze und beim Aufenthalt auf diesem sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.

§ 5
Benutzungssperre

Die Kinderspielplätze oder ein einzelner Kinderspielplatz können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung untersagt.

Der Umfang des Benutzungsrechtes richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf sofortigen Ersatz für eine außer Betrieb gesetzte Einrichtung besteht nicht. Für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten können der Spielplatz oder einzelne Einrichtungen gesperrt werden.

§ 6
Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung im Bereich der Kinderspielplätze einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, ist verpflichtet, diesen auf seine Kosten zu beseitigen.

§ 7
Anordnungen

Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit ergehenden Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 8
Platzverweise

Wer trotz Mahnung den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, kann von den von der Gemeinde Gröbenzell beauftragten Aufsichtspersonen vom Platz verwiesen werden.

§ 9
Schadensersatzansprüche der Gemeinde

  1. Wer den Spielplatz oder deren Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist der Gemeinde gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
  2. Für Schäden, welche durch Kinder auf dem Spielplatz mutwillig angerichtet werden, haften Eltern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10
Haftung

  1. Die Benutzung der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr; für Unfälle aller Art über-nimmt die Gemeinde Gröbenzell keine Haftung.
  2. Die Benutzung der Kinderspielplätze, die während des Winters nicht geräumt oder gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.
  3. Die Gemeinde Gröbenzell haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kinderspielplatzes ergeben, nur dann, wenn einer Person, für die die Gemeinde Gröbenzell verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  4. Für die in den Kinderspielplätzen liegen gebliebenen Gegenstände oder Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Dasselbe gilt für Schäden, die Dritten zugefügt werden.

§ 11

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 23. April 1975