Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl S. 322) und Art. 20 Abs.1 des Kostengesetzes vom 20.02.1998 (GVBI. S. 43) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2011 (GVBI. S.937) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Gemeinde Gröbenzell erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist,

    a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
    b) wer gebührenpflichtige Handlungen beantragt,
    c) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
    d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
  2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühr entsteht

    a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
    b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde bzw. deren Erfüllungsgehilfen,
    c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
    d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) nach Abschluss der entsprechenden Maßnahme.
  2. Die Gebühren werden durch einen schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und sind spätestens innerhalb eines Monats  nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 4
Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 6 Friedhofssatzung für ein

    a) Einzelgrab: 405,00 €
    b) Doppelgrab: 495,00 €
    c) Familiengrab: 870,00 €
    d) Doppelfamiliengrab: 1.290,00 €
    e) Kindergrab: 220,00 €
    f) Erdurnengrab: 765,00 €
    g) Anonymes Erdurnengrab: 120,00 €
    h) Urnennische: 735,00 €
    i) Urnenstelen: 525,00 €
    j) Urnengrabstätten unter Bäumen: 120,00 €

    Die Grabgebühren werden für die Dauer des Nutzungsrechtes im voraus in voller Höhe erhoben.
    Für die Urnennischen sind die benötigten Bronzeplatten zu dem jeweils gültigen Anschaffungspreis von gegenwärtig 226,00 €, für Urnenstelen Granitplatten in Höhe von 119,00 € zu erwerben, die zusätzlich zur Grabgebühr zu entrichten sind. Bei Erdgrabstätten mit einem Streifenfundament für das Grabmal entsteht für jedes  Jahr der Nutzungsdauer eine Gebühr von 6,00 €, die im voraus zusammen mit der Grabgebühr erhoben wird.
  2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts wird jeweils 1/15  der vollen Gebühr pro Jahr genommen, bei einem Kindergrab 1/10 der vollen Gebühr pro Jahr.
  3. Nur der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in das Grabbuch rechtswirksam. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
  4. Wird eine Urnennische gemäß § 13 Absatz 3 der Friedhofsbenutzungssatzung aufgegeben, so erfolgt keine Festsetzung für die Grabgebühr eines anonymen Urnengrabes, wenn die Ruhezeit der in der Nische eingestellten Urnen bereits abgelaufen ist.

§ 5
Aussegnungshallengebühr

  1. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 153,00 €

§ 6
Verwaltungsgebühren

  1. Für bestimmte Dienstleistungen werden Verwaltungsgebühren in folgender Höhe erhoben:

    a) Allgemeine Verwaltungsgebühr bei Grabverkauf, Grabverlängerung, Umschreibung der Graburkunde, Exhumierung und Überführung: 20,00 €
    b) Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals: 20,00 €
    c) Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende im Friedhof: 20,00 €
    d) Gebühr für Schreibarbeiten und Erstellung von Kopien: 3,00-10,00 €
  2. Sofern Dienstleistungen anfallen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) der Gemeinde Gröbenzell vom  01.01.2002 berechnet.

§ 7
Bestattungsgebühren

1) Aufbahrung, Ausstattung der Aufbahrungs- und Aussegnungshalle

a)Aufbahrung in der Aufbahrungsnische, Annahme von Blumen und Kränzen, Aufbahrung von Verstorbenen bei Überführung von auswärts oder durch anderer Bestattungsfirmen – einschließlich der Bereitstellung von Gerätschaften, Zubehör sowie Grundausstattung Trauerschmuck23,00€
b)Stellung von Aufbahrungs- und Hallenschmuck, Bestattungsgeräten, sowie der Orgel bei Benutzung der Aussegnungshalle33,00€
c)Bereitstellung eines Kühlsarkophagen je Benutzungstag26,00€
d)Reinigung der Aussegnungshalle und der Aufbahrungsnische je Benutzungs- und Sterbefall26,00€

2) Bestattungsdienste

a)Erdbestattung im Einzelgrab374,00€
b)Erdbestattung im Doppelgrab, Familien- oder Doppelfamiliengrab384,00€
c)Erdbestattung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr in einem Kindergrab (Einzelgrab)                                                                           138,00€
d)Erdbestattung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr in einem Familien- oder Doppelfamiliengrab161,00€
e)Urnenbeisetzung in einem Erdgrab109,00€
f)Urnenbeisetzung in einer Nische99,00€

3) Umbettungen

a)Exhumierung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist,
Grab öffnen und schließen, aufräumen der Grabstelle245,00€
Je weitere Umbettung aus demselben Grab123,00€
b)Exhumierung von Gebeinen bzw. Gebeinereste
Grab öffnen und schließen194,00€
Je weitere Umbettung aus demselben Grab97,00€
c)Urnenausgrabung aus einem Erdgrab109,00€
Je weitere Urne aus demselben Grab54,50€
d)Urnenverlegung aus einer Urnennische99,00€
Je weitere Urne aus derselben Nische40,00€
e)Wiederbestattung von Leichen266,00€
f)Wiederbestattung von Gebeinen und Gebeineresten115,00€
g)Wiederbestattung einer Urne in einem Erdgrab109,00€
Je weitere Urne54,00€
h)Wiederbestattung einer Urne in einer Nische99,00€
Je weitere Urne40,00€

4) Anonyme Urnenbestattungen

Urnenbestattung in ein anonymes Grabfeld

a)eine Urne109,00€
b)jede weitere Urne54,50€

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2002 außer Kraft.


Gemeinde Gröbenzell, den 19.12.2003

Ausfertigung: 19.12.2003
Inkrafttreten: 01.01.2004
Änderungen: 01.01.2007
Änderungen: 01.11.2012
Änderungen: 01.10.2015