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Der Gemeinderat Gröbenzell gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) folgende Geschäftsordnung.

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

1. Der Gemeinderat

§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen

  1. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fallen.
  2. 1Der Gemeinderat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Gemeinderatsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

§ 2
Aufgabenbereiche des Gemeinderats

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
  8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen
  9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas Anderes bestimmen,
  10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  12. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlas­tung (Art. 102 GO),
  13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
  14. die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Bestellung und Abberufung des Kassenverwalters oder der Kassenverwalterin und seines Stellvertreters oder ihrer Stellvertreterin (Art. 100 Abs. 2 GO),
  15. die Bestellung und Abberufung von Standesbeamten,
  16. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin,
  17. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
  18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beam­tinnen ab Besoldungsgruppe A 13, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  19. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 13 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  20. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  21. Entscheidung über Beteiligung an kommunalen Arbeitsgemeinschaften und über Mitgliedschaften in juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
  22. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitpla­nung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergrei­fender Planungen und Projekte,
  23. die Namensgebung für Straßen, Wege, Plätze, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  24. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden
  25. Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
  26. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in Verbänden, Vereinen, andere Organisationen und Einrichtungen,
  27. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  28. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
  29. Entscheidungen über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie von sonstigen Vermögensgegenständen soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind oder diesem dienen,
  30. die Ausübung von Vorkaufsrechten,
  31. die Einleitung von Umlegungsverfahren und Grenzregelungsverfahren nach dem BauGB,
  32. Abschluss von Städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
  33. Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichtem und öffentli­chem Recht,
  34. gemeindliche Bauvorhaben, soweit diese nicht nach dieser Geschäftsordnung auf ei­nen Ausschuss oder den Ersten Bürgermeister übertragen wurden,
  35. Verfahrens- und prozessleitende Entscheidungen in Rechtsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; die Entscheidung über die Einleitung von Aktivprozessen,
  36. Vorschläge für Schöffen und Schöffinnen,
  37. Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
  38. Grundsätze für Geldanlagen, Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren.

2. Die Gemeinderatsmitglieder

§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

  1. Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebun­den.
  2. Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Ver­lust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
  3. Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit be­trauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
  4. Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
  5. 1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tages­ordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinde­ratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Ersten Bürgermeister geltend zu machen. 5Die Regelungen der gemeindlichen Infor-mationsfreiheitssatzung sowie andere Normen, die den Bürgern das Recht auf Aktenein­sicht gewähren, bleiben unberührt.
  6. 1Die Referenten und Referentinnen stehen dem Gemeinderat, den Ausschüssen und der Verwaltung unterstützend zu Seite. 2Sie sollen die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Gemeinderat, seinen Ausschüssen, der Verwaltung und der Bevölkerung, insbesondere den Vereinen und Verbänden, fördern. 3Sie haben sich mit allen bedeutsamen Angelegenheit­en ihres Wirkungskreises vertraut zu machen und auf eine sparsame und zweckmäßige Ver­waltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein. 4Sie sind berechtigt in ihrem Wirkungskreis Einrichtungen zu besichtigen und Akten einzusehen, können jedoch nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, Weisungen erteilen, Verpflichtungen für die Gemeinde eingehen oder die Ge­meinde sonst rechtlich erheblich nach außen vertreten. 5Sie sind nicht zeichnungsberechtigt.
  7. 1Die Referenten und Referentinnen werden von der Verwaltung in allen bedeutsamen An­gelegenheiten ihres Wirkungskreises informiert. 2Bedeutsam ist eine Angelegenheit insbeson­dere dann, wenn die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gemein­derates oder einer seiner beschließenden Ausschüsse fallen würde. 3Auskünfte von der Ver­waltung sind grundsätzlich über den Ersten Bürgermeister einzuholen. 4Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes haben die Referenten und Referentinnen das Recht auf Information und Einsichtnahme der ihr Resort betreffenden Kostenstellen. 5Die Referenten und Referentinnen berichten einmal im Jahr dem Gemeinderat über deren Tätigkeit.

§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

  1. 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu lö­schen.
  2. Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöf­fentlichen Sitzungen ist nicht zulässig, soweit und solange die Geheimhaltungsgründe fortbe­stehen.
  3. Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, erhalten eine E-Mail-Adresse der Domain @gemeinderat-groebenzell.de, an die Einladungen im Sinne des § 24 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden. Die Regelungen zur Sitzungsladung bleiben da­von unberührt.
  4. 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

  1. 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens zwei Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem Ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
  2. 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Aus­schussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6
Rechtsstellung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben

1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder haben in Angelegenheiten ihres Aufgabenge­biets Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). 2Weichen sie beim Vortrag im Gemeinderat von der Auffassung des Ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf aus­drücklich hinzuweisen.


3. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 7
Bildung, Vorsitz, Auflösung

  1. 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Grup­pen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers verteilt. 3Dabei wird die Zahl der Gemeinde­ratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Aus­schusssitze zu vergeben sind. 4Jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft wird sodann der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 5Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 6Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemein­derat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 4 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussge­meinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 7Das in Satz 2 festgelegte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Sitzverteilung im Ein­zelfall zu einer Überaufrundung einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft zu Lasten einer anderen führt und diese Überaufrundung durch alternative Verfahren (Hare-Niemeyer oder d`Hondt) vermieden wird, ohne dass jene Verfahren zu einer Unterreprä­sentation anderer Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften in Bezug auf de­ren rechnerische Sitzanteile führen. 8Eine Überaufrundung im Sinne von Satz 7 liegt vor, wenn das Berechnungsverfahren bei einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine Aufrundung um mehr als 0,99 der dieser nach der strengen Proportionalberechnung zustehenden Anzahl der Ausschusssitze bewirkt oder bewirken kann. 9Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach Hare-Niemeyer wird die Zahl der Gemeinderatssitze je­der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Aus­schusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt; jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen; die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 10Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach d´Hondt wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe o­der Ausschussgemeinschaft nacheinander so lange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze zu vergeben sind; jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft wird sodann der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
  2. Für jedes Ausschussmitglied wird / werden für den Fall seiner Verhinderung auf Vor­schlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin / eine erste und eine zweite Stellvertretung namentlich bestellt.
  3. 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellver­treter oder ein vom Ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschus­ses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
  4. Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8
Vorberatende Ausschüsse

  1. 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Be­schlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
  2. Es wird der Haupt- und Finanzausschuss als vorberatender Ausschuss mit dem Aufga­benbereich der Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen gebildet.

§ 9
Beschließende Ausschüsse

  1. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbst­ständig anstelle des Gemeinderats.
  2. 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
  3. Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

1. Haupt- und Finanzausschuss:

a) Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:

  • die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 1.000.000 € im Einzelfall,
  • der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollzie­hung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen
  • die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, so­weit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
  • Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, ins­besondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Be­trag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätz­ten Auftragswert von 500.000 €,
  • die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungs­überlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 10.000 € je Einzelfall,

b) Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A9 bis Besoldungsgruppe A12 und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt bis Entgeltgruppe 12 oder einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Gemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO); Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt,

c) die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

d) personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, sofern diese nicht nach § 2 dem Gemeinderat zugewiesen sind,

e) die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder,

f) Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnis-Übertragungen,

g) Entscheidungen in Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen gemeindlicher Beteiligungen und Versammlungen und Sitzungen von Organen von Vereinen, Organisationen sowie Zweck- und sonstigen Verbänden

soweit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

2. Bauausschuss:

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bau­vorhaben, Anträge auf Vorbescheid und Anträge auf Baugenehmigung nach §§ 30 bis 35 BauGB,

b) Anträge auf isolierte Befreiung für verfahrensfreie Bauvorhaben,

c) Anträge auf Befreiung von Vorgaben der örtlichen Bauvorschriften,

d) Angelegenheiten der Stellplatzablöse

e) Stellungnahme zu Anträgen an das Landratsamt auf isolierte Abweichungen nach der Bayerischer Bauordnung,

f) Anträge auf Fällung von im Bebauungsplan festgesetzten Bäumen,

g) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bau­vorhaben,

h) Angelegenheiten im Vollzug der Baumschutzverordnung

soweit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

3. Ferienausschuss:

1In der Ferienzeit nach der Bayerischen Ferienordnung erledigt der Ferienausschuss alle Angelegenheiten für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zu­ständig ist. 2Dabei soll der Ferienausschuss die Aufgaben des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse nur dann erledigen, wenn die erforderliche Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten bis zur nächsten regulären Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann.

4. Sonderausschuss für Bauvorhaben:

a) Die Übernahme der Bauherrenfunktion für gemeindeeigene oder durch den Gemein­derat in vergleichbarer Höhe bezuschusster Bauvorhaben, ab einer Bausumme von 1.000.000 €, soweit keine Änderungen der Vorgaben des Gemeinderates verursacht werden.

b) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 € je Auftrag,

soweit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

4. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). Der Inhalt der Rechnungsprüfung umfasst mindestens die Bereiche nach Art. 106 GO.


4. Der Erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 11
Vorsitz im Gemeinderat

  1. 1Der Erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzun­gen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Haus­recht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
  2. 1Hält der Erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschlie­ßenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrecht­erhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 12
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

  1. 1Der Erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Ge­schäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bür­germeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmit­glied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen überein­stimmen.
  2. 1Der Erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Aus­schüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
  3. 1Der Erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
  4. 1Der Erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterin­nen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Ge­meindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

§ 13
Einzelne Aufgaben

  1. Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
    1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
    2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
    3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
    4. die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenhei­ten,
    5. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuwei­sung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
    6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an ei­nen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitneh­mern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem ent­sprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
    7. die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Ar­beitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines ent­sprechenden Tarifvertrags,
    8. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
    9. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
  2. Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
    1. in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:
      a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

      b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
    2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
      a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
      im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
      im Übrigen bis zu einem Betrag von 200.000 € im Einzelfall,

      b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
      Erlass 10.000 €
      Niederschlagung 50.000 €
      Stundung 50.000 €
      Aussetzung der Vollziehung 25.000 €

      c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 100.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

      d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen, Vergabe von Bauleistungen und Bauaufträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 200.000 €,
      Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 200.000 € erhöhen; jeder diese Beträge übersteigender weitere Nach-trag ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Betrag entweder dem Haupt- und Finanzausschuss oder dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Diese Schwelle erhöht sich bei der Vergabe von Bauleistungen und Bauaufträgen auf 20% der Auftragssumme.

      e) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 2.000 € je Einzelfall.

      f) die Kreditaufnahme (auch Kassenkredite) in Höhe des in der Haushaltssatzung fest-gesetzten Betrages; im Übrigen die Umschuldung und Konditionsanpassung bei laufenden Kreditverträgen, soweit dieses Geschäft gegenüber der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung keine höheren Belastungen (Schuldendienst) für die Gemeinde nach sich ziehen.
    3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
      a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraus-sichtlich 200.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

      b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staats-angehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
    4. in Bauangelegenheiten:
      a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

      b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

      c) die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

      d) Bauanträge für Vorhaben, für die die Gemeinde bereits ihr Einvernehmen zu einem Vorbescheid erteilt hat, der Art und Maß der baulichen Nutzung festsetzt, sofern das Vorhaben dem Vorbescheid entspricht,

      e) Tekturen zu Bauanträgen, für die die Gemeinde bereits ihr Einvernehmen erteilt hat, wenn die Änderung von untergeordneter Bedeutung ist und die zulässige GFZ nicht überschritten wird,
    5. im Übrigen:
      a) Die Bewilligung und Löschung von Rechten an Grundstücken und Zustimmungserklärungen, zu solchen Erklärungen Dritter, Rangregelungserklärungen und Pfandfreigaben, Erklärungen zum Vollzug von Vermessungen, Messungsanerkennungen und Auflassungen, Anträge auf Grundbuchberichtigungen, Teilungs- und Vereinigungsanträge für Grundstücke, sowie

      b) Planung nach Maßgabe der planerischen Grundsatzentscheidungen durch den Gemeinderat.
  3. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
  4. Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 14
Vertretung der Gemeinde nach außen

  1. Die Befugnis des Ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Han­deln befugt ist.
  2. Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beach­tung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.

§ 15
Einberufung der Bürger/-innenversammlung

  1. 1Der Erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Ge­meinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der Erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
  2. Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

§ 16
Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetz­lich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

2. Stellvertretung

§ 17
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

  1. Der Erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom Zweiten Bürgermeister oder von der Zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom Dritten Bürgermeister oder der Dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
  2. Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen be­stimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:

    Nach Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach Lebensalter absteigend.
  1. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetz­lichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Ersten Bürgermeisters aus.
  2. 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Ver­hinderung nicht vor.

B. Der Geschäftsgang

1. Allgemeines

§ 18
Verantwortung für den Geschäftsgang

  1. 1Gemeinderat und Erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
  2. 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständig­keitsbereich des Ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.

§ 19
Sitzungen, Beschlussfähigkeit

  1. 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausge­schlossen.
  2. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß gela­den sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
  3. 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hin­gewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

§ 20
Öffentliche Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
  2. 1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zuläs­sig.
  3. Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

§ 21
Nichtöffentliche Sitzungen

  1. 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
    1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
    2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
    3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

      2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
    4. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behand­lung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
    5. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
  2. 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet wer­den.
  3. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

2. Vorbereitung der Sitzungen

§ 22
Einberufung

  1. 1Der Erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftsla­ge es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elekt­ronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

    1a) Beratungsgegenstände und Sitzungsvorlagen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, müssen in der Sitzungsvorlage eingangs unter Bezugnahme auf § 22 Abs.1 eine kurze Begründung für die Nichtöffentlichkeit enthalten. Teile, die sich für eine Behandlung in öffentlicher Sitzung eignen, sind in einer gesonderten Vorlage einzubringen.
  2. 1Die Sitzungen finden in der Regel im Sitzungssaal des Rathauses statt; Gemeinderats­sitzungen und Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses beginnen in der Regel um 19.30. Uhr. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Donnerstag.3In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
  3. Die Sitzungen der sonstigen Ausschüsse finden in der Regel dienstags oder donnerstags statt und beginnen in der Regel zwischen 18:00 und 20:00 Uhr.

§ 23
Tagesordnung

  1. 1Der Erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträ­ge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der Erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesord­nung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
  2. 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behand­lung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdi­ge Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Ge­meinderatssitzungen.
  3. 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
  4. Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 24
Form und Frist für die Einladung

  1. 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen geladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden.
  2. Die Ladung geht für den Fall der elektronischen Ladung zu, wenn die E-Mail nach Ab­satz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider ab­rufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
  3. 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beige­fügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes dem nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt, es sei denn das Gemeinderatsmitglied erklärt gegenüber dem Ersten Bürgermeister, dass es weitere Unterlagen in Papierform erhalten will.
  4. 1Die Ladungsfrist für den Gemeinderat beträgt sieben Tage; sie kann in dringenden Fäl­len auf 3 Tage verkürzt werden. 2 Für die Ausschüsse beträgt die Ladungsfrist fünf Tage. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 25
Aktuelle Viertelstunde

1Im Rahmen jeder Gemeinderatssitzung findet eine „Aktuelle Viertelstunde“ statt. 2Diese sollte spätestens um 21:00 Uhr beginnen. 3Nach Ablauf von 15 Minuten ist diese durch die oder den Vorsitzenden zu schließen. 4Während der „Aktuellen Viertelstunde“ können anwesende Ge­meindebürger und Bürgerinnen in der Reihenfolge Ihrer Wortmeldung Äußerungen zu aktuel­len kommunalen Themen an den Ersten Bürgermeister abgeben. 5Um möglichst vielen Bürger und Bürgerinnen eine Wortmeldung zu ermöglichen kann die Redezeit pro Wortmeldung vom Vorsitzenden begrenzt werden. 6Direkt angesprochene Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht zu einer Erwiderung. 7Eine Diskussion der Wortmeldungen im Gemeinderat findet nicht statt.

§ 26
Anträge

  1. 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind ver­schlüsselt zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am 12. Tag vor der Sitzung beim Ers­ten Bürgermeister eingereicht werden.
  2. Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
    1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zu­stimmt oder
    2. sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behand­lung widerspricht.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines An­trags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

3. Sitzungsverlauf

§ 27
Eröffnung der Sitzung

  1. 1Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemä­ße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. 3Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sit­zung, falls sie bis 3 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern in elektronischer Form zuge­gangen ist, abstimmen.
  2. 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder auf. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

§ 28
Eintritt in die Tagesordnung

  1. 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
  2. 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemein­derat anders entscheidet.
  3. 1Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauf­tragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
  4. Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Be­schluss des Ausschusses bekannt zu geben.
  5. 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 29
Beratung der Sitzungsgegenstände

  1. Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.
  2. 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönli­cher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen per­sönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörer­raum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
  3. 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
  4. 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus, es sei denn besondere Um­stände erfordern die Rede von einem anderen Platz aus; sie richten ihre Rede an den Ge­meinderat.. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt bezie­hen.
  5. 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
    1. Anträge zur Geschäftsordnung, (diese sind z.B. Anträge auf Schluss der Beratung oder Schluss der Redner- und Rednerinnenliste, Vertagung des Gegenstandes, Verweisung an einen vorberatenden Ausschuss, Behandlung des Gegenstandes in öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Sitzung, Unterbrechung oder Aufhebung des Sit­zung, Beiziehung von Akten, Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen, Sachver­ständigen, Beschränkung der Redezeit, usw.); ein Antrag auf Schluss der Beratung oder Schluss der Redner*innenliste kann nur von einem Gemeinderatsmitglied ge­stellt werden, das noch nicht zum Hauptantrag gesprochen hat.
      Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sa­che selbst findet insoweit nicht statt.
    2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
  6. Die oder der Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag selbst das Wort ergreifen. Ebenso kann sie/er der zuständigen Referentin bzw. dem Referenten, berufsmäßigen Ge­meinderatsmitgliedern und den Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. Nur die oder der Vorsitzende darf zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse eine Rede unterbrechen.
  7. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vor­sitzenden geschlossen.
  8. 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsit­zende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
  9. 1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
  10. 1Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerli­chen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fort­setzung bekannt.

§ 30
Abstimmung

  1. 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsge­genstand abstimmen. 2Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
  2. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Rei­henfolge abgestimmt:
    1. Anträge zur Geschäftsordnung,
    2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
    3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Auf­wand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
    4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.
  3. 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile ei­nes Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vor­sitzende eine Teilung vornimmt.
  4. 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formu­liert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ – „nein“ abgestimmt.
  5. 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmen­den gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein aus­nahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfas­sung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
  6. 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu ge­ben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
  7. 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglie­der, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts Anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut be­handelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 31
Wahlen

  1. Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
  2. 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.
  3. 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Per­sonen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im Ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleich­falls das Los.

§ 32
Anfragen

1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 33
Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung. Die Sitzung endet spätestens um 23:00 Uhr, wenn nicht der Gemeinderat eine Verlängerung bis längstens 24:00 Uhr beschließt.


4. Sitzungsniederschrift

§ 34
Form und Inhalt

  1. 1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
  2. 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift werden Tonaufnahmen gefertigt. Der Tonträger ist 60 Tage nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenste­henden nicht zugänglich gemacht werden. 2Gemeinderatsmitglieder können die Tonauf­nahmen in dieser Zeit je-derzeit anhören.
  3. 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
  4. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Ge­meinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
  5. Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 35
Einsichtnahme und Abschrifterteilung

  1. In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Ge­meindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
  2. 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefass­ten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
  3. 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefal­len sind.
  4. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
  5. In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

5. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 36
Anwendbare Bestimmungen

  1. 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 35 sinngemäß. 2 Gemein­deratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sit­zungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
  2. 1Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, anwesend sein und ihr Rede-, Antwort- und mündliches Antragsrecht wahrneh­men. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Aus­schuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

6. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37
Art der Bekanntmachung

  1. 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederle­gung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Ta­gen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
  2. Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­dere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
  3. Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

    a) S-Bahn-Unterführung (Kirchen-/Bahnhofstraße),
    b) S-Bahn-Unterführung (Freyastraße),
    c) Alpenstraße (Höhe Mittenwalder Straße),
    d) Bahnhofstraße (Grüner Baum) und
    e) Friedenstraße (Eingang Friedhof)

C. Schlussbestimmungen

§ 38
Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert wer­den.

§ 39
Verteilung der Geschäftsordnung

1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.

§ 40
Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 20.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 22. Mai 2014 außer Kraft.

2Die 1. Änderung der GeschO tritt mit Wirkung vom 25.09.2020 in Kraft.

3Die 2. Änderung der GeschO tritt mit Wirkung vom 21.01.2022 in Kraft.