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Zuletzt geändert am 25.10.2018

Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBI S. 264 BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.06.2018 (GVBI S. 449), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch einer gemeindlichen Kindereinrichtung vom 01.09.2015 (Kindereinrichtungsgebührensatzung – KEGS), zuletzt geändert am 25.10.2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird um den nachfolgenden Satz 2 eingefügt:

„Ab 01.09.2019 sind für den Besuch eines gemeindlichen Kindergartens Besuchsgebühren in folgender Höhe monatlich zu entrichten:

Bis zu5 Stunden78,00 €
6 Stunden88,00 €
7 Stunden96,00 €
8 Stunden104,00 €
9 Stunden112,00 €
10 Stunden120,00 €
11 Stunden128,00 €

2. § 4 Abs. 2 erhält den neuen Zusatz „Gebührenermäßigung für Kinder in Kindergärten“ und wird wie folgt neu gefasst:

„Für Kinder in Kindergärten, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, wird der Beitrag in Höhe der staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG ermäßigt.“

3. § 4 Abs. 3 wird um den nachfolgenden Satz 2 eingefügt:

„Ab 01.09.2019 sind für den Besuch einer gemeindlichen Kinderkrippeneinrichtung Besuchsgebühren in folgender Höhe monatlich zu entrichten:

EinkommenGebühr bei
4-5 Stunden
Gebühr bei
5-6 Stunden
Gebühr bei
6-7 Stunden
über 77.000280,00320,00360,00
66.500 bis 77.000265,00295,00330,00
56.000 bis 66.499250,00280,00310,00
45.000 bis 55.999200,00230,00260,00
37.500 bis 44.999180,00200,00225,00
30.000 bis 37.499140,00160,00180,00
unter 30.000115,00130,00145,00
EinkommenGebühr bei
7-8 Stunden
Gebühr bei
8-9 Stunden
Gebühr bei
9-10 Stunden
über 77.000400,00490,00535,00
66.500 bis 77.000360,00445,00490,00
56.000 bis 66.499335,00410,00450,00
45.000 bis 55.999295,00360,00390,00
37.500 bis 44.999250,00310,00340,00
30.000 bis 37.499200,00260,00290,00
unter 30.000160,00215,00245,00

4. In § 4 Abs. 3 wird der nachfolgende Satz angefügt:

„Für Kinder in Kinderkrippen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, wird der Beitrag in Höhe der staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG ermäßigt.“

5. In § 4 Abs. 4 wird der nachfolgende Satz eingefügt:

„Ab 01.09.2019 sind für den Besuch einer gemeindlichen Horteinrichtung Besuchsgebühren in folgender Höhe monatlich zu entrichten:

Bis zu4 Stunden91,00 €
5 Stunden101,00 €
6 Stunden111,00 €
7 Stunden121,00 €
8 Stunden131,00 €
9 Stunden141,00 €
10 Stunden151,00 €

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 01.04.2019 in Kraft.


Gemeinde Gröbenzell,

Martin Schäfer
Erster Bürgermeister