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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135) und 27.12.1999 (GVBI. S. 532) Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBI. S. 30) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

  1. Die Gemeinde Gröbenzell benennt die öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere Straßen, Plätze und Brücken und erteilt die Hausnummern (erstmalige Zuteilung, Umnummerierung, Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten.
  2. Private Erschließungsstraßen werden von Amts wegen oder auf Antrag ebenfalls benannt, wenn sie die Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung erschwert würde.

§ 2
Art der Nummerierung

  1. Die Hausnummerierung beginnt grundsätzlich an dem Straßenteil, der dem Ortszentrum am nächsten liegt, es sei denn, dass die Erschließung am entgegengesetzten Ende beginnt. Gerade Hausnummern werden an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben.
  2. Hinterlieger bzw. von der Erschließungsstraße zurückversetzte Gebäude oder Eingänge werden zusätzlich zu der zugehörigen Zahl der Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge versehen. Sind Hausnummern zwischen zwei ganzzahligen Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge zu vergeben, so werden hierfür Bruchnummern verwendet.
  3. Es werden nur zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude mit einer Hausnummer versehen. Ein Gebäude (Art. 2 Abs. 2 Bayer. Bauordnung) wird insbesondere dann nicht selbständig genutzt, wenn es mit anderen Gebäuden eine wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Einheit bildet (z. B. Schulen, Wirtschafts- oder Gewerbegebäude).
  4. Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.
  5. Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.
  6. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

§ 3
Einnummerierung der einzelnen Gebäude

  1. Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen bzw. im Fall des § 1 Abs. 2 nach der privaten Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.
  2. Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Gemeinde die Einnummerierung abweichend von Absatz 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.
  3. Gebäude an Stichstraßen oder Wohnwegen ohne eigene Bezeichnung werden der Straße zugeordnet, von der aus sie erschlossen sind.
  4. Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Besitzen Gebäude mehrere Eingänge, so ist nur eine Hausnummer zu erteilen, wenn sämtliche Wohnungen und gewerblichen Räume von der Haupttreppe aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden andere Hausnummern für die weiteren Eingänge vergeben. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Räumen erhalten keine eigene Hausnummer. Bei Erschließung mehrerer Gebäude über einen Zugang werden zusätzliche Hausnummern vergeben. Einfahrten zu Tiefgaragen erhalten dann eine eigene Hausnummer, wenn ihre Auffindbarkeit erschwert ist, insbesondere weil sie an einer anderen als der Straße liegen, zu der das zugehörige Anwesen einnummeriert wurde.
  5. Die Hausnummern werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt. Die Festsetzung erfolgt bei Neubauten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. Freistellungsantrag durch die gemeindliche Bauverwaltung.

§ 4
Platz der Hausnummern- und Hinweisschilder

  1. Die Hausnummernschilder sind neben oder über dem Haupteingang des Gebäudes so anzubringen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen bzw. der Zuwegung aus jederzeit gut sichtbar sind. Sie sollen nicht höher als 2,50 m und nicht tiefer als 2,00 m angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang (§ 3) weiter als 8 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so ist das Hausnummernschild an der Grundstücksgrenze am Beginn des Weges zum Eingang anzubringen.
  2. Ist der Haupteingang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht ohne weiteres zu erkennen (z. B. seitliche oder rückwärtige Eingänge) oder werden über einen Zugang mehrere Gebäude mit eigenen Hausnummern erschlossen (z. B. Häuserreihen in größeren Wohnanlagen), so ist jeder Haupteingang zu beschildern und – von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar – am Beginn des Weges zum Zugang an geeigneter Stelle ein Schild, das auf das Hausnummernschild hinweist (Hinweisschild bzw. Sammelhinweisschild), anzubringen.
  3. Ist die Zuwegung zu Gebäuden unübersichtlich oder verzweigt, so können mehrere Hinweisschilder, in besonderen Fällen auch das Anbringen von beleuchteten Schildern, vorgeschrieben werden.

§ 5
Verpflichtung der Grundstückseigentümer

  1. Die Grundstückseigentümer haben die Hausnummernschilder und die Hinweisschilder nach Erteilung der Hausnummern selbst anzuschaffen, anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern. Ist ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so trifft diese Verpflichtung den Erbbauberechtigten bzw. den Nießbraucher.
  2. Die Verpflichtung zur Anbringung von Sammelhinweisschildern trifft den Eigentümer (Absatz 1) des Gebäudes mit der höchsten über die jeweilige Zuwegung erreichbaren Hausnummer. Eigentümer von Gebäuden, für die ein Sammelhinweisschild notwendig ist, haben die Kosten des Sammelhinweisschildes gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Gemeinde kann die jeweiligen Kosten gegenüber den betroffenen Eigentümern auf Antrag festsetzen. Müssen bestehende Hinweisschilder geändert werden, ist hierzu derjenige auf seine Kosten verpflichtet, durch dessen (Bau-)Maßnahme die Änderung verursacht wird.
  3. Das Anbringen der erteilten Hausnummernschilder kann von Amts wegen angeordnet werden.

§ 6
Duldungspflicht

  1. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art und die Inhaber von grundstücksgleichen Rechten haben (unabhängig von der Duldungspflicht nach § 5 b Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz) das Anbringen von ergänzenden Straßennamen- und Hinweisschildern zu dulden.
  2. Zur Überwachung und zum Vollzug dieser Satzung können die Mitarbeiter der für die Hausnummernerteilung bzw. der Hausnummernüberwachung zuständigen Stellen der Gemeinde die Grundstücke nach vorheriger Benachrichtigung der Grundstückseigentümer betreten.

§ 7
Ersatzvornahme

Kommt ein Verpflichteter seinen Obliegenheiten nach § 6 dieser Satzung nicht, nicht vollständig oder nicht in zumutbarer Zeit nach, so kann die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme die erforderlichen Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen.

§ 8
Unterbindung von Verwechslungsgefahr

Die Gemeinde kann die Verwendung nicht amtlich erteilter Hausnummern im privaten und geschäftlichen Verkehr untersagen. Sie kann ferner die Verwendung privater Ortsbezeichnungen untersagen, wenn durch diese eine Verwechslungsgefahr insbesondere mit amtlich erteilten Straßennamen entsteht, die eine jederzeit rasche Auffindbarkeit von Anwesen erschwert.

§ 9
Sonderfälle

Die Gemeinde kann abweichende Regelungen treffen, wenn der Vollzug dieser Satzung zu einer unbilligen Härte führen würde, der Zweck der Satzung auf andere Weise besser erreicht werden kann oder Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung es gebieten.

§ 10
Übergangsvorschriften

Hausnummernschilder und Hinweisschilder, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits angebracht sind, aber im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, können verbleiben, solange die Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird. Wird der Ersatz dieser Schilder – z. B. schlechte Lesbarkeit infolge Verwitterung, Rost
u. ä. – erforderlich, dann sind neue Schilder nach den Grundsätzen dieser Satzung anzubringen.

§ 11

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 03.07.2013