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(Anschlagtafelbenutzungssatzung – AtBS i.d.F. vom 01.12.1997)

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (Bay. RS 20 20-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1996 (GVBl S. 285), folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand der Satzung und Geltungsbereich

  1. Die Gemeinde Gröbenzell unterhält, verteilt auf das gesamte Gemeindegebiet, Anschlagtafeln zur Anbringung von Anschlägen. Die Standorte dieser Anschlagtafeln ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
  2. Anlässlich von Wahlen stellt die Gemeinde Gröbenzell Plakatwände zur allgemeinen Wahlwerbung auf; auch diese sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Gröbenzell.

§ 2
Anschläge

  1. Es dürfen nur Anschläge von ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Parteien oder Wählergruppen für Veranstaltungen in Gröbenzell oder auch Ankündigungen außer-örtlicher Veranstaltungen einer auswärtigen, auch in Gröbenzell tätigen Partei oder Wählergruppe, angebracht werden.
  2. Anschläge dürfen nicht
    1. der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung
    2. als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
    3. sonstiger kommerzieller Werbung dienen.
  3. Auf den Plakatwänden, die im Sinne des § 1 Abs. 2 von der Gemeinde Gröbenzell zur Wahlwerbung aufgestellt werden, dürfen bei allgemeinen Kommunalwahlen (Kreis- und Gemeinderatswahlen) nur Anschläge für die Gemeinderatswahlen in der Reihenfolge der Wahlvorschläge angebracht werden. Bei den weiteren Wahlen entscheiden die Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der zugeteilten Ordnungszahlen der Wahlvorschläge über die anzubringende Wahlwerbung.

§ 3
Genehmigung

Die Anbringung von Anschlägen auf den gemeindlichen Anschlagtafeln bedarf keiner Genehmigung. Es darf jeweils nur ein Anschlag bzw. nur ein Exemplar von sonstigen Anschlägen an den einzelnen Anschlagtafeln angebracht werden. Der Anschlag darf frühestens drei Wochen vor einer Veranstaltung angebracht werden.

§ 4
Größe und Art des Anschlages

  1. Das anzubringende Plakat darf nicht größer als DIN-A 2 (42 cm x 59,4 cm) sein.
  2. Ein Überkleben rechtmäßig angebrachter, noch aktueller Plakate, ist nicht erlaubt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich Plakate oder andere Anschläge an den gemeindlichen Anschlagtafeln

  1. entgegen § 4 Abs. 1 in einer anderen Größe anbringt oder anbringen lässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 mit einem nicht zum Anschlag berechtigten Inhalt anbringt oder anbringen lässt
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Plakate aktuellen Inhalt überklebt oder überkleben lässt.
  4. entgegen § 3 einen Anschlag früher als drei Wochen vor einer Veranstaltung anbringt oder anbringen lässt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 01.12.1997