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vom 18. September 2008

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 i. V. m. Art. 18a Abs. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August.1998 (GVBl S.796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.  Dezember 2007 (GVBl S.958) folgende Satzung:

1. Teil
Bürgerbegehren

§ 1
Antragsrecht

  1. Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).
  2. Antragsberechtigt bei Bürgerbegehren sind alle Gemeindebürger im Sinn des Art. 15 Abs. 2 GO, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens:
    1. Unionsbürger sind
    2. das 18. Lebensjahr vollendet haben
    3. sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten
    4. nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  3. Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  4. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
  5. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. Im übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht.
  6. Wer das Wahlrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

§ 2
Unterschriftenlisten

  1. Bürgerbegehren müssen auf Unterschriftenlisten eingereicht werden, die eine mit Ja oder Nein beantwortbare Fragestellung, eine Begründung sowie Namen und Anschriften von bis zu drei Personen enthalten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen namentlich benannt werden. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein. Eine Kurzbezeichnung des Bürgerbegehrens soll angegeben werden.
  2. Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

§ 3
Eintragungen

Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen sich in den Listen mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Hauptwohnung eintragen. Das Begehren muss eigenhändig unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Die Unterschriften sind innerhalb einer Liste fortlaufend zu nummerieren.

§ 4
Einreichung und Prüfung

  1. Die Unterschriftenlisten sind im Original bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde vermerkt darauf Datum und Uhrzeit des Eingangs.
  2. Unverzüglich nach der Einreichung wird geprüft, ob die Unterschriftenlisten alle erforderlichen Angaben enthalten und die erforderliche Anzahl von Unterschriften erreicht worden ist.
  3. Für diese Prüfung legt die Gemeinde ein Bürgerverzeichnis an, in das alle Personen eingetragen werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. In das Bürgerverzeichnis sind die Gemeindebürger nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Es wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Das Bürgerverzeichnis wird nicht zur Einsichtnahme ausgelegt.
  4. Die Gemeinde teilt den vertretungsberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. Auf Verlangen der Vertreter hat die Gemeinde jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

§ 5
Ergänzung, Änderung, Rücknahme

  1. Unterschriften können nur nach Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit nachgebracht werden.
  2. Die vertretungsberechtigten Personen dürfen Änderungen an der Fragestellung, die nicht lediglich redaktioneller Art sind, nur vornehmen, wenn und soweit sie auf den Unterschriftenlisten dazu ermächtigt wurden. Die Gemeinde darf nur redaktionelle Änderungen in Absprache mit den vertretungsberechtigten Personen vornehmen.
  3. Die vertretungsberechtigten Personen können das Bürgerbegehren spätestens bis zum 14. Tag nach der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit gemeinschaftlich zurücknehmen, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ermächtigt wurden. Einzelne Unterschriften können bis zum Tag vor der Entscheidung über die Zulässigkeit durch schriftliche Erklärung bei der Gemeinde zurückgenommen werden.

§ 5a
Datenschutz

  1. Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenliste nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.
  2. Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 6
Entscheidung über die Zulässigkeit

  1. Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
  2. Bei der Entscheidung über die Zulassung stellt der Gemeinderat fest, ob
    1. eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises vorliegt,
    2. ein Bürgerentscheid nicht nach Art. 18a Abs. 3 GO ausgeschlossen ist,
    3. die Fragestellung mit Ja oder Nein beantwortet werden kann,
    4. eine ausreichende Begründung angegeben wurde,
    5. nicht mehr als drei vertretungsberechtigte Personen benannt wurden,
    6. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt sind,
    7. die verlangte Maßnahme nicht gegen geltendes Recht oder vertragliche Bindungen verstößt und
    8. die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften erreicht wurde.
  3. Einzelne Unterschriftenlisten, -bogen oder -hefte sind ungültig, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs.1 Satz 1, Satz 3 oder den § 2 Abs. 2 nicht genügen.
  4. Einzelne Eintragungen sind ungültig:
    1. wenn sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten
    2. wenn sie die Person des Eingetragenen nicht eindeutig erkennen lassen
    3. wenn die eingetragene Person nicht antragsberechtigt ist.

      Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  5. Ein Bürgerbegehren, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, ist nicht zuzulassen.
  6. Erklärt der Gemeinderat ein Bürgerbegehren für ganz oder teilweise unzulässig, ist diese Entscheidung in einem förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen ohne Vorverfahren Klage erheben.
  7. Erklärt der Gemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderates wird den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens bekanntgegeben.

§ 7
Sperrwirkung, Abhilfeentscheidung, Ratsbegehren, Stichentscheid

  1. Erklärt der Gemeinderat ein Bürgerbegehren für zulässig, stellt er gleichzeitig fest, ob die Sperrwirkung nach Art. 18a Abs. 9 GO eingetreten ist oder ob rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde dem Eintritt der Sperrwirkung entgegenstehen.
  2. Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig auch darüber, ob er die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
  3. Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerentscheid (Ratsbegehren) stattfindet.
  4. Das gilt auch dann, wenn in dieser Angelegenheit ein Bürgerbegehren eingereicht wurde.
  5. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide zum gleichen Gegenstand stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Stichfrage muss so gestellt werden, dass eine eindeutige Klärung des strittigen Gegenstands erreicht wird. Über die Formulierung der Stichfrage entscheidet der Gemeinderat. Die Stichfrage ist auf den Stimmzettel aufzunehmen.

2. Teil
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 8
Abstimmungsorgane

  1. Abstimmungsorgane der Gemeinde sind:
    1. der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss
    2. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk
    3. ein oder mehrere Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstände.

      Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gemeinde nicht gebunden.
  2. Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Abstimmungsorganen ausüben oder in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

§ 9
Ehrenamt

  1. Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist nach Art. 19 GO jeder wahlberechtigte Gemeindebürger verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
  2. Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30,00 Euro.
  3. Finden gleichzeitig mehrere Bürgerentscheide statt, wird eine Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro gewährt. Findet gleichzeitig mit einem Bürgerentscheid eine Wahl statt, wird für den Bürgerentscheid eine Entschädigung von 15,00 Euro gewährt. 

§ 10

  1. Der erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
  2. Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.
  3. Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

§ 11
Abstimmungsausschuss

  1. Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Gemeindebürger als Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertreter der Bürgerbegehren sowie die politischen Parteien und die Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Bedeutung der politischen Parteien oder Wählergruppen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertretung bemisst sich nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahl. Für jeden Beisitzer wird eine stellvertretende Person berufen. Kein Bürgerbegehren und keine Partei oder Wählergruppe soll durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
  2. Der Abstimmungsleiter bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

§ 12
Bildung der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände

  1. Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Bildet eine Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Abstimmungsvorstand die Geschäfte des Briefabstimmungsvorstands.
  2. Mitglieder der Abstimmungsvorstände (Briefabstimmungsvorstände) sind:
    1. der Abstimmungsvorsteher (Briefabstimmungsvorsteher) als vorsitzendes Mitglied
    2. eine mit seiner Stellvertretung betraute Person
    3. ein Schriftführer
    4. ein Beisitzer als Stellvertretung für den Schriftführer und
    5. mindestens ein weiterer Beisitzer.

§ 13
Berufung der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände

  1. Die Gemeinde beruft die Mitglieder der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände möglichst aus dem Kreis der Gemeindebürger oder aus dem Kreis der stimmberechtigten Gemeindebediensteten. Gemeindebedienstete müssen nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sein.
  2. Die Gemeinde unterrichtet die Mitglieder der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände rechtzeitig vor dem Abstimmungstag so über ihre Aufgaben, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung oder der Zurückweisung der Abstimmungsbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

§ 14
Einberufung des Abstimmungsausschusses, der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände

  1. Der Abstimmungsleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzung des Abstimmungsausschusses und macht dies bekannt. Der Abstimmungsleiter lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung und weist dabei daraufhin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
  2. Die Gemeinde teilt den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein, lädt sie zu einer Informationsveranstaltung ein und fordert sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Abstimmungstag auf.

§ 15
Ausstattung der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände

  1. Jeder Abstimmungsvorsteher erhält vor Beginn der Abstimmung:
    1. das Bürgerverzeichnis
    2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Bürgerverzeichnisses noch Abstimmungsscheine erteilt worden sind
    3. amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl
    4. einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung
    5. einen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Muster“
    6. das Verzeichnis der für ungültig erklärten Abstimmungsscheine und die Nachträge hierzu
    7. einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift
    8. einen Vordruck für die Meldung des vorläufigen Ergebnisses
    9. einen Abdruck dieser Satzung
    10. Verschlussmaterial für die Abstimmungsurnen
    11. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und der Abstimmungsscheine
    12. sonstige erforderliche Hilfsmittel (z.B. Schreibmaterial).
  2. Der Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und das Stimmzettelmuster sind durch den Abstimmungsvorstand am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
  3. Jeder Briefabstimmungsvorsteher erhält die Abstimmungsbriefe sowie die in Absatz 1 Nrn. 6 bis 12 aufgeführten Unterlagen.

§ 16
Tätigkeit der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände

  1. Der Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
  2. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis der brieflichen Abstimmung fest. Wurden weniger als 50 Abstimmungsbriefe zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen aus der brieflichen Abstimmung zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.
  3. Die Abstimmungsvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. Die Briefabstimmungsvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Auszählräumen zusammen. Die Abstimmungsvorsteher und die Briefabstimmungsvorsteher leiten die Tätigkeit der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung.
  4. Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Abstimmungsbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Abstimmungsvorsteher, der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstands oder des Briefabstimmungsvorstands anwesend sein.

§ 17
Hilfskräfte

Zu den Arbeiten des Abstimmungsausschusses, der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. Diese sind nicht Mitglieder.

§ 18
Beschlüsse des Abstimmungsausschusses und der Abstimmungsvorstände

  1. Entscheidungen der Abstimmungsorgane werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht der Abstimmungsleiter, die Abstimmungsvorsteher oder die Briefabstimmungsvorsteher allein zuständig sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
  2. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
  3. Der Abstimmungsvorstand ist beschlussfähig:
    1. während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder
    2. bei der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung anwesend sind.

      Satz 1 gilt für Briefabstimmungsvorstände entsprechend, wobei in Nummer 1 an Stelle der Abstimmung die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe tritt. Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde vom Abstimmungsvorsteher oder vom Briefabstimmungsvorsteher durch Gemeindebürger zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit erforderlich ist.

§ 19
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit

  1. Die Abstimmungsorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertreter und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 20 GO).
  2. Die Gemeinden weisen die Abstimmungsvorsteher und die Briefabstimmungsvorsteher sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
  3. Der Abstimmungsleiter, die Abstimmungsvorsteher und die Briefabstimmungsvorsteher weisen die Beisitzer und die Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
  4. Die Mitglieder der Abstimmungsorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 20
Grundsatz der Öffentlichkeit

  1. Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
  2. Die Durchführung der Abstimmung, die Zulassung der Abstimmungsbriefe und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

§ 21
Abstimmungsgeheimnis, unzulässige Beeinflussung unzulässige Veröffentlichung von Befragungen

  1. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
  2. Während der Abstimmungszeit ist in dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, auf einem dem Gebäude zugeordneten befriedeten Grundstück und im Umkreis von 50 m um die Zugänge zu diesem Bereich jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
  3. Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, nicht veröffentlicht werden.
  4. Den mit der Durchführung der Abstimmung betrauten Behörden und den Abstimmungsorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Abstimmungsgeheimnis zu verletzen.

§ 22
Handhabung der Ordnung

Der Abstimmungsleiter, die Abstimmungsvorsteher und die Briefabstimmungsvorsteher sind befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Raum zu verweisen. Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

§ 23
Niederschriften

  1. Über die Verhandlungen der Abstimmungsorgane fertigen die Schriftführer eine Niederschrift.
  2. Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Abstimmungsbriefe und der Abstimmungsscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
  3. Niederschriften des Abstimmungsausschusses sind vom Schriftführer und vom Abstimmungsleiter, die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Abstimmung

§ 24
Tag und Dauer des Bürgerentscheids

  1. Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag der Abstimmung wird vom Gemeinderat festgesetzt. Mehrere Bürgerentscheide am selben Tag können von ihm zugelassen werden.
  2. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
  3. Trifft eine Abstimmung mit einer Wahl zusammen, deren Abstimmungszeit über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für diese Wahl bestimmten Uhrzeit.

§ 25
Bildung der Stimmbezirke

  1. Die Gemeinde bildet Stimmbezirke, die nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
  2. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Gemeindebürger umfassen. Die Zahl der Gemeindebürger eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen abgestimmt haben.

§ 26
Abstimmungsräume, Abstimmungszellen, Abstimmungsurnen, Abstimmungstisch

  1. Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum und für jeden Briefabstimmungsvorstand einen Auszählraum möglichst in Gemeindegebäuden.
  2. Die Abstimmungsräume sollen so gelegen sein, dass den Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit Behinderung möglich ist.
  3. Die Gemeinde richtet in jedem Abstimmungsraum eine oder mehrere Abstimmungszellen ein, in denen die Abstimmenden ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die Abstimmungszellen müssen vom Tisch des Abstimmungsvorstands aus überblickt werden können. Als Abstimmungszelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Abstimmungsvorstands aus überblickt werden kann. In den Abstimmungszellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.
  4. Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Abstimmungsurnen.
  5. Der Tisch, an dem der Abstimmungsvorstand oder der Briefabstimmungsvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Abstimmungsurne gestellt.

§ 27
Herstellung der Stimmzettel, der Abstimmungsscheine und der Briefabstimmungsunterlagen

  1. Die Stimmzettel werden von der Gemeinde amtlich hergestellt. Es soll weißes oder weißliches Papier verwendet werden. Im einzelnen Stimmbezirk dürfen die Stimmzettel nach Papierart und Farbe nicht voneinander abweichen. Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel sind so zu wählen, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist.
  2. Die Abstimmungsscheine und die Briefabstimmungsunterlagen sind ebenfalls von der Gemeinde amtlich herzustellen. Für die Abstimmungsbriefumschläge ist hellrotes Papier zu verwenden, für die Abstimmungsscheine, die Abstimmungsumschläge und die Merkblätter soll weißes oder weißliches Papier verwendet werden. Die Abstimmungsumschläge und die Abstimmungsbriefumschläge müssen mit Klebstoff versehen sein.
  3. Trifft der Bürgerentscheid mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, bestimmt das Staatsministerium des Innern die Farbe der Abstimmungsunterlagen.

§ 28
Inhalt der Stimmzettel

  1. Die Stimmzettel dürfen nur die Fragestellung enthalten. Begründungen und Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids werden in die Stimmzettel nicht aufgenommen.
  2. Stehen an einem Abstimmungstag mehrere Bürgerentscheide, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber nicht miteinander vereinbar sind, zur Abstimmung, sind die Fragestellungen auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat zum gleichen Gegenstand die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen, wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt. Die Stichfrage wird auf dem Stimmzettel an letzter Stelle aufgeführt.

§ 29
Unterrichtung

Möglichst gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung kann die Gemeinde die Gemeindebürger schriftlich über die Fragestellung und die Begründung des Bürgerbegehrens unterrichten. Mehrheitlich vertretene Auffassungen des Gemeinderats und Auffassungen der vertretungsberechtigten Personen zum Gegenstand des Bürgerentscheids werden den Bürgern gleichzeitig unter Beachtung von Art. 18 a Abs. 15 GO dargelegt. Über Form und Umfang der Unterrichtung entscheidet der Gemeinderat.

§ 30
Abstimmungsbekanntmachung

  1. Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.
  2. Die Bekanntmachung enthält:
    1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines etwaigen Stimmzettelmusters
    2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit
    3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich ist.
  3. Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen:
    1. dass bei der Gemeinde bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann
    2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
    3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
    4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
    5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann
    6. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs.1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
  4. Die Bekanntmachung ist am Tag des Bürgerentscheids an oder im Eingang der Abstimmungsgebäude anzubringen.

Abschnitt 3
Bürgerverzeichnisse

§ 31
Anlegung der Bürgerverzeichnisse

  1. Wird das Bürgerbegehren zugelassen, legt die Gemeinde spätestens bis zum 28. Tag vor dem Abstimmungstag für jeden Stimmbezirk ein Bürgerverzeichnis an, in das alle Personen eingetragen werden, die am Tag des Bürgerentscheids Gemeindebürger sind. Bürgerverzeichnisse für ein Bürgerbegehren können für einen Bürgerentscheid fortgeschrieben werden.
  2. In die Bürgerverzeichnisse sind die Gemeindebürger nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Die Bürgerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Sie können auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

§ 32
Berichtigung und Abschluss der Bürgerverzeichnisse

  1. Die Bürgerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden. Als Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines Abstimmungsscheins. Wird eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich, zu benachrichtigen.
  2. Alle nach Abschluss der Bürgerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. Im automatisierten Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen Bediensteten.
  3. Die Gemeinde schließt das Bürgerverzeichnis spätestens am Tag vor dem Abstimmungstag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Abstimmungstag ab. Sie stellt dabei die Zahl der Gemeindebürger des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird beurkundet. Bei automatisierter Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
  4. Das Muster der Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (Anlage zur GLKrWBek) ist entsprechend zu verwenden.

§ 33
Eintragung in das Bürgerverzeichnis auf Antrag

  1. Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen; er muss nachweisen, dass er sich am Tag der Abstimmung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde aufhält.
  2. Gemeindebürger, die bis zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag in einen anderen Stimmbezirk innerhalb der Gemeinde verziehen, können die Eintragung in das Bürgerverzeichnis des neuen für sie zuständigen Stimmbezirks beantragen.
  3. Ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen.
  4. Die Eintragung in das Bürgerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen.
  5. Kann eine stimmberechtigte Person in Folge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.

§ 34
Einsicht in das Bürgerverzeichnis und Beschwerde

  1. Wer glaubt, nicht oder nicht richtig eingetragen zu sein, kann insoweit das Bürgerverzeichnis bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden einsehen und innerhalb dieser Frist schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde bei der Gemeinde einlegen. Die Gemeinden weisen die Gemeindebürger spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung durch Bekanntmachung auf diese Möglichkeiten hin.
  2. Es ist sicherzustellen, dass die einsehende Person von Eintragungen Dritter nur insoweit Kenntnis erhält, als es zum Zweck der Einsicht erforderlich ist. Der Tag der Geburt Dritter und die Daten von Gemeindebürgern, für die eine Auskunftssperre nach Art. 34 Abs. 5 bis 8 des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht zugänglich sein.
  3. Gibt die Gemeinde der Beschwerde nicht statt, leitet sie diese mit einer Stellungnahme an das Landratsamt zur Entscheidung weiter. Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Bürgerverzeichnis berichtigt und der sich beschwerenden Person die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt. Weist das Landratsamt die Beschwerde zurück, stellt es seine Entscheidung der sich beschwerenden Person mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu.

§ 35
Benachrichtigung der Gemeindebürger

  1. Spätestens am 21. Tag vor dem Abstimmungstag benachrichtigt die Gemeinde jeden Gemeindebürger, der in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist. Gemeindebürger, die nach dem 22. Tag vor dem Abstimmungstag in das Bürgerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
  2. Die Abstimmungsbenachrichtigung ist mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Das Muster der Wahlbenachrichtigung und des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins (Anlagen zur GLKrWBek) sind entsprechend zu verwenden.

Abschnitt 4
Abstimmungsscheine

§ 36
Voraussetzungen für die Erteilung der Abstimmungsscheine

  1. Eine stimmberechtigte Person, die glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis sie eingetragen ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn sie:
    1. sich am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält, oder
    2. ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt hat und nicht in das Bürgerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist, oder
    3. aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentziehung, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
  2. Eine stimmberechtigte Person, die glaubhaft macht, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in einem Bürgerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn:
    1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt hat, oder
    2. ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nummer 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
    3. ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist.

§ 37
Abstimmungsscheinanträge

  1. Die Erteilung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Die Gemeinde kann Antragstellung durch Email zulassen. Der mit der Abstimmungsbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch briefliche Abstimmung erfolgen soll. Das Muster zum Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (Anlage zur GLKrWBek) ist entsprechend zu verwenden.
  2. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht, die zu den Abstimmungsunterlagen genommen wird, nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Abstimmungsscheinantrag angebracht werden. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.
  3. Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 36 Abs. 2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall unterrichtet die Gemeinde vor Erteilung des Abstimmungsscheins den für den Stimmbezirk der stimmberechtigten Person zuständigen Abstimmungsvorsteher.
  4. Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken.

§ 38
Erteilung von Abstimmungsscheinen

  1. Abstimmungsscheine sollen spätestens ab dem 26. Tag vor dem Abstimmungstag erteilt werden.
  2. Der Abstimmungsschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. Wird der Abstimmungsschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift. Er muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann. Auf dem Abstimmungsschein wird die Nummer vermerkt, unter der die stimmberechtigte Person im Abstimmungsscheinverzeichnis und im Bürgerverzeichnis eingetragen ist. Bei nicht in den Bürgerverzeichnissen eingetragenen Gemeindebürgern wird auf dem Abstimmungsschein vermerkt, dass dieser nach § 36 Abs. 2 erteilt worden ist. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“ einzutragen. Das Muster des Wahlscheins (Anlage zur GLKrWO) ist mit der Maßgabe zu verwenden, dass anstatt der Versicherung an Eides Statt lediglich eine Versicherung zur brieflichen Abstimmung abzugeben ist
  3. Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die stimmberechtigte Person vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, sind dem Abstimmungsschein beizufügen:
    1. ein Stimmzettel
    2. ein Abstimmungsumschlag
    3. ein Abstimmungsbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, und die Nummer des Abstimmungsscheins anzugeben sind und
    4. ein Merkblatt für die briefliche Abstimmung.

      Für die Herstellung der Briefabstimmungsunterlagen sind die Anlagen in der GLKrWBek entsprechend zu verwenden.

§ 39
Abstimmungsscheinverzeichnis

  1. Über die erteilten Abstimmungsscheine führt die Gemeinde ein Abstimmungsscheinverzeichnis. Es wird getrennt nach stimmberechtigten Personen, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind, und solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.
  2. Das Abstimmungsscheinverzeichnis ist zusammen mit dem Bürgerverzeichnis abzuschließen. Werden nach Abschluss des Bürgerverzeichnisses noch Abstimmungsscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Absatz 1 zu führen.

§ 40
Versendung von Abstimmungsscheinen

  1. Der Abstimmungsschein und die für die briefliche Abstimmung beizufügenden Unterlagen werden der stimmberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. Die Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person den Abstimmungsschein und die für die briefliche Abstimmung beizufügenden Unterlagen auf dem Luftweg, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Der Abstimmungsschein und die für die briefliche Abstimmung beizufügenden Unterlagen können auch an die stimmberechtigte Person persönlich oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein und die für die briefliche Abstimmung beizufügenden Unterlagen nur in dringenden Ausnahmefällen und nur dann ausgehändigt werden, wenn die Zusendung an die stimmberechtigte Person nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nahe Familienangehörige oder andere Personen müssen durch schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind. Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Abstimmungsscheinantrag angebracht werden.
  2. Holt die stimmberechtigte Person den Abstimmungsschein und die für die briefliche Abstimmung beizufügenden Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, an Ort und Stelle brieflich abzustimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann.

§ 41
Ungültigkeit und Verlust von Abstimmungsscheinen

  1. Wird eine Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Bürgerverzeichnis gestrichen, ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt hierüber ein Verzeichnis, in das der Name der Person und die Nummer des für ungültig erklärten Abstimmungsscheins aufzunehmen sind; sie hat das Abstimmungsscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde übermittelt das Verzeichnis der für ungültig erklärten Abstimmungsscheine allen Abstimmungsvorständen und den betroffenen Briefabstimmungsvorständen.
  2. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 42
Beschwerde gegen die Versagung des Abstimmungsscheins

  1. Gegen die Versagung eines Abstimmungsscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde bei der Gemeinde erhoben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
  2. Gibt die Gemeinde der Beschwerde nicht statt, leitet sie diese mit einer Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet spätestens am vierten Tag vor dem Abstimmungstag über die Beschwerde. Sie stellt ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zu und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekanntzugeben.

Abschnitt 5
Stimmrecht

§ 43
Stimmrecht

Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Gemeindebürger im Sinn des § 1, die die dort genannten Voraussetzungen am Tag der Abstimmung erfüllen.

§ 44
Ausübung des Stimmrechts

  1. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
  2. Wer im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.
  3. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
    1. durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist,
    2. durch briefliche Abstimmung, wenn ihm eine Stimmabgabe in einem Abstimmungsraum nicht möglich ist.
  4. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 45
Stimmabgabe

  1. Die stimmberechtigte Person kennzeichnet auf dem Stimmzettel an der dafür vorgesehenen Stelle in eindeutig bezeichnender Weise, ob sie dem Bürgerentscheid zustimmt (Ja-Stimme) oder ob sie ihn ablehnt (Nein-Stimme). Sie ist an die vorgedruckte Fragestellung gebunden.
  2. Stehen mehrere Bürgerentscheide, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber nicht miteinander vereinbar sind, zur Abstimmung, kann die abstimmende Person zu jedem Bürgerentscheid kenntlich machen, ob sie ihm zustimmt oder ob sie ihn ablehnt. Zusätzlich kann sie in einer Stichfrage kenntlich machen, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Bürgerentscheide jeweils mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten.

Abschnitt 6
Abstimmung

§ 46
Eröffnung der Abstimmung

  1. Der Abstimmungsvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist.
  2. Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Abstimmungsscheine vor, trägt der Abstimmungsvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Bürgerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Abstimmungsschein“ oder „A“ ein. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Abstimmungsvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Abstimmungsscheinen, verfährt er entsprechend.
  3. Der Abstimmungsvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Abstimmungsurnen leer sind. Der Abstimmungsvorsteher verschließt die Abstimmungsurnen. Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.

§ 47
Stimmabgabe im Abstimmungsraum

  1. Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel. Der Abstimmungsvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Abstimmungsbenachrichtigung vorzeigen.
  2. Die Abstimmenden kennzeichnen ihren Stimmzettel in einer Abstimmungszelle. Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Abstimmungszelle aufhalten. Der Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
  3. Danach legen die Abstimmenden dem Abstimmungsvorstand ihre Abstimmungsbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Abstimmungsbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.
  4. Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Bürgerverzeichnis eingetragen ist. Wenn kein Anlass zur Zurückweisung besteht, gibt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmungsurne frei. Die abstimmende Person legt ihren Stimmzettel in die Abstimmungsurne; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Abstimmungsvorsteher den Stimmzettel in die Abstimmungsurne legen. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

§ 48
Zurückweisung von Abstimmenden

  1. Der Abstimmungsvorsteher hat Abstimmende zurückzuweisen, die:
    1. nicht im Bürgerverzeichnis eingetragen sind und keinen gültigen Abstimmungsschein besitzen
    2. keinen Abstimmungsschein vorlegen, obwohl sich im Bürgerverzeichnis ein Abstimmungsscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Abstimmungsscheinverzeichnis eingetragen sind
    3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Bürgerverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht abgestimmt haben
    4. ihren Stimmzettel außerhalb der Abstimmungszelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet haben, oder
    5. einen Stimmzettel abgeben wollen, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder der mit einem äußeren Merkmal versehen ist.
  2. Glaubt der Abstimmungsvorsteher, das Stimmrecht einer im Bürgerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Abstimmungsvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Abstimmungsvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung.
  3. Haben Abstimmende ihren Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wurden sie nach Absatz 1 Nrn. 4 oder 5 zurückgewiesen, ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 49
Stimmabgabe Stimmberechtigter mit Behinderung

  1. Will sich eine stimmberechtigte Person mit Behinderung bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Abstimmungsvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstands sein.
  2. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der abstimmenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Abstimmungszelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson kann nach Anweisung der stimmberechtigten Person den Stimmzettel kennzeichnen, dem Abstimmungsvorsteher übergeben oder in die Urne legen.
  3. Die Hilfsperson muss geheimhalten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.

§ 50
Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Bürgerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung gesondert zu vermerken.

§ 51
Stimmabgabe mit Abstimmungsschein

  1. Inhaber eines Abstimmungsscheins weisen sich aus und übergeben den Abstimmungsschein dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Abstimmungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Abstimmungsvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. Der Abstimmungsvorsteher behält den Abstimmungsschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

§ 52
Schluss der Abstimmung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt haben. Dann erklärt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

Abschnitt 7
Briefliche Abstimmung

§ 53
Stimmabgabe durch briefliche Abstimmung

  1. Bei der Stimmabgabe durch briefliche Abstimmung kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.
  2. Die stimmberechtigte Person unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung zur brieflichen Abstimmung mit Datumsangabe. Hat sie den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung zur brieflichen Abstimmung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet hat.
  3. Die stimmberechtigte Person legt den Stimmzettel in den Abstimmungsumschlag und verschließt diesen. Sie steckt den verschlossenen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den Abstimmungsbriefumschlag und verschließt den Abstimmungsbriefumschlag.
  4. Haben Stimmberechtigte einen Abstimmungsschein, einen Stimmzettel oder Briefabstimmungsunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen erneut auszuhändigen.

§ 54
Übersendung des Abstimmungsbriefs

  1. Bei der brieflichen Abstimmung sorgt die stimmberechtigte Person dafür, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig bei der Gemeinde eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Kosten der Beförderung trägt die abstimmende Person. Nicht oder nicht genügend freigemachte Abstimmungsbriefe werden nicht angenommen.
  2. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingehen. Nach Eingang des Abstimmungsbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

§ 55
Behandlung der Abstimmungsbriefe durch die Gemeinde

  1. Die Gemeinde sammelt die Abstimmungsbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.
  2. Die Gemeinde verteilt die rechtzeitig eingegangenen Abstimmungsbriefe auf die einzelnen Briefabstimmungsvorstände. Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, sorgt sie dafür, dass die Abstimmungsbriefe am Abstimmungstag spätestens um 18 Uhr dem Abstimmungsvorstand vorliegen.
  3. Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt. Die Gemeinde stellt sicher, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
  4. Als verspätet gelten Abstimmungsbriefe nicht, wenn durch Naturkatastrophen oder sonst durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, und die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe nachweislich spätestens am Tag vor dem Abstimmungstag abgesandt worden sind. Sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 15. Tag nach dem Abstimmungstag, werden die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Ergebnisses überwiesen, sofern hierdurch das Abstimmungsgeheimnis nicht gefährdet wird.

§ 56
Zulassung der Abstimmungsbriefe

  1. Der Briefabstimmungsvorstand öffnet die Abstimmungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Abstimmungsschein und den Abstimmungsumschlag. Wenn der Abstimmungsbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird der Abstimmungsumschlag ungeöffnet in die Briefabstimmungsurne gelegt. Die Abstimmungsscheine werden gesammelt.
  2. Abstimmungsbriefe sind zurückzuweisen, wenn
    1. dem Abstimmungsbriefumschlag kein gültiger Abstimmungsschein beigefügt ist,
    2. die Versicherung zur brieflichen Abstimmung nicht unterschrieben ist,
    3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
    4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
    5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung zur brieflichen Abstimmung versehene Abstimmungsscheine enthält,
    6. kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist,
    7. der Stimmzettel außerhalb des Abstimmungsumschlages liegt,
    8. ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
    9. der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt ist,
    10. der Abstimmungsbrief von einer Person stammt, die am Abstimmungstag nicht stimmberechtigt ist.
  3. Gibt ein Abstimmungsbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Abstimmungsniederschrift beizufügen.
  4. Wer einen Abstimmungsbrief eingesandt hat, der zurückgewiesen wurde, wird nicht als abstimmende Person gezählt; seine Stimmen gelten als nicht abgegeben.
  5. Bilden Gemeinden nur einen Stimmbezirk, prüft der Abstimmungsvorstand die Abstimmungsbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern und legt die Abstimmungsumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefabstimmungsurne.

§ 57
Behandlung der Abstimmungsbriefe bei weniger als 50 Abstimmungsbriefen

  1. Werden weniger als 50 Abstimmungsbriefe zugelassen, ist die Zahl der in die Briefabstimmungsurne gelegten Abstimmungsumschläge in eine Mitteilung einzutragen, die vom Briefabstimmungsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Hat der Briefabstimmungsvorstand die Prüfung der Abstimmungsbriefe beendet, sucht der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Briefabstimmungsurne und die Mitteilung nach Absatz 1. Den Empfang der Briefabstimmungsurne und der Mitteilung hat der Abstimmungsvorsteher des Stimmbezirks oder sein Stellvertreter zu bestätigen

§ 58
Prüfung der Abstimmungsumschläge und Auswertung der Stimmzettel bei der brieflichen Abstimmung

  1. Nachdem die letzten rechtzeitig eingegangenen Abstimmungsumschläge in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet. Die Abstimmungsumschläge werden entnommen und ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der zugelassenen Abstimmungsscheine, ist das in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Dann werden die Abstimmungsumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Enthält ein Abstimmungsumschlag keinen Stimmzettel, wird dies auf dem Abstimmungsumschlag und in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und als ungültige Stimmabgabe gewertet.
  2. Hat der Briefabstimmungsvorstand weniger als 50 Abstimmungsbriefe zugelassen oder wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, öffnet der Abstimmungsvorstand zunächst die Briefabstimmungsurne, bevor er die Abstimmungsurne des Abstimmungsraums zur Stimmenzählung öffnet. Die Abstimmungsumschläge werden entnommen und ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der in der Mitteilung des Briefabstimmungsvorstands angegebenen Zahl der Abstimmungsumschläge, ist das in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Dann wird nach Absatz 1 Sätze 4 und 5 verfahren. Anschließend werden die Stimmzettel in die Abstimmungsurne des Abstimmungsraums gelegt, mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmzetteln vermischt und zusammen mit diesen ausgezählt. Der Vorgang wird in der Abstimmungsniederschrift vermerkt.
  3. Für die Ermittlung und die Feststellung des Ergebnisses der brieflichen Abstimmung gelten die Bestimmungen der §§ 59 bis 63 entsprechend.

Abschnitt 8
Ermittlung des Ergebnisses

§ 59
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsvorstand

  1. Unmittelbar nach Schluss der Abstimmung ermittelt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk.
  2. Der Abstimmungsvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden.

§ 60
Zählung der Stimmberechtigten und der Abstimmenden

  1. Die Zahl der Stimmberechtigten wird anhand des Bürgerverzeichnisses ermittelt. Die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, wird aus den Stimmabgabevermerken im Bürgerverzeichnis und der Zahl der eingenommenen Abstimmungsscheine festgestellt.
  2. Vor dem Öffnen der Abstimmungsurne sind alle nicht benützten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. Hierauf wird die Abstimmungsurne geleert. Anschließend werden die Stimmzettel entfaltet und gezählt.
  3. Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Abstimmungsscheine verglichen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 61
Auswertung der Stimmzettel

  1. Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgende Stapel gelegt:
    1. gültige Stimmzettel mit einer Ja-Stimme
    2. gültige Stimmzettel mit einer Nein-Stimme
    3. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet wurden
    4. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
  2. Gekennzeichnete Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert. Dann ermitteln zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander durch Zählen der nach Stapeln geordneten gültigen Stimmzettel die Zahl der im Bürgerentscheid zustimmenden und der im Bürgerentscheid ablehnenden Stimmen sowie die Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind. Stimmt das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang zu wiederholen. Es ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Stapeln getrennt richtig gelegt sind. Das Ergebnis ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
  3. Enthält der Stimmzettel Fragestellungen zu mehreren Bürgerentscheiden oder zu einem Stichentscheid, sind die Stimmzettel nach Auswertung der Stimmen für den ersten Bürgerentscheid für anschließend auszuzählende Bürgerentscheide sowie für einen Stichentscheid nach den Absätzen 1 und 2 jeweils neu zu ordnen und entsprechend auszuwerten.

§ 62
Ungültigkeit der Stimmvergabe

  1. Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel:
    1. nicht amtlich hergestellt ist
    2. nicht gekennzeichnet ist
    3. ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist
    4. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
    5. ein besonderes Merkmal aufweist
    6. außer der Kennzeichnung des Bürgerbegehrens noch Zusätze oder Vorbehalte enthält
    7. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
  2. Stehen mehrere Bürgerentscheide, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber nicht miteinander vereinbar sind, zur Abstimmung, macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.
  3. Mehrere von einer abstimmenden Person zugleich abgegebene gleichartige Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, ist die Stimmabgabe ungültig.
  4. Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der Wille der stimmberechtigten Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.

§ 63
Beschluss des Abstimmungsvorstands über die Gültigkeit der Stimmvergabe

  1. Über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, ob die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde und versieht den Stimmzettel mit einer fortlaufenden Nummer. Der Grund für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit und das Abstimmungsergebnis müssen nicht angegeben werden. Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand Beschluss gefasst hat, sind der Abstimmungsniederschrift beizufügen.
  2. Den nach § 61 Abs. 2 ermittelten Stimmenzahlen sind anschließend die Stimmen der durch Beschluss für gültig oder für ungültig erklärten Stimmzettel hinzuzurechnen; das Ergebnis ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

Abschnitt 9
Feststellung des Ergebnisses

§ 64
Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsvorstand und den Briefabstimmungsvorstand

  1. Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Abstimmungsvorstand fest:
    1. die Zahl der Stimmberechtigten
    2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben
    3. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen
    4. die Zahl der gültigen Nein-Stimmen
    5. die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt
    6. die Zahl der ungültigen Stimmen. Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis nach Satz 1 ohne Nr. 1 fest. Finden mehrere Bürgerentscheide zum gleichen Gegenstand statt, werden die Feststellungen nach Satz 1 zu jedem Bürgerentscheid gesondert getroffen. Bei einem Stichentscheid gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei den Nrn. 3 und 4 die gültigen Stimmen für den jeweiligen Bürgerentscheid festzustellen sind.
  2. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkünden der Abstimmungsvorsteher bzw. der Briefabstimmungsvorsteher diese Zahlen, schließt die Abstimmungsniederschrift ab und übergibt sie mit den beizufügenden Unterlagen der Gemeinde. Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.

§ 65
Schnellmeldungen, vorläufiges Ergebnis

  1. Über das Abstimmungsergebnis erstatten die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände eine Schnellmeldung an die Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke und der Briefabstimmungsvorstände zusammenfasst.
  2. Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

§ 66
Vorbereitung der Feststellung des Abstimmungsergebnisses

  1. Der Abstimmungsleiter ermittelt:
    1. die Zahl der Stimmberechtigten
    2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben
    3. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen
    4. die Zahl der gültigen Nein-Stimmen
    5. die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt
    6. die Zahl der ungültigen Stimmen
    7. ob das in Art. 18 a Abs. 12 GO geforderte Zustimmungsquorum erreicht wurde.

      Finden mehrere Bürgerentscheide zum gleichen Gegenstand statt, werden die Feststellungen nach Satz 1 zu jedem Bürgerentscheid gesondert getroffen. Bei einem Stichentscheid gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei den Nrn. 3 und 4 die gültigen Stimmen für den jeweiligen Bürgerentscheid festzustellen sind.
  2. Ist der Abstimmungsleiter der Auffassung, dass der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis oder der Briefabstimmungsvorstand das Ergebnis der brieflichen Abstimmung nicht richtig festgestellt hat, bereitet er die Berichtigung vor. Soweit erforderlich, kann der Abstimmungsleiter veranlassen, dass hierzu der Abstimmungsvorstand oder der Briefabstimmungsvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt und feststellt.

§ 67
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

  1. Der Abstimmungsausschuss stellt fest:
    1. die Zahlen nach § 66 Absatz 1
    2. in welchem Sinn der Bürgerentscheid aufgrund der abgegebenen gültigen Stimmen, gegebenenfalls auf Grund des Stichentscheids, entschieden ist.
  2. Im Fall eines Stichentscheids gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
  3. Der Abstimmungsausschuss kann die Abstimmungsergebnisse und die Auswertung der Stimmzettel einschließlich der Entscheidungen der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände berichtigen.
  4. Der Abstimmungsleiter verkündet das Abstimmungsergebnis nach Abschluss der Feststellung durch den Abstimmungsausschuss. Er macht es mit allen Feststellungen bekannt.

Abschnitt 10
Schlussbestimmungen

§ 68
Bekanntmachungen

Soweit eine Bekanntmachung ohne nähere Verfahrensbestimmungen vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten.

§ 69
Sicherung der Unterlagen

Die Unterschriftenlisten, die Bürgerverzeichnisse, die Abstimmungsscheinverzeichnisse und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Abstimmungsscheine sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

§ 70
Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

  1. Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind mit den Abstimmungsscheinen in der Gemeinde zu hinterlegen. Sie sind dort mit den übrigen Abstimmungsunterlagen sowie sämtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde und des Abstimmungsleiters, sowie den Niederschriften der Abstimmungsvorstände, der Briefabstimmungsvorstände und des Abstimmungsausschusses zu verwahren. Die Unterlagen können nach Ablauf der Bindungswirkung des Bürgerentscheides nach Art. 18 a Abs. 13 GO vernichtet werden, wenn sie nicht mehr mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren, für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für Archivzwecke von Bedeutung sein können.
  2. Unterschriftenlisten, Bürgerverzeichnisse, Abstimmungsscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Abstimmungsscheine sowie eingenommene Abstimmungsbenachrichtigungen sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der Abstimmung zu vernichten, wenn sie nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren über die Abstimmung oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

§ 71
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 22. September 2008