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i. d. F. vom 01.09.2015 (Kindereinrichtungsgebührensatzung – KEGS)

Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264 BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 08.04.2013 (GVBl S. 174), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindereinrichtungen Benutzungsgebühren, und zwar:
a) Besuchsgebühren
b) Verpflegungsgeld, gilt nicht für den gemeindlichen Hort
c) Getränkegeld
d) Spielgeld

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 KJHG) des Kindes, das in der Kindereinrichtung aufgenommen ist. Dies gilt auch für andere Vertretungsberechtigte, welchen den erforderlichen Nachweis zur Berechtigung der Anmeldung des Kindes erbracht haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührentatbestand

Besuchsgebühren werden für den regelmäßigen Besuch einer Kindereinrichtung erhoben. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort, es sei denn, dass das Kind auf Grund der Erkrankung die Kindertagesstätte verlassen muss. Bei Kündigung während der Probezeit besteht die Gebührenpflicht für den gesamten Monat. Das Verpflegungsgeld im Kinderkrippen- und Kindergarten-Bereich wird nicht verlangt, wenn das Kind wegen einer Kurmaßnahme fehlt und dies der Kindertagesstätte mindestens 4 Wochen vor Beginn derselben in Textform mitgeteilt wird. Auf § 6 wird verwiesen.

§ 4
Höhe der Besuchsgebühren und Beantragung der Gebührenermäßigung für Vorschulkinder

1. Für den Besuch eines gemeindlichen Kindergartens sind Besuchsgebühren in folgender Höhe monatlich zu entrichten:

Bis zu5 Stunden78,00 €
6 Stunden88,00 €
7 Stunden95,00 €
8 Stunden103,00 €
9 Stunden109,00 €
10 Stunden115,00 €
11 Stunden121,00 €

2. Gebührenermäßigung für Vorschulkinder

Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht nach Art. 37. Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 4 Ziff. 1 angerechnet. Gesetzliche Leistungen zu Gunsten der Sorgeberechtigen (z. B. nach dem BayKiBiG) werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf die Besuchsgebühren angerechnet. Für Kinder, bei denen auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann, erfolgt die Anrechnung ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Schule gestellt wird.

3. Für den Besuch einer gemeindlichen Kinderkrippeneinrichtung sind Besuchsgebühren in folgender Höhe monatlich zu entrichten:

EinkommenGebühr bei
4-5 Stunden
Gebühr bei
5-6 Stunden
Gebühr bei
6-7 Stunden
über 77.000280,00320,00360,00
66.500 bis 77.000260,00295,00330,00
56.000 bis 66.499250,00280,00310,00
45.000 bis 55.999200,00230,00260,00
37.500 bis 44.999180,00195,00225,00
30.000 bis 37.499140,00160,00180,00
unter 30.000115,00130,00145,00
EinkommenGebühr bei
7-8 Stunden
Gebühr bei
8-9 Stunden
Gebühr bei
9-10 Stunden
über 77.000400,00490,00535,00
66.500 bis 77.000360,00445,00490,00
56.000 bis 66.499335,00410,00450,00
45.000 bis 55.999295,00360,00390,00
37.500 bis 44.999250,00310,00340,00
30.000 bis 37.499200,00260,00290,00
unter 30.000155,00215,00245,00

Das Jahresbruttoeinkommen (sämtliche Einkommensarten sowie sonstige Ersatzleistungen wie Minijob oder sonstige aufzahlende Leistungen, Renten etc.) der Erziehungsberechtigten (auch Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft in einem eheähnlichen Verhältnis leben) ist durch den/die Einkommensteuerbescheid/e des dem Kinderkrippenjahr vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen.
Ist zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung eine Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids nicht möglich, so erfolgt die Gebührenberechnung vorerst in der höchsten Gebührenkategorie. Nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids werden die Gebühren rückwirkend, jedoch längstens für das zurückliegende Betreuungsjahr berechnet.

Sind die Eltern aufgrund ihres Einkommens nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, ist das Einkommen mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des dem Kinderkrippenjahr vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Wird kein Einkommensnachweis geführt, so werden die Höchstgebühren nach § 4 Ziff. 3 zur Zahlung fällig.

Ist im laufenden Kinderkrippenjahr eine dauernde Verminderung der Gesamteinkünfte zu erwarten, so kann auf Antrag eine Anpassung der Besuchsgebühr gemäß dem voraussichtlich aktuellen (gemeinschaftlichen) Jahresbruttoeinkommen der Erziehungsberechtigten erfolgen.

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld etc.) sind ebenfalls anzugeben und werden bei der Gebührenbemessung mit einbezogen. Regelmäßig wiederkehrende Zuwendungen, die nicht als Geldleistungen gewährt werden, wie z. B. mietfreies Wohnen statt Unterhalt, sind ebenfalls anzugeben. Im Falle des mietfreien Wohnens wird die ortsübliche Miete analog den Bestimmungen des Kommunalen Mietzuschusses angerechnet.

4. Für den Besuch einer gemeindlichen Horteinrichtung sind Besuchsgebühren in folgender Höhe monatlich zu entrichten:

Bis zu4 Stunden91,00 €
5 Stunden96,00 €
6 Stunden101,00 €
7 Stunden106,00 €
8 Stunden114,00 €
9 Stunden122,00 €
10 Stunden130,00 €

5. Die Besuchsgebühren sind für 12 Monate zu entrichten.

6. Für unter 3-jährige Kinder, die in einer gemischten Kindergartengruppe betreut werden, wird der Gebührensatz gemäß § 4 Ziff. 3 für das gesamte Kindertagesstättenjahr erhoben, auch dann, wenn diese Kinder das 3. Lebensjahr voll- endet haben.

7. Die in den Ziff. 1, 2, 3, 4 und § 5 genannten Gebührensätze beziehen sich jeweils auf ein Kind.

§ 5
Ferienbetreuung

1. Kindergarten und Kinderkrippe

Bei Inanspruchnahme der Ferienbetreuung während der Ferienschließzeiten in den Schulsommerferien wird im Monat August zur vereinbarten monatlichen Besuchsgebühr, gemäß § 4 Ziff. 1 oder 3, eine zusätzliche Besuchsgebühr (auf Grundlage der eineinhalbfachen Monatsgebühr für 9 Std.) von 38,00 € für Kindergartenkinder und 74,00 € – 168,00 € (je nach Einkommensstufe) für Krippenkinder pro Woche erhoben, aufgerundet auf volle Euro.

Wird die Ferienbetreuung ausnahmsweise nur an einzelnen Tagen einer Woche angeboten, so berechnet sich die zusätzliche Besuchsgebühr entsprechend der verringerten Wochentage, aufgerundet auf volle Euro.

2. Hort

Bei Inanspruchnahme der Ferienbetreuung wird die monatliche Besuchsgebühr für ein oder zwei Kalendermonate (je gebuchter Betreuungskategorie) auf die erhöhte Buchungszeit (bis 10 Std.) gemäß § 4 Ziff. 4 angehoben.
Die einzelnen Buchungszeiträume für das gesamte Betreuungsjahr werden zusammengezählt und je nach Betreuungskategorie (1-29 Tage oder 30-44 Tage) entsprechend berechnet.

Die Differenz zwischen der angehobenen Besuchsgebühr und der vereinbarten monatlichen Besuchsgebühr ergibt die zusätzliche Ferienbetreuungsgebühr.

§ 6
Benutzungsgebühren

Das Verpflegungsgeld, Getränkegeld und Spielgeld wird wie nachfolgend erhoben:

1. Verpflegungsgeld

Für die gemeindlichen Kindereinrichtungen wird ein monatliches Verpflegungsgeld abhängig von den Buchungszeiten erhoben.

a) Kindergärten

zu bezahlen sind
1 x wöchentlich länger als 12:30 Uhr gebucht:16,00 €
2 x wöchentlich länger als 12:30 Uhr gebucht:32,00 €
3 x wöchentlich länger als 12:30 Uhr gebucht:48,00 €
4 x wöchentlich länger als 12:30 Uhr gebucht:64,00 €
5 x wöchentlich länger als 12:30 Uhr gebucht:80,00 €
Kinderkrippen
Für die gemeindlichen Kinderkrippenplätze wird ein Verpflegungsgeld für die Mittagsverpflegung von monatlich erhoben. Im Aufnahmemonat werden keine Verpflegungskosten erhoben.
65,00 €

b. Kinderhort

Die Essensversorgung der Hortkinder und die dazugehörende Abrechnung erfolgt über den Betreiber der Mensa an der Ährenfeldschule.

Bei täglicher Verpflegungsbereitstellung (im Ausnahmefall) im Kindergartenbereich wird ein Verpflegungsgeld von 4,00 € pro Tag erhoben.

Für den Monat August werden keine Verpflegungs- und Getränkegebühren erhoben, sofern keine Ferienbetreuung gebucht wird.

Im Kinderkrippen- und Kindergartenbereich wird auf Antrag bei Eingang einer Krankmeldung das Verpflegungsgeld ab dem 5. Tag der Abwesenheit anteilig zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel sofort nach Vorlage des bestätigten Antrages der Personensorgeberechtigten. Zurückerstattet wird 3,00 € pro Einzelessen im Kinderkrippen- und Kindergartenbereich.

2. Getränkegeld

Für die gemeindlichen Kindergärten und den Kinderhort wird ein monatliches Getränkegeld von 1,00 € pro täglich gebuchter Betreuungsstunde und Monat erhoben.

Rechenbeispiel

Sie haben z. B. für Ihr Kind eine Buchungszeit von 4-5 Stunden gewählt, also zahlen Sie monatlich 5 x 1,00 € = 5,00 €. Das Getränkegeld wird für 11 Monate erhoben, bei der Buchung der Ferienbetreuung für 12 Monate. Für gemeindliche Krippeneinrichtungen wird kein Getränkegeld erhoben.

3. Spielgeld

Für die gemeindlichen Krippeneinrichtungen wird ein monatliches Spielgeld in Höhe von 3,00 €
für die gemeindlichen Kindergärten und den Kinderhort wird ein monatliches Spielgeld in Höhe von 6,00 € erhoben.

Spielgeld wird – unabhängig von der Buchung einer Ferienbetreuung – grundsätzlich für 12 Monate immer in Verbindung mit der Besuchsgebühr erhoben.

§ 7
Gebührenermäßigung

  1. In den gemeindlichen Kindertagesstätten werden nach Maßgabe dieser Vorschrift und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem zweitältesten Kind 60% des Gebührensatzes nach § 4 Ziff. 1, 2, 3, und 4 – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.
    Erfolgt der Besuch einer Kindertagesstätte nur an einzelnen Tagen, so wird die Ermäßigung anteilig verrechnet.
  2. Besucht ein Kind einen gemeindlichen Kindergarten, wird auf die Besuchsgebühr eine Geschwisterermäßigung gewährt, wenn das ältere Kind in einem gemeindlichen Kindergarten, einem gemeindlichen Hort, einer gemeindlichen Mittagsbetreuung oder einem Hort oder einer Mittagsbetreuung eines freien Trägers betreut wird.
  3. Besucht ein Kind eine gemeindliche Kinderkrippe, einen gemeindlichen Hort oder eine gemeindliche Mittagsbetreuung, wird auf die Besuchsgebühr eine Geschwisterermäßigung gewährt, wenn das ältere Kind in einer gemeindlichen Einrichtung oder einer Einrichtung eines freien Trägers betreut wird.
  4. Eine Ermäßigung der Besuchsgebühren kann nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, auf Antrag und nach Vorlage einer entsprechenden Besuchsbestätigung, ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt werden.
    Besuchsbestätigungen können nachgereicht werden und sind nur vorzulegen, wenn das Geschwisterkind nicht in einer gemeindlichen Einrichtung betreut wird.
  5. Der Antrag auf Geschwisterermäßigung muss vor Beginn des Betreuungsjahres gestellt und für jedes folgende Betreuungsjahr erneuert werden.

Die Ermäßigung wird für die Zeit gewährt, in der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, längstens jedoch bis zum Ende des Betreuungsjahres.

§ 8
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld nach § 4 Ziff. 1, 2, 3 und 4, für das Verpflegungsgeld, das Getränkegeld und das Spielgeld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindereinrichtung. Im Übrigen entsteht die Schuld jeweils am 01. eines Monats. Die Schuld für die Gebühren gemäß § 5 entsteht am 01.08. des betreffenden Betreuungsjahres. Eine vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.
  2. Die Gebühren nach § 4 Ziff. 1, 2, 3 und 4 und § 6 werden jeweils bis spätestens zum 03. eines Monats zur Zahlung fällig.
    Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als einem Monat ist die Besuchsgebühr auf Antrag gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem zweiten Monat anteilig zu ermäßigen.
    Die Gebühr ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Bareinzahlung der Gebühr bei der Verwaltung des Kindergartens ist nicht zulässig.
  3. Unabhängig vom erstmaligen Aufnahmetag ist für den Aufnahmemonat stets die volle Benutzungsgebühr nach § 1 dieser Satzung zu entrichten, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung bestimmt.
    Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) Unterbuchstabe dd) Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 240 AO zu entrichten.
  4. Ist ein Kind im Kinderkrippen- oder Kindergartenbereich unentschuldigt abwesend oder erfolgt die Abmeldung des Kindes nicht rechtzeitig, so wird das Verpflegungsgeld nicht zurückerstattet.

§ 9
Erlass von Gebühren

Der Erlass oder Teilerlass von Gebühren bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabegesetzes in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindereinrichtungsgebührensatzung vom 01.09.2007 zum 31.08.2015 außer Kraft.


Gemeinde Gröbenzell
Gröbenzell, den 14.07.2015

Änderung zum: 01.11.2018