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i. d. F. vom 14.10.1997 (Sondernutzungssatzung – SNS)

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund der Art. 22a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl S.135), folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für

a) die Gemeindestraßen (Art. 46 BayStrWG)

b) die sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen in der Baulast der Gemeinde Gröbenzell.

§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Die Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.

Eine Sondernutzung im Sinne des Gesetzes und dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, d. h. nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).

§ 3
Erlaubnis

  1. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis durch die Gemeinde Gröbenzell erteilt ist. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann erteilt werden mit einer Bedingung oder verbunden werden, mit einer Auflage oder einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung eine Auflage, wenn dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
  2. Die Erteilung der Erlaubnis kann von der vorherigen Zahlung der Sondernutzungsgebühr (§ 10 Abs. 1) abhängig gemacht werden.
  3. Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen.
  4. Ist für das Benutzen öffentlichen Verkehrsgrundes eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis mehr nach dieser Satzung.
  5. Die Erlaubnis ist zu versagen:
    1. wenn durch sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet würde und die Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. wenn sie gegen andere rechtliche Vorschriften verstoßen würde,
    3. wenn nicht sichergestellt ist, dass bei der Ausgabe von Speisen und Getränken ausschließlich Mehrweggeschirr, -besteck und -materialien verwendet werden.

§ 4
Erlaubnisantrag; Anzeige und Erlöschen der Erlaubnis

  1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist mit Angaben über Ort, Art und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
  2. Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Erlaubnis gilt als erloschen mit Ablauf des Tages, an dem die Anzeige bei der Gemeinde eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von einer befristet erteilten Erlaubnis vorzeitig vor Fristablauf kein Gebrauch mehr gemacht wird. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung dann als beendet und die Erlaubnis als erloschen mit Ablauf des Tages, an dem die Gemeinde Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung der Sondernutzung erhält oder mit Ablauf des Tages, zu dem der Erlaubnisnehmer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

§ 5
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

  1. Keiner Erlaubnis bedürfen:

    a) bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Balkone, Erker, Fensterbänke, Eingangsstufen, Lichtschächte, Sonnenschutzdächer sowie Licht- und Luftschächte;

    b) sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtige Anlagen aus Anlass von religiösen, mildtätigen oder politischen Veranstaltungen;

    c) Weihnachtsschmuck einschließlich Weihnachtsbeleuchtung.
  2. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt unberührt.

§ 6
Märkte

Die jeweiligen ortsrechtlichen Bestimmungen über Märkte werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 7
Untersagung und Einschränkung von Sondernutzung

Die Ausübung einer Sondernutzung kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 8
Pflichten des Benutzers; Anzeigepflicht bei Aufgrabungen

  1. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung auch im Rahmen der erteilten Erlaubnis nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
    Unbeschadet der erteilten Erlaubnis sind Aufgrabungen vor deren Beginn gesondert anzuzeigen.
  2. Dem Benutzer obliegt die Unterhaltung der von ihm errichteten Anlage und die Reinigung der öffentlichen Fläche soweit sie durch die Sondernutzung veranlasst ist.
  3. Der Benutzer hat nach der Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Verkehrsflächen auf eigene Kosten wieder her-zustellen.

§ 9
Haftung

  1. Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für Schäden, die schuldhaft durch die Sondernutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.
  2. Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde alle durch die Sondernutzung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Gemeinde angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
  3. Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder tatsächlichen Beschaffenheit der von ihm genutzten oder zu nutzenden Fläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde.
  4. Die Absätze 1 und 2 gelten für denjenigen, der ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt, gleichermaßen. Sonstige gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 10
Gebühren

  1. 1) Für Sondernutzungen (§ 2) werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gröbenzell (Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS) erhoben.
  2. Wird die Gebühr bei Fälligkeit nicht bezahlt, so ist die Gemeinde zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt.

§ 11
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

  1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschrieben Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 19.07.1997 in Kraft.


Gröbenzell, 1. Oktober 1997

Gemeinde Gröbenzell