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Aufgrund Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO – in der Fassung vom 18.04.1994 (GVBl. S. 251) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung von Garagen und Dachgauben im gesamten Gemeindebereich, soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen gelten.

§ 2
Lage und Dachneigung der Garagen

  1. Bei Grenzgaragen sind nur Flach-, Walm- (*) und Satteldächer zulässig. Bei Errichtung eines Satteldaches ist eine Dachneigung von 20 bis 33° zulässig. Dabei darf die Firsthöhe von 5 m nicht überschritten werden.
  2. Bei Doppelgrenzgaragen hat die Firstrichtung parallel zur Straße zu erfolgen. Auch ist eine einheitliche Bautiefe, Firsthöhe, Fassade und Dachgestaltung einzuhalten.
  3. Grenzgaragen nach Art. 7 Abs. 4 BayBO sind nur an den seitlichen Grenzen, jeweils von der Erschließungsstraße aus gesehen, zulässig.
  4. Bei sonstigen Garagen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei § 2 Abs. 1. Abweichend davon kann bei Anbau einer Garage am Wohnhaus auch ein Pultdach errichtet werden.

(*) geändert durch Satzung vom 20.03.2014

§ 3
Gestaltung, Lage und Größe der Dachgauben

  1. Die Gauben müssen einen Abstand von mindestens 1,50 m vom First aufweisen.
  2. Die Breite jeder Dachgaube darf maximal 2,50 m betragen, wobei bei stehenden Gauben nur bis maximal 1,50 m zulässig ist.
  3. Die Gauben dürfen insgesamt ein Drittel der Dachlänge des Gebäudes nicht überschreiten.
  4. Als Art sind Sattel-, Schlepp- oder Dreiecksgauben zulässig.
  5. Dachgauben sind nur bei geneigten Dächern ab 30° zulässig.
  6. Bei Hausgruppen und Doppelhäusern muss Form, Farbe und Größe gleich gestaltet werden.
  7. Bei bestehenden Gebäuden darf aus ortsgestalterischen Gründen von Ziffer 1 – 6 dieser Satzung abgewichen werden.

§ 4
Ausnahmen und Befreiungen

Über Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung entscheidet das Landratsamt Fürstenfeldbruck im Einvernehmen mit der Gemeinde Gröbenzell (Art. 77 Abs. 2 BayBO).

§ 5
Übergangsregelung

Diese Satzung ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, 08.11.1994