Satzung für die Errichtung einer Überdachung des Stauraumes von Stellplätzen in der Gemeinde Gröbenzell in der Fassung vom 07.05.1998
Aufgrund Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO – in der Fassung vom 04.08.1997 (GVBI. S 434) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Errichtung einer Überdachung des Stauraumes vor Garagen und für die Überdachung von Stellplätzen im gesamten Gemeindebereich, soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen gelten.
§ 2
Größe, Länge und Gestaltung bei Überdachung des Stauraumes vor Garagen
- Die Länge der Überdachung darf 5 m nicht überschreiten.
- Das Dach muss einen Mindestabstand von 1 m von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) einhalten.
- Der erste Pfosten (Stütze) muss 1,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) aufweisen.
- Die Überdachung darf nicht breiter und nicht höher als die dahinter liegende Garage sein.
- Dachart, Neigung und Eindeckung sollen der Garage angepasst werden.
- Seitenwände werden nicht zugelassen.
- Bei einer Stauraumüberdachung an der Grundstücksgrenze sind die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO einzuhalten.
§ 3
Größe, Länge und Gestaltung bei Überdachung von Stellplätzen
- Die Länge der Überdachung von Stellplätzen darf maximal 6 m nicht überschreiten.
- Die Höhe darf maximal 3,50 m betragen, wobei bei überdachten Stellplätzen an der Grundstücksgrenze gemäß Art. 7 Abs. 4 BayBO nur eine Höhe von max. 3 m zulässig ist. Bei Anbauten an bestehende Nebengebäude ist die vorhandene Höhe einzuhalten.
- Der erste Pfosten (Stütze) muss 1,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) aufweisen.
- Das Dach muss einen Mindestabstand von 1 m von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) einhalten.
- Als Dachart ist Flachdach oder geneigtes Dach zulässig.
- Seitenwände werden nicht zugelassen.
§ 4
Ausnahmen und Befreiungen
Über Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung entscheidet das Landratsamt Fürstenfeldbruck im Einvernehmen mit der Gemeinde Gröbenzell (Art. 70 Abs. 2 BayBO).
§ 5
Übergangsregelung
Diese Satzung ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gröbenzell, den 07. Mai 1998