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Aufgrund Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO – in der Fassung vom 04.08.1997 (GVBI. S 434) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung einer Überdachung des Stauraumes vor Garagen und für die Überdachung von Stellplätzen im gesamten Gemeindebereich, soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen gelten.

§ 2
Größe, Länge und Gestaltung bei Überdachung des Stauraumes vor Garagen

  1. Die Länge der Überdachung darf 5 m nicht überschreiten.
  2. Das Dach muss einen Mindestabstand von 1 m von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) einhalten.
  3. Der erste Pfosten (Stütze) muss 1,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) aufweisen.
  4. Die Überdachung darf nicht breiter und nicht höher als die dahinter liegende Garage sein.
  5. Dachart, Neigung und Eindeckung sollen der Garage angepasst werden.
  6. Seitenwände werden nicht zugelassen.
  7. Bei einer Stauraumüberdachung an der Grundstücksgrenze sind die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO einzuhalten.

§ 3
Größe, Länge und Gestaltung bei Überdachung von Stellplätzen

  1. Die Länge der Überdachung von Stellplätzen darf maximal 6 m nicht überschreiten.
  2. Die Höhe darf maximal 3,50 m betragen, wobei bei überdachten Stellplätzen an der Grundstücksgrenze gemäß Art. 7 Abs. 4 BayBO nur eine Höhe von max. 3 m zulässig ist. Bei Anbauten an bestehende Nebengebäude ist die vorhandene Höhe einzuhalten.
  3. Der erste Pfosten (Stütze) muss 1,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) aufweisen.
  4. Das Dach muss einen Mindestabstand von 1 m von der Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche) einhalten.
  5. Als Dachart ist Flachdach oder geneigtes Dach zulässig.
  6. Seitenwände werden nicht zugelassen.

§ 4
Ausnahmen und Befreiungen

Über Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung entscheidet das Landratsamt Fürstenfeldbruck im Einvernehmen mit der Gemeinde Gröbenzell (Art. 70 Abs. 2 BayBO).

§ 5
Übergangsregelung

Diese Satzung ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 07. Mai 1998