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(Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS) i. d. F. vom 28.07.2021 mit Anlage

Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2007 (GVBl. S. 271) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), folgende Satzung über die Anzahl, Herstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Erstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung sowie für die Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze und Garagen im gesamten Gemeindegebiet, soweit nicht durch rechtsverbindliche Bebauungspläne ausdrücklich andere Festsetzungen getroffen werden.
Die Satzung gilt nicht für öffentliche Stellplätze und öffentliche Straßen.

§ 2
Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Kfz-Stellplätzen und Garagen

  1. Bei der Errichtung, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Garagen und Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.
  2. 1Die Kfz-Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück selbst herzustellen und auf Dauer zur Verfügung zu halten.
  3. 2Die Herstellung ist auch auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe (max. 200 m entfernt) zulässig, wenn dessen Benutzung auf Dauer für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.

§ 3
Anzahl der Stellplätze und Garagen

  1. 1Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und Garagen ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln.
    ²Für eine bauliche Anlage, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. ³Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzung festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
  2. Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzrichtzahlen bezogen auf die verschiedenen Nutzungsabschnitte, getrennt zu ermitteln und die jeweiligen ganzen Zahlen zu addieren.
  3. Die jeweilige Stellplatzzahl ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Rundung auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
  4. Die Anzahl der nach vorstehenden Absätzen erforderlichen Garagen- und Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im offensichtlichen Missverhältnis (z. B. wechselseitige Nutzung) zu tatsächlichen Bedarf steht.

§ 4
Lage, Größe und Gestaltung der Stellplätze und Garagen

  1. Die Abmessungen der Stellplätze und Fahrgassen richten sich analog nach der Garagenvorordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Für Stellplätze, die für eine Benutzung von LKWs oder Omnibussen vorgesehen sind, müssen die Abmessungen entsprechend der Fahrzeuggröße in Anlehnung an die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE) in ihrer jeweils geltenden Fassung dimensioniert sein.
  3. 1Oberirdische Stellplätze sind in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen grundsätzlich in sickerfähiger Oberfläche oder in Pflaster mit offenen Fugen herzustellen. ²Ausnahmen hierfür sind möglich, wenn betriebliche Gründe dies erfordern und keine Bedenken hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes bestehen.
  4. 1Besucherstellplätze sollen in der Regel oberirdisch angelegt werden. 2Soweit Besucherstellplätze in Tiefgaragen angeordnet werden, muss sichergestellt sein, dass die Tiefgaragen für Besucher während der Betriebszeit der Vorhaben, denen sie dienen, zugänglich sind. 3Der Nachweis von Besucherstellplätzen in kraftbetriebenen Hebebühnen (Doppelparker o. ä.) oder Schiebeparzellen ist nicht zulässig.
  5. Besucherstellplätze sind ausreichend zu beleuchten.
  6. Die Gestaltung von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carport) richtet sich nach der jeweils gültigen Gestaltungssatzung der Gemeinde.
  7. Die Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen sollen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalschutzes auf andere Weise Rechnung getragen wird.

§ 5
Abweichungen

1Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung sind gemäß Art. 63 BayBO möglich. 2Der
Antrag ist schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Stellplätze und Garagen entgegen § 2 dieser Satzung nicht errichtet oder auf Dauer zur Verfügung stellt.
  2. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 4 verstößt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gröbenzell, den 28.07.2021


Anlage zur Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS)

Richtzahlenliste

1.0 Wohngebäude

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
zusätzlich für Besucher in %
1.1Freistehende Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser in Form einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses-.-
bis einschließlich 80 m² Wohnfläche1
über 80 m²2
1.2Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen
pro Wohnung bis einschl. 80 m² Wohnfläche1ab 4 WE
pro Wohnung über 80 m² Wohnfläche210 %
1.3Gebäude mit Altenwohnungen (betreutes Wohnen)0,2 St. pro Wohnung
1.4Kinder- und Jugendwohnheime1 St./15 Betten75 %
1.5Studentenwohnheime1 St./3 Betten10 %
1.6Schwesternwohnheime1 St./3 Betten10 %
1.7Arbeitnehmerwohnheime1 St./3 Betten20 %
1.8Sonstige Wohnheime1 St./3 Betten20 %
1.9Altenwohnheime1 St./6 WE75 %
zzgl. mind. 5 St. für Ladezone und für Personal75 %
Altenheime, Wohnheime für Behinderte12 Betten
1.10öffentliche Altenservicezentren80 %

2.0 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 St. je 35 m² Nnfl.20 %
2.2Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräumen, Arztpraxen und dergl. Einzelbüros)1 St. je 25 m² Nnfl., jedoch mind. 3 St.; pro Einzeleinheit
1 St.
75 %

3.0 Verkaufsstätten

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für
Besucher in %
3.1Läden, Waren- und Geschäftshäuser1 St. je 35 m² Nnfl.,
jedoch mind. 2 St. je Laden
75 %
3.2Verbrauchermärkte, Einkaufzentren gem. § 11 Abs. 3 BauNVO1 St. je 15 m² Nvfl., für Lagerfläche
über 20 % der Nvfl.,1 St. je 10 m²
90 %

4.0 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 St. je 5 Sitzplätze bzw. Besucher90 %
4.2Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)1 St. je 8 Sitzplätze bzw. Besucher90 %
4.3Kirchen1 St. je 25 Sitzplätze90 %

5.0 Sportstätten

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)1 St. je 300 m² Sportfläche-.-
5.2Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen1 St. je 300 m² Sportfläche zusätzlich 1 St. je 15 Besucherplätze-.-
5.3Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze1 St. je 50 m² Hallenfläche-.-
5.4Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen1 St. je 50 m² Hallenfläche zusätzlich 1 St. je 15 Besucherplätze-.-
5.5Freibäder und Freiluftbäder1 St. je 300 m² Liegefläche-.-
5.6Hallenbäder ohne Besucherplätze1 St. je 10 Kleiderablagen-.-
5.7Hallenbäder mit Besucherplätzen1 St. je 10 Kleiderablagen zusätzlich
1 St. je 15 Besucherplätze
-.-
5.8Tennisplätze ohne Besucherplätze4 St: je Spielfeld-.-
5.9Tennisplätze mit Besucherplätzen4 St. je Spielfeld zusätzlich 1 St. je 10 – 15 Besucherplätze-.-
5.10Minigolfplätze6 St. je Minigolfanlage-.-
5.11Kegelbahnen / Bowlingbahnen4 St. je Bahn-.-
5.12Squashcenter2 St. je Court-.-
5.13Fitnessstudios1 St. je 20 m² Nutzfläche (mit Geräten), zusätzl. 1 St. je 40 m² Sportfläche ohne Geräte
5.14Saunas1 St. je 6 m² Nfl.90 %

6.0 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
6.1Gaststätten1 St. je 10 m² Ngrfl.80 %
6.2Hotels, Pensionen, Kurheime u. a. Beherbergungsbetriebe1 St. je 4 Betten80 %
6.3Motels1 St. je Zimmer95 %
6.4Jugendherbergen1 St: je 10 Zimmer75 %

7.0 Krankenanstalten

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
7.1allgem. Krankenhäuser, Spezialkliniken1 St. je 4 Betten60 %
7.2Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte1 St. je 8 Betten-.-

8.0 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
8.1Grund-, Haupt-, Sondervolksschulen1 St. je Klassenzimmer-.-
8.2Sonstige allgemein bildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen1 St. je 25 Schüler, zusätzlich 1 St. je
8 Schüler ü.
18 Jahren
-.-
8.3Sonderschulen für Behinderte1 St. je 15 Schüler-.-
8.4Fachhochschulen1 St. je 4 Studierende
8.5Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen1 St. je 25 Kinder, jedoch mind. 2 St.
8.6Jugendfreizeitheime und dergleichen1 St. je 50 m² Nnfl.
8.7Berufsbildungswerke, Ausbildungsstätten u. ä.1 St. je 10 Azubis-.-
8.8Bildungseinrichtungen für ErwachseneBeurteilung nach Einzelfall

9.0 Gewerbliche Anlagen

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 St. je 60 m² Nnfl.
o. je 3 Beschäftigte
9.2Lagerräume, Lagerplätze1 St. je 90 m² Nnfl.
o. je 3 Beschäftigte
9.3Ausstellungshallen, -plätze1 St. je 100 m² Nnfl. oder je 3 Beschäftigte30 %
9.4Kraftfahrzeugwerkstätten6 St. je Wartungs- oder Reparaturstand
9.5Tankstellen mit Pflegeplätzen8 St. je Pflegeplatz-.-
9.6Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen4 St. je Waschanlage
9.7Kraftfahrzeugwaschplätze zur    Selbstbedienung4 St. je Waschplatz-.-
9.8Autovermietungen1 St. je 2 Mietwagen, Kleinlastwagen sind in der St.-größe zu berücksichtigen-.-
9.9Fahrschulen1 St. je 2 Schulungsfahrzeuge
9.10Speditionen / Omnibusbetriebe1 St. je 2 Betriebsfahrzeuge
9.10.1Fuhrunternehmen / Taxi1 St. / Fahrzeug
9.11Spiel- und Automatenhallen, Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken)1 St. je 10 m² Nnfl., jedoch mind. 3 St.90 %

10.0 Verschiedenes

Nr.VerkehrsquelleZahl der
Stellplätze (St)
hiervon für Besucher in %
10.1Kleingartenanlagen1 St. je
4 Kleingärten
-.-
10.2Friedhöfe1 St. je 1500 m² Grstfl., jedoch
mind. 10 St.

Erläuterungen

St. = Stellplatz
WE = Wohneinheiten
Grstfl. = Grundstücksfläche
Nvfl. = Nettoverkaufsfläche
Nnfl. = Nettonutzfläche
Ngrfl. = Nettogastraumfläche