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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund Art. 20a und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben und Rechte

  1. Die Gemeinde Gröbenzell bildet einen Jugendbeirat.
  2. Aufgabe des Jugendbeirates ist es, den Gemeinderat und dessen Gremien sowie die Gemeindeverwaltung in grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit zu beraten und für eine möglichst breite Beteiligung der Gröbenzeller Jugendlichen an den sie betreffenden Entscheidungen zu ermöglichen. Er soll ferner durch geeignete Maßnahmen das allgemeine Verständnis und Interesse für die Jugendarbeit innerhalb der Gröbenzeller Bevölkerung fördern. Er soll die Sichtweise, den Bedarf und die Interessen der Kinder und Jugendlichen aufzeigen und Möglichkeiten darstellen, wie dieser Bedarf bei aktuellen Planungen gedeckt werden kann.
  3. Der Jugendbeirat kann auf Antrag Vorschläge, Anregungen und Stellungnahmen über die jeweiligen Referenten, Gemeinderatsmitglieder und den Ersten Bürgermeister an den Gemeinderat richten. Diese sollen möglichst umgehend von den jeweils zuständigen Gemeindeorganen behandelt und einer Entscheidung zugeführt werden.
  4. Der Jugendbeirat wird durch den Ersten Bürgermeister in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beteiligt und über alle öffentlich zu behandelnde Punkte im Gemeinderat, die die Jugendarbeit in der Gemeinde Gröbenzell betreffen, informiert.
  5. Im Jugendbeirat werden Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen und Themen, die diese betreffen, behandelt und beraten. Der Erste Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung unterrichtet über bzw. beauftragt den Jugendbeirat mit der Behandlung der anfallenden Aufgaben in seinem Aufgabenbereich.
  6. Der Jugendbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein. Der Jugendbeirat erhält zur Unterstützung seiner Arbeit einen Zuschuss, dessen Höhe der Gemeinderat festsetzt.

§ 2
Zusammensetzung des Jugendbeirates

  1. Der Jugendbeirat besteht aus höchstens neun, jedoch mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Mitglied des Jugendbeirates kann werden, wer am Tage der Wahl/Berufung
    a) Gemeindeeinwohner/in im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO ist und
    b) mindestens das 12. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung können keine Jugendbeiratsmitglieder werden.
  4. Ein Mitglied des Jugendbeirates kann jederzeit freiwillig zurücktreten.

§ 3
Bestellung

  1. Die Neubesetzung des Jugendbeirats wird in geeigneter Weise 14 Tage vor dem Beginn der Amtszeit veröffentlicht und bekanntgegeben, sowie binnen welcher Ausschlussfrist Bewerbungen eingehen müssen.
  2. Werden mehr als neun gültige Bewerbungen eingereicht, wird eine geheime Wahl abgehalten. Wählen dürfen alle Einwohner/innen der Gemeinde Gröbenzell im Alter von 12 bis 21 Jahren. Die gewählten Kandidaten werden dem Gemeinderat zur Bestellung vorgelegt.
  3. Nicht gewählte Kandidaten können auf eine Nachrückerliste aufgenommen werden.
  4. Bei Unterschreiten der Zahl von drei Bewerbungen/Kandidaten gibt es für die entsprechende Amtszeit keinen Jugendbeirat.

§ 4
Amtszeit

  1. Die Amtszeit des Jugendbeirates beträgt zwei Jahre.
  2. Die persönliche Amtszeit eines Jugendbeiratsmitgliedes endet durch Ablauf der zweijährigen Amtszeit automatisch.
  3. Bei Verlust der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Satzung erlischt die Mitgliedschaft im Jugendbeirat.
  4. Ein/e Jugendliche/r, die/der während der Amtszeit das 22. Lebensjahr vollendet, kann bis zum Ende der Amtszeit Mitglied des Jugendbeirates bleiben.
  5. Einzelne Mitglieder können nach fünfmaligem, aufeinanderfolgendem und unentschuldigtem Fernbleiben an den Sitzungen des Jugendbeirates durch Beschluss des Gemeinrates von seiner/ihrer Funktion entbunden werden.

§ 5
Geschäftsgang

  1. In der ersten Sitzung einer Amtsperiode ist eine vorsitzende Person mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Jugendbeirats zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Der/die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Jugendbeirats vor, lädt hierzu ein und leitet sie.
  3. Der Jugendbeirat tagt grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungen sind für jede/n ohne Altersbeschränkung zugänglich.
  4. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Die Tätigkeit im Jugendbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Jugendbeirats eine Entschädigung in Höhe von 10,- Euro (die/der Vorsitzende 15,- Euro) je Sitzung. Die Tagesordnung ist mit einer unterschriebenen Anwesenheitsliste in der Gemeindeverwaltung einzureichen.
  7. Die Anzahl der zu entschädigenden Sitzungen ist auf max. 20 Sitzungen pro Ka-lenderjahr beschränkt, wobei die Sitzungen grundsätzlich gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen sein sollen.

§ 6
Auflösung

Der gesamte Jugendbeirat kann nur durch Beschluss des Gemeinderates aufgelöst werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Gemeinde in Kraft.


Gröbenzell, den 18.08.2020

Änderungen: 26.01.2023