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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund Art .20a und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung:

Vorbemerkung

Durch Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2002 wurde die Seniorenreferentin mit der Bildung eines Arbeitskreises Senioren beauftragt. Daraufhin wurde auf ihre Initiative hin am 8.10.2003 im Rahmen einer Seniorenversammlung der „Arbeitskreis Senioren in Gröbenzell“ (ASiG) gegründet. Mit dieser Satzung wird der ASiG in einen Seniorenbeirat umgeformt.

§ 1
Zweck

Zweck des Seniorenbeirats der Gemeinde Gröbenzell ist die Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange und Interessen der älteren Bürger Gröbenzells. Er ist beratend tätig und arbeitet mit den örtlichen sozialen und karitativen Einrichtungen zusammen. Der Seniorenbeirat ist parteilos, überkonfessionell und verbandsunabhängig. Er verfolgt keinerlei wirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 2
Aufgaben und Kompetenzen

  1. Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, den Gemeinderat und die Verwaltung im gesamten Bereich der Seniorenarbeit in Gröbenzell zu unterstützen und zu beraten.
  2. Die Beratungsgegenstände werden dem Seniorenbeirat durch den 1. Bürgermeister oder die Verwaltung zugeleitet. Unabhängig davon erstellt der Seniorenbeirat Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten. Diese werden auf seinen Antrag hin im Gemeinderat oder den zuständigen Ausschüssen behandelt. Zu unmittelbar an den Gemeinderat oder die Verwaltung gestellten Anträgen von örtlichen Vereinen, Organisationen oder Gruppierungen, die in der Gemeinde Seniorenarbeit leisten, ist dem Seniorenbeirat vor deren Behandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen erfolgt die Information mündlich.
  3. Die Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirats sollten vom Gemeinderat bzw. vom zuständigen Ausschuss oder von der Verwaltung baldmöglichst bearbeitet werden. Das Ergebnis ist dem Seniorenbeirat mitzuteilen.
  4. Dem Vorstand des Seniorenbeirats wird zu wichtigen Entscheidungen, soweit diese die ältere Generation betreffen, im Gemeinderat oder den Fachausschüssen eine Redemöglichkeit eingeräumt.
  5. Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.
  6. Einvernehmlich mit den Institutionen der Altenpflege und der Altenbetreuung entsendet der Seniorenbeirat jeweils ein Mitglied zur Mitwirkung in die entsprechen-den Gremien (z. B. Vorstände, Beiräte).

§ 3
Zusammensetzung des Seniorenbeirats

  1. Der Seniorenbeirat besteht aus höchstens 7 stimmberechtigten Mitgliedern sowie 2 Nachrückern.
  2. Zum Mitglied des Seniorenbeirats kann jeder Bürger/ jede Bürgerin der Gemeinde Gröbenzell in der Seniorenbürgerversammlung gewählt werden, der am Tage der Wahl

    a) mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat,
    b) seit mindestens 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat,
    c) die Wählbarkeit für das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderates hat und
    d) nicht dem Gemeinderat angehört.

§ 4
Berufungsvorschläge

  1. Im Rahmen einer von der Gemeinde im Abstand von 3 Jahren einberufenen Seniorenbürgerversammlung wird von den Anwesenden eine Kandidatenliste für den Seniorenbeirat aufgestellt. An der Seniorenbürgerversammlung können alle Bürger teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 3 Satz 2 erfüllen.
  2. Diese Kandidatenliste wird von der Seniorenreferentin / dem Seniorenreferenten dem Gemeinderat vorgelegt.

§ 5
Bestellung der Mitglieder des Seniorenbeirats

  1. Auf der Basis der Kandidatenliste bestellt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Mitglieder des Seniorenbeirats gemäß § 3 Satz 1.
  2. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Seniorenbeirats werden für die Dauer von drei Jahren bestellt.
  3. Die Seniorenreferentin/der Seniorenreferent der Gemeinde Gröbenzell ist kraft Amtes Mitglied des Seniorenbeirats ohne Stimmrecht. Er / Sie berichtet dem Gemeinderat einmal im Jahr in einem Rechenschaftsbericht über die Aktivitäten des Seniorenbeirats.
  4. Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben die Möglichkeit, weitere Teilnehmer zu kooptieren.

§ 6
Öffentliche Bekanntgabe der bestellten Mitglieder

Die Bekanntgabe der Mitglieder des Seniorenbeirats erfolgt in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Adresse und Alter. Die bestellten Seniorenbeirats-Mitglieder sind durch Anschlag oder Aushang in der Gemeinde und im Mitteilungsblatt der Gemeinde bekannt zu geben.

§ 7
Verlust der Mitgliedschaft

Das ehrenamtliche Seniorenbeirats-Mitglied verliert sein Amt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 (2), (c) oder d) wegfallen.

§ 8
Vorsitz

Der Seniorenbeirat wählt mit einfacher Mehrheit einen oder eine Vorsitzenden / Vorsitzende und eine oder einen Stellvertreterin / Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit folgt ein 2. Wahlgang, dann entscheidet das Los unter den beiden Erstplatzierten.

§ 9
Ehrenamt/Finanzmittel

  1. Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.
  2. Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben gemäß Art.20a der Gemeindeordnung Anspruch auf eine Entschädigung. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Gemeinderat.
  3. Soweit in dieser Sitzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Geschäftsgang die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung der Gemeinde Gröbenzell in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Seniorenbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 10
Auflösung

  1. Der Seniorenbeirat kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung oder durch eine Entscheidung des Gemeinderates aufgelöst werden. In der Mitgliederversammlung ist hierzu eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  2. Bei der Auflösung des Seniorenbeirats fällt etwa vorhandenes Vermögen kommissarisch an die Gemeinde Gröbenzell.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Gemeinde in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über den Arbeitskreis Senioren in Gröbenzell (ASiG) außer Kraft.


Gemeinde Gröbenzell
Gröbenzell, den 09.06.2016

Änderung zum: 28.11.2018