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Aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBI S. 353) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Gröbenzell:

§ 1
Standplätze

  1. Die Gemeinde Gröbenzell stellt für die Abhaltung von Wochenmärkten Standplätze
    zur Verfügung.
  2. Die Standplätze werden auf Antrag durch die Gemeinde Gröbenzell vergeben. Sie werden als Tagesplätze ausgewiesen;
    an Ortsansässigen und ständige Marktverkäufer können sie auch als Dauerplätze vergeben werden.
  3. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Auch nach Anweisung eines Standplatzes kann die Marktaufsicht im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung treffen. Eine Platzzuweisung kommt nur in Frage, wenn der Marktverkäufer die fälligen Gebühren entrichtet und den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für einen Gewerbebetrieb erbringt. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, kann der Standplatz anderweitig vergeben werden. Das Recht auf Benutzung des Stadtplatzes ist nicht übertragbar.

§ 2
Gebührennachweis

Jeder Verkäufer hat die Marktgebühren gegen Empfang einer Gebührenquittung, welche auf Verlangen vorzuzeigen ist, zu entrichten. Die Gebühren für die Benutzung des Marktes werden in einer eigenen Satzung geregelt.

§ 3
Räumung der Standplätze

Die Standplätze müssen eine Stunde nach Marktschluss geräumt sein. Der Platzinhaber ist verpflichtet, den Standplatz zu reinigen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. Juni 1985 in Kraft.