Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Aufgrund von Art. 6 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1

  1. Aus Anlass des in Gröbenzell stattfindenden Bürgerfestes dürfen Verkaufsstellen am

05. Juli 2026

in der Zeit von 12 bis 17 Uhr geöffnet sein.

2) Findet das Bürgerfest nicht statt, so ist auch eine Öffnung der Verkaufsstellen nicht gestattet.

3) Die Öffnungszeiten werden auf die Verkaufsstellen gemäß dem Lageplan beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige findet nicht statt.

Karte von Gröbenzell: Ein rotes Dreieck markiert den Bereich, in dem Geschäfte geöffnet sein dürfen. Dieser Bereich umfasst grob gesprochen das Ortszentrum.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung i.d.F. vom 22. Mai 2025 außer Kraft.


Gröbenzell, den 17.04.2026

Gemeinde Gröbenzell

Martin Schäfer

Erster Bürgermeister