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Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1

1) Aus Anlass des in Gröbenzell stattfindenden Bürgerfestes dürfen Verkaufsstellen am

06. Juli 2025

in der Zeit von 12 bis 17 Uhr geöffnet sein.

2) Findet das Bürgerfest nicht statt, so ist auch eine Öffnung der Verkaufsstellen nicht gestattet.

3) Die Öffnungszeiten werden auf die Verkaufsstellen gemäß dem Lageplan beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige findet nicht statt.

Karte von Gröbenzell: Ein rotes Dreieck markiert den Bereich, in dem Geschäfte geöffnet sein dürfen. Dieser Bereich umfasst grob gesprochen das Ortszentrum.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung i.d.F. vom 08.07.2023 außer Kraft.


Gröbenzell, den 26.05.2025

Gemeinde Gröbenzell