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Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) zuletzt geändert durch § 1a der Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1

1) Aus Anlass des in Gröbenzell stattfindenden Hobbykünstlermarktes dürfen Verkaufsstellen am

20.11.2022

in der Zeit von 12 bis 17 Uhr geöffnet sein.

2) Findet der Hobbykünstlermarkt nicht statt, so ist auch eine Öffnung der Verkaufsstellen nicht gestattet.

3) Die Öffnungszeiten werden auf die Verkaufsstellen gemäß dem beigefügten Lageplan beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige findet nicht statt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung i.d.F. vom 02.06.2022 außer Kraft.


Gröbenzell, den 27.09.2022

Gemeinde Gröbenzell