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(Sicherungspflichtverordnung – SPV)

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1

Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gröbenzell.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und Geh- und Radwege.

(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der          öffentlichen Straßen oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen und

c) bei kombinierten Geh- und Radwegen und in verkehrsberuhigenden Bereichen eine dem Fußgängerverkehr dienende Teilfläche in der Breite von 1,20 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, wobei Straßenflächen zwischen Grundstücksgrenze und Gehbahn außer Betracht bleiben.

(3) Vorderlieger sind diejenigen Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen. Hinterlieger sind diejenigen Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslagen über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Erbbauberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.

§ 3

Gemeinsame Reinhaltungs-und Sicherungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Pflichten für ihre zu sichernden Flächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, d.h., wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen, das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 4 Abs. 1 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück der Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 4

Aufteilung der Arbeiten bei Vorder- und Hinterlieger

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen wie die Grundstücksflächen.

§ 5

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

(1)     Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)     Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3)     Das Abfallrecht sowie die Bestimmungen zur Sondernutzung bleiben unberührt.

§ 6

Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 8 bestimmten Abschnitte der Gehflächen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) §§ 3 und 4 gelten für die Aufteilung der Verpflichtung. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen.

§ 7

Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsflächen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitzerforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 8

Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn im Sinne des § 2 Abs. 2.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche auf alle vor dem Grundstück liegenden Flächen im Sinne Abs. 1.

§ 9

Besondere Vereinbarungen

In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 4 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 10

Ordnungswidrigkeit

Gemäß Art. 66 Nr. 1 und 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 5, 6 und 7 die Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt und die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.


Gröbenzell, den 10.10.2022