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(Plakatierungsverordnung – PV) i. d. F. vom 13.12.1997 zuletzt geändert am 10.06.2013

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 i.V. m. Art. 42 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRs 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.1992 ‚
(GVBI.S 152) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung schützt das Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde Gröbenzell.

§ 2
Geltungsbereich

  1. Anschläge aller Art, insbesondere Plakate, dürfen im gesamten Gemeindegebiet Gröbenzell nur angebracht werden an:

    a) den gemeindlichen Anschlagtafeln. Diese Anschlagtafeln sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Gröbenzell im Sinne des Art. 21 Gemeindeordnung, deren Benutzung in eigener Satzung (Anschlagtafelbenutzungssatzung) geregelt ist,

    b) den Werbetafeln und Reklamesäulen, die in rechtlich zulässiger Weise errichtet wurden.
  2. Im Falle von Abs. 1 Buchstabe b) wird empfohlen, vor Anbringung des Anschlags das (zivilrechtliche) Einverständnis des Verfügungsberechtigten der Reklameanlagen einzuholen.
  3. Weiter dürfen Anschläge mit Veranstaltungshinweisen sowie Anschläge zum Zwecke der politischen Werbung auf eigenen Plakatträgern der Parteien, Institutionen und Vereine angebracht werden, wenn die Gemeinde ihr Aufstellen oder Anbringen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen genehmigt hat. Gleiches gilt für kommerzielle Anbieter kultureller Veranstaltungen die im Gemeindegebiet stattfinden.
    Für ortsansässige Vereine, Parteien, Institutionen oder kommerzielle Anbieter die regelmäßig auf eigene Veranstaltungen hinweisen, kann auf Antrag und unter Auflagen nach der Sondernutzungssatzung eine pauschale Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die Plakatständer dürfen frühestens drei Wochen vor einer Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung zu beseitigen.
  4. Diese Verordnung gilt nicht für Werbeanlagen im Sinne des Art. 12 der Bayer. Bauordnung (BayBO).

§ 3
Ausnahmen

  1. Die politischen Parteien und Wählergruppen dürfen jeweils 8 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen (Volks- und Bürgerbegehren, Volks- oder Bürgerentscheide) zum Zwecke der Wahlwerbung u. ä., eigene Plakatträger aufstellen. Ergänzend gilt bei Volks- und Bürgerbegehren zusätzlich der Zeitraum während der Auslegung der Eintragungslisten sowie bei Bürgerbegehren der Zeitraum der Sammlung der Unterschriften. Soweit dabei öffentlicher Verkehrsgrund benutzt wird, darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Gemeinde Gröbenzell stellt im Benehmen mit der Polizei einen solchen Zustand fest und erlässt die notwendige Anordnung. Die erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Bayererischen Straßen- und Wegegesetzes gilt für die Dauer der berechtigten Aufstellung als erteilt. Die Plakatträger sind innerhalb einer Woche nach Wahlen oder Abstimmungen bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volks- oder Bürgerbegehren bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volksbegehren oder der endgültigen Abgabe der Unterschriftlisten bei Bürgerbegehren zu entfernen.
  2. Die Gemeinde Gröbenzell kann im Einzelfall Ausnahmen von der Vorschrift des § 2 Abs. 2a gestatten. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung der beantragten Mitteilung bzw. Veröffentlichung das gemeindliche Interesse an einem geordneten Ortsbild überwiegt. Der Umfang der Ausnahme wird von der Gemeinde im Einzelfall bestimmt.
  3. Bei allgemeinen Wahlen werden von der Gemeinde Gröbenzell zum Zwecke der Wahlwerbung Anschlagtafeln aufgestellt. Die Benutzerregelung ergibt sich aus der Gemeindesatzung über die Benutzung gemeindlicher Anschlagtafeln.

§ 4
Beseitigung von Anschlägen, Vollstreckungsverfahren

  1. Die Beseitigung von Anschlägen richtet sich nach Art.28 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).
  2. Der Verwaltungsakt nach Art. 28 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ist an den für den Anschlag Verantwortlichen zu richten. Verantwortlicher ist

    a) wer den Anschlag angebracht hat oder hat anbringen lassen,

    b) der Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte der für die Anschläge benutzten Grundstücke, Flächen oder sonstigen Sachen.
  3. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach Art. 28 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes richtet sich nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Anschläge aller Art in der Öffentlichkeit

    a) an anderen als den in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Orten bzw. Einrichtungen, oder

    b) außerhalb der Ausnahmezeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 anbringt oder anbringen lässt;
  2. die als Ausnahme nach § 3 Abs. 1 aufgestellten Plakatträger oder sonstige Hilfsmittel nicht innerhalb der in § 3 Abs. 1 Satz 6 bestimmten Zeit entfernt bzw. entfernen lässt,
  3. einem Verwaltungsakt nach Art. 28 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 23.06.1983 außer Kraft.


Gröbenzell, den 01.12.1997

Änderungen:
19. August 2011
10. Juni 2013