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Auf dieser Seite finden Sie die laufenden Verfahren zu den Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Gröbenzell.


Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 O „Neubau Turnhalle und Betreuungsgebäude Rudolf-Steiner-Schule Gröbenzell“

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung vom 31.07.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 O „Neubau Turnhalle und Betreuungsgebäude Rudolf-Steiner-Schule Gröbenzell“ mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fläche nordöstlich der Waldorfschule (Fl.-Nr. 3179/1) und die Teilfläche des bestehenden Schulgeländes (Teilfläche Fl.-Nr. 3184) beschlossen.
Des Weiteren wurde ein Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) gefasst.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf Antrag des Waldorfschulvereins Gröbenzell und wird im Regelverfahren nach § 35 BauGB durchgeführt. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und sieht die Planung von Betreuungsräumen sowie einer der Öffentlichkeit zugänglichen Turnhalle vor. Die vorliegende Planung entspricht der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan (Flächen für den Gemeinbedarf).

Lageplan zum Bebauungsplan Nr. 7 O
Bebauungsplan Nr. 7 O „Neubau Turnhalle und Betreuungsgebäude Rudolf-Steiner-Schule Gröbenzell“

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen der Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchgeführt. Ein Vorentwurf des Umweltberichts liegt bereits vor und ist Bestandteil der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.

Der Umweltbericht enthält eine erste Einschätzung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf folgende Schutzgüter:

  • Mensch – Beeinträchtigungen durch Staub- und Lärmemissionen (gering)
  • Arten- und Lebensräume – Verlust von arten- und strukturarmen Flächen sowie Gehölzbeständen (gering)
  • Boden – hoher Versiegelungsgrad und Eingriff in Moorböden und Moormischprofile (hoch)
  • Wasser – grundwassernaher und wassersensibler Standort, Eingriff in grundwasserbeeinflusste Anmoorgleye und Niedermoorböden (mäßig)
  • Klima und Luft – Versiegelungsgrad, Gehölzverlust, Eingriff in die grundwasserbeeinflusste Anmoorgleye und Niedermoorböden (mäßig)
  • Landschaft – Eingriffe in das Landschaftsbild (mäßig)
  • Kultur- und Sachgüter – keine Baudenkmäler im Nahbereich (gering)
  • Abfälle und Abwässer – geringe Beeinträchtigungen festgestellt

Es wird die Eingriffsregelung nach § 1a BauGB angewandt.

Folgende Verfahrensunterlagen sind vorhanden:

  • Planentwurf mit textlichen Festsetzungen (Vorentwurf)
  • Begründung (Vorentwurf)
  • Umweltbericht (Vorentwurf) samt Skizze Bestandsituation
  • Bedarfsdarstellung zu Sporthalle und Betreuungsgebäude Waldorfschule Gröbenzell
  • Zusammenstellung Standortalternativen

Die genannten Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 7 O liegen während der

Information
Öffnungszeiten der Bauverwaltung/Ortsentwicklung

– Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie

Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr –

vom 04.09.2025 bis 16.10.2025 im gemeindlichen Bauamt (Zimmer 01-24, Rathausstr. 4, 82194 Gröbenzell) zur öffentlichen Einsichtnahme aus. In Ausnahmefällen können die Unterlagen des Bebauungsplans auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist in jedem Fall ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während der o.g. Frist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im gemeindlichen Bauamt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bevorzugt elektronisch, bei Bedarf aber auch per Post oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.

Terminvereinbarung

Um einen Termin zur Einsichtnahme die Unterlagen des Bebauungsplans zu vereinbaren, kontaktieren Sie bitte die Ortsentwicklung. Gern können Sie dazu auch die Direktdurchwahlen -279 oder -237 nutzen:

Kontakt
Ortsentwicklung

Online stehen Ihnen die Unterlagen jederzeit auf der gemeindlichen Homepage unter www.groebenzell.de zur Verfügung.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.


Verfahrensunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7 O „Neubau Turnhalle und Betreuungsgebäude Rudolf-Steiner-Schule Gröbenzell“

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Dokumente nicht barrierefrei sind.



Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Information
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ ist abgeschlossen.
An dieser Stelle finden Sie den Bebauungsplan mit Grünordnung bis zur Überführung in den BayernAtlas (siehe weitere Informationen). Dort können alle gemeindlichen Bebauungspläne eingesehen werden.
Weitere Informationen

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet der Fl.-Nr. 3188 und der Teilflächen der Fl.-Nrn. 3185/1, 3203, 3204 und 3204/1 im Bereich des Gymnasiums Gröbenzell als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am 08.02.2024 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten.

Das Bild zeigt den am 8.2.2024 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 7 N. Anlass der Planung ist die Schaffung eines Erweiterungsbaus für das Gymnasium Gröbenzell nördlich des Bestandsgebäudes. Der Erweiterungsbau sieht zwei Vollgeschosse vor.
Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“

Hier finden Sie den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht barrierefrei ist.

Hier finden Sie die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 N „Erweiterung Gymnasium Gröbenzell“. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht barrierefrei ist.



Bekanntmachung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A – Erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell hat in seiner Sitzung vom 27.07.2023 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A für den Bereich Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A firmiert als Bebauungsplan Nr. 18 E und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Da keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes durch die textlichen Ergänzungen des Bebauungsplanes erwartet werden, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Im Zuge der Bebauungsplanergänzung sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 02.08.2023 bis 22.09.2023 bzw. mit Fristverlängerung bis 06.10.2023. Aus den eingegangenen Stellungnahmen gingen Anpassungen bezüglich des Lageplans, der Festsetzungen und der Begründung hervor, welche die Durchführung einer erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfordern.

Der Gemeinderat hat daher in seiner Sitzung vom 21.12.2023 den überarbeiteten Textbebauungsplan samt der dazugehörigen Begründung gebilligt sowie einer erneuten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB zugestimmt.

Die geänderte Satzung samt Lageplan und Begründung des Bebauungsplans Nr. 18 E liegen während der

Information
Öffnungszeiten der Bauverwaltung/Ortsentwicklung

– Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr –

vom 04.01.2024 bis 14.02.2024

im gemeindlichen Bauamt (1.OG, Zimmer-Nr. 01-24, Rathausstr. 4, 82194 Gröbenzell) zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Eine persönliche Einsichtnahme ist ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung können die Unterlagen des Bebauungsplans auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während der o.g. Frist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im gemeindlichen Bauamt.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bevorzugt elektronisch, bei Bedarf aber auch per Post oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter 08142 505-279 oder -237.

Um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, melden Sie sich bitte bei der Bauverwaltung/ Ortsentwicklung, Telefon: 08142 505-279 oder -237, E-Mail: ortsentwicklung@groebenzell.de.


Satzung zum Bebauungsplan 18 E

Bereich: Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg

Der Gemeinderat der Gemeinde Gröbenzell erlässt auf der Grundlage

  • der §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1, und §§ 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist,
  • der §§ 1 – 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
  • des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist,
  • sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist,

diesen Bebauungsplan als Satzung.

  1. Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 18 A wird bei der Berechnung der zulässigen Geschossfläche bei Nichtvollgeschossen (z. B. Dachgeschoss) wie folgt geändert:
    • a) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mit Umfassungswänden werden bei einer zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von unter 0,50 nicht berücksichtigt.
    • b) Bei einer GFZ von 0,50 oder mehr werden die Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mit Umfassungswänden mit berücksichtigt.
  2. Die von der vorliegenden Änderung nicht betroffenen, planungsrechtlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 A vom 08.02.1989 einschließlich seiner Änderungen Nr. 18 B vom 06.07.2007 sowie Nr. 18 C vom 22.12.2010 gelten unverändert weiter.

Karte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 18 E

Die Abbildung zeigt den Lageplan zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 18 E im Bereich der Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und des Sonnenwegs.
Lageplan zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 18 E

Begründung zum Bebauungsplan 18 E

Bereich: Angerstraße, Lerchenstraße, Finkenstraße und Sonnenweg

Im Jahre 1990 wurde die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dahin abgeändert, dass die Geschossflächenzahl nur noch bei Vollgeschossen berücksichtigt wird.

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 20.09.1990 einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass in Bereichen mit qualifizierten rechtskräftigen Bebauungsplänen vor Erlass der neuen BauNVO von 1990 die Dachgeschosse im Sinne der bayerischen Bauordnung (BayBO) bei einer zulässigen GFZ von unter 0,50 nicht mehr angerechnet werden. Bei einer zulässigen GFZ im Bebauungsplan ab 0,50 und mehr wurde das Dachgeschoss weiter angerechnet.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.02.1998 beschlossen, den Grundsatzbeschluss vom 20.09.1990 in die jeweiligen Bebauungspläne einzuarbeiten. Dies ist allerdings noch nicht beim Bebauungsplan Nr. 18 A erfolgt.

Die Ergänzung ermöglicht, Anträge vermehrt im Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO zu bearbeiten. Bisher ist diese Möglichkeit vor allem wegen der Anrechnung des Dachgeschosses laut alter Fassung der BauNVO gescheitert. Da bei einem Freistellungsverfahren die Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt (Art. 64 BayBO), ist keine Baugenehmigung mehr durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck notwendig. Bauherr*innen sparen sich auf diese Weise sowohl das Geld für die Genehmigungsgebühren als auch die Zeit, die das Genehmigungsverfahren in Anspruch genommen hätte. Die Lage der Bürgerinnen und Bürger wird dadurch verbessert. Darüber hinaus trägt die Ergänzung zur Schaffung von mehr Wohnraum bei. Dies trägt vor dem Hintergrund des ansteigenden Siedlungsdrucks im Großraum München zur Gewährleistung einer nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung bei. Die Nachverdichtung im Bestand ermöglicht eine Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde, wodurch unbebaute Grünflächen im Außenbereich erhalten bleiben. Auf diese Weise wird wiederum ein wichtiger Beitrag zu Artenvielfalt und Klimaschutz geleistet.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 A firmiert als Bebauungsplan Nr. 18 E und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Da keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes durch die textlichen Ergänzungen des Bebauungsplanes erwartet werden, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Im Zuge der Bebauungsplanergänzung sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.